Revision erfolgreich: Vollstreckung wegen lebensbedrohlicher Erkrankung zur Bewährung ausgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 236/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst entscheiden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und eine eigenständige Entscheidung sachgerecht ist.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB kommt in Betracht, wenn besondere Umstände (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben sind.
Bei der Prognose der Rückfallgefahr sind namentlich der zeitliche Abstand zu früheren Verurteilungen, die Tatmotivation und die konkrete Tatausführung zu berücksichtigen.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten, das bei schwerer Erkrankung eine niedrige Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten annimmt, kann die Erforderlichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen AC, geboren als ███ Claus-Peter aus ███, dort geboren am ██ 1957, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Mai 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden insgesamt der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat das Urteil insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dabei hat er insbesondere auf das fortgeschrittene Stadium der Aids-Erkrankung des Angeklagten abgestellt und im Blick darauf „eine abweichende tatrichterliche Entscheidung zur Strafaussetzung“ als eher naheliegend bezeichnet.
Das Landgericht hat die Strafe erneut nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat entscheidet nunmehr in der Sache selbst und setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Zwar hat der Tatrichter nunmehr etwas ausführlichere Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und ihren Begleitumständen getroffen. Die vom Senat in der ersten Revisionsentscheidung neben der Erkrankung des Angeklagten hervorgehobenen Umstände hat er indes weitgehend unerörtert gelassen:
Zum einen den vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Angeklagten nicht ganz unerheblichen zeitlichen Abstand der Tat zur letzten einschlägigen Vortat und zur darauf folgenden Haftentlassung (viereinhalb beziehungsweise drei Jahre).
Zum anderen die festgestellte ungewöhnliche Motivation der hier abgeurteilten Tat und ihre deliktische Ausführung; diese Umstände sprechen ersichtlich dagegen, dass beim Angeklagten ein verstärkter Anreiz zur Tatwiederholung gegeben sein könnte.
Inzwischen hat der Angeklagte in dieser Sache zudem mehr als acht Monate Untersuchungshaft erlitten, deren Dauer der Senat ebenfalls als beachtlich herausgestellt hatte.
Der medizinische Sachverständige hat mit Rücksicht auf das inzwischen lebensbedrohliche Stadium der Erkrankung des Angeklagten eine „nicht sehr hohe“ Wahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten angenommen.
Insbesondere im Blick darauf besorgt der Senat, dass das Landgericht eine insbesondere in Situationen affektiver Erregung herabgesetzte Hemmschwelle des Angeklagten – auch vor dem Hintergrund seiner letzten Vorstrafe, einer näher beschriebenen, 1991 begangenen Beleidigung, und ihrer Bedeutung für die Rückfallwahrscheinlichkeit – durch Vernachlässigung der genannten zeitlichen und sachlichen Besonderheiten überbewertet hat (vgl. zur Prognose BGH NStZ 1986, 27; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 56 Rdn. 5 m.w.N.).
Nach erneuter nicht bestandskräftiger tatrichterlicher Entscheidung zur Strafaussetzung sieht der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich vorliegen, nunmehr Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die vom Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen festgestellte weitere Verschlimmerung der Erkrankung des Angeklagten gibt hierzu besondere Veranlassung. Die erforderliche Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatrichters.
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