Revision gegen Urteil wegen Bandendiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/73
- Datum
- 30.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich zulässig; ein Verbot nach § 146 Abs. 1 StPO besteht nur bei substantiierter Darlegung konkreter Interessengegensätze.
Die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der Angeklagte nicht substanziiert vorträgt, sein Rauschmittelkonsum habe seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit so aufgehoben, dass die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB zu prüfen wäre.
Fehlende Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung durch Rauschmittel erlauben es dem Gericht, auf Grund eigener Sachkunde die Zurechnungsfähigkeit festzustellen; eine obrigkeitliche Sachverständigenbefragung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bzw. eines Gesamtvorsatzes ist erforderlich, dass der Täter Vorstellungen über die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe – insbesondere Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung – hat.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 18. Januar 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes URTEIL in der Strafsache gegen den Schüler Hans-Gerd S ██ aus Bad ████, geboren ███████ 1955 in ██████, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Johannes ██████ und Toni geborene H__D aus Bad ██ ██ – Sachbezeichnung: u. a. – wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schmitt, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C__ [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten S__ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Januar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revision des Angeklagten S__ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. 1. Eine Verletzung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 146 Abs. 1 StPO liegt nach dem tatsächlichen Vorbringen der Revision nicht vor. Danach konnte am letzten Verhandlungstage der zugleich den Mitangeklagten O__ verteidigende Rechtsanwalt auch für den Beschwerdeführer auftreten. Die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist nur dann nicht zulässig, wenn sie der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet (§ 146 Abs. 1 StPO), wenn insbesondere die Interessen der mehreren Angeklagten untereinander im Gegensatz stehen (RGSt 35, 189; BGH 5 StR 552/61 v. 6. 2. 1962). Ein solcher Interessengegensatz liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die Angeklagten Teilnehmer, insbesondere Mittäter an derselben Straftat sind. Er kann zwar bei der Bewertung des jeweiligen Tatbeitrages jeder der Beteiligten auftreten, muss es aber nicht notwendigerweise. Dass es so gewesen ist, versucht die Revision lediglich mit allgemeinen Behauptungen aus der Tatsache der Mittäterschaft herzuleiten. Das genügt nicht.
2. Die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen brauchte sich dem Gericht ohne einen entsprechenden Antrag nicht aufzudrängen.
Der Beschwerdeführer hat nämlich – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich macht – selbst nicht behauptet, in solchem Umfang Rauschmittel zu sich genommen zu haben, dass dadurch – wie etwa bei dem Mitangeklagten Ost (UA S. 21) – bereits eine Persönlichkeitsveränderung eingetreten sei; er hat auch nicht behauptet, bei Planung und Ausführung der Taten unter solch unmittelbarem Einfluss von Drogen gestanden zu haben, dass ihm die Einsicht in das Verbotene seines Tuns fehlte oder er dieser Einsicht gemäß überhaupt nicht mehr hätte handeln können. Eine solche Annahme liegt bei der sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrekkenden Serie von zum Teil Einsteig- und Einbruchsdiebstählen auch fern, zumal da ein erheblicher Teil dieser Taten auf den „nach reiflicher Überlegung“ gefassten Entschluss zurückgeht, „sich durch Einbrüche in Wochenendhäuser begüterter Personen“, in „Gastwirtschaften, Clubhäuser oder ähnliche Räume“ die für ihre als angemessen empfundene Lebensführung „nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen“ (UA S. 11). Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde feststellen, dass die Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB jedenfalls nicht ausgeschlossen war.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt damit nicht vor.
II. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Einzelangriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.
Die einerseits die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tragenden Feststellungen auf UA S. 11, nach denen sich die Beteiligten „zur fortgesetzten Begehung“ von Diebstählen verbunden haben, schließen andererseits die Annahme eines Gesamtvorsatzes aus, der die darauf zurückgehenden Taten als eine Tat i. S. einer fortgesetzten Handlung erscheinen ließe. Es fehlt an der erforderlichen Vorstellung über die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe, insbesondere über Ort, Zeit und ungefähre Art ihrer Begehung (BGHSt 1, 313, 315).
Schließlich weist UA S. 22 ausdrücklich aus, dass das Gericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB auch Gebrauch gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |