Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen fehlender Darlegung konkreten Widerstreits trotz Verstoßes gegen §146 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 100/76
Datum
13.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung (§146 StPO) wegen Bestellung eines Rechtsanwalts, der auch Mitbeschuldigte verteidigt hatte. Der BGH stellt zwar einen Verstoß gegen das Verbot fest, hält dies aber nicht für revisionsbegründend, weil kein konkret erkennbarer Widerstreit der Interessen dargetan wurde. Die Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Bestellung oder Mitwirkung eines Verteidigers, der mehrere Beschuldigte vertritt, führt nicht kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit seiner Prozesshandlungen.

2

§ 146 StPO entfaltet als Regel zum Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung ihre aufhebende Wirkung erst dann, wenn das Gericht den Verteidiger zurückweist oder die konkreten Voraussetzungen des Verbots vorliegen.

3

Eine Verletzung des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung begründet die Aufhebung des Urteils nur, wenn im Einzelfall die Verteidigungspflicht durch einen tatsächlichen Widerstreit der Interessen beeinträchtigt war.

4

Die Rüge wegen Verletzung des § 146 StPO ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass für das Gericht ein erkennbarer Widerstreit der Interessen bestanden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Autohandelsvertreter Günter ██ aus D[REDACTED] geboren am █████ in Kreis ████████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist, mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des § 146 StPO, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Aber auch mit der Auffassung, durch die Bestellung des Rechtsanwalts █████ zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sei das Urteil wegen Verletzung des § 146 StPO aufzuheben, kann die Revision nicht durchdringen. Zwar verstieß die Bestellung dieses Rechtsanwalts, der bereits in einem vom vorliegenden abgetrennten Verfahren die frühere Mitbeschuldigte Angelika B. verteidigte, gegen das Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung. Dieser Rechtsanwalt hatte den Angeklagten daher im Verfahren vor dem Landgericht nicht verteidigen dürfen. Im Hinblick auf das Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung hat der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. durch Beschluss vom 12. Mai 1976 (MDR 1976, 681) als Verteidiger des Angeklagten zurückgewiesen.

Auf eine Verletzung des § 146 StPO kann die Revision aber nur gestützt werden, wenn die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch den einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich widerstritt, insbesondere wenn die Interessen der mehreren Beschuldigten im Gegensatz zueinander standen, wenn also eine Zurückweisung des Verteidigers oder ein Absehen von seiner Bestellung zum Verteidiger auch nach § 146 Abs. 4 StPO aF erforderlich gewesen wäre. Bereits in dem Beschluss vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) hat der Senat dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des nunmehr jegliche gemeinschaftliche Verteidigung für unzulässig erklärenden § 146 StPO das Ziel verfolgt hat, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege die Voraussetzungen für klare Verhältnisse im Prozess zu schaffen. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck, der eine Auslegung verbietet, die Komplikationen, Verwirrung und Unklarheit in das Verfahren tragen würde, hat er entschieden, dass die Vorschrift nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung und zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen des Verteidigers führt. Erst mit der auf § 146 StPO gestützten Zurückweisung eines gewählten Verteidigers tritt die Wirkung der Vorschrift ein, und zwar auch „bereits für eine Prozesshandlung, die den unmittelbaren Anlass zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hat“. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die bezeichnete Entscheidung sowie auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 12. Mai 1976 (aaO) hingewiesen. Die gleichen Grundsätze haben zu gelten, wenn, wie hier, das Gericht einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt hat, ohne zu erkennen, dass § 146 StPO dem entgegenstand.

Wie der Senat in dem Beschluss vom 27. Februar 1976 bereits ausgeführt hat, würde es der gesetzgeberischen Absicht bei der Einführung des § 146 StPO eindeutig zuwiderlaufen, wenn jede Verletzung dieser Vorschrift die Revision begründen würde. § 146 StPO will auch in seiner Neufassung die Verteidigung des Angeklagten von der tatsächlich bestehenden Interessenlastung durch einen widerstreit freihalten. Allein um möglichst rechtzeitig klare Verhältnisse im Prozess zu schaffen und von vornherein jede Möglichkeit eines solchen Interessenwiderstreits auszuschließen, verpflichtet sie (unter anderem) das Gericht, Fälle der gemeinschaftlichen Verteidigung überhaupt zu verhindern, und zwar grundsätzlich ohne Nachprüfung, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessenwiderstreit tatsächlich gegeben wäre. Die Neufassung des § 146 StPO bezweckt jedoch nicht, jedes Verfahren, in dem ein Verteidiger mitwirkt, mit der Unsicherheit zu belasten, die dann entsteht, wenn an das spätere Hervortreten von Umständen, die den Fall einer gemeinschaftlichen Verteidigung erkennen lassen, ohne Rücksicht auf das tatsächliche Vorliegen eines Interessenwiderstreits die schwerwiegendsten Folgerungen für den Bestand der bisherigen Verfahrensergebnisse geknüpft werden; das Gleiche gilt für Fälle, in denen die Umstände, die eine Verteidigung zur gemeinschaftlichen im Sinne des § 146 StPO machen, bereits früher bekannt waren, die Verfahrensbeteiligten, namentlich das Gericht, aber aus rechtlichen Gründen einen Fall gemeinschaftlicher Verteidigung als nicht gegeben ansahen. Ein Nachteil für den Gang des Verfahrens und für den Angeklagten kann nur dann eingetreten sein, wenn die gemeinschaftliche Verteidigung der Aufgabe der Verteidigung tatsächlich widersprach, insbesondere also, wenn sie durch einen konkreten Widerstreit der Interessen der von dem gleichen Rechtsanwalt verteidigten Beschuldigten belastet war, wenn also die Voraussetzungen des § 146 StPO aF vorlagen. Der zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmte Beschluss des 2. Strafsenats vom 30. Juni 1976 – 2 StR 44/76 (NJW 1976, 1902) hat die Frage, ob die Wirkung des § 146 StPO schon kraft Gesetzes eintritt, offengelassen; er steht der Auffassung des erkennenden Senats daher nicht entgegen.

Dass ein für das Landgericht erkennbarer Widerstreit der Interessen der von Rechtsanwalt Statz verteidigten Beschuldigten der Aufgabe der Verteidigung entgegengestanden hätte (vgl. hierzu RGSt 35, 189; BGH, Urteile vom 6. Februar 1962 – 5 StR 552/61 – und vom 30. Oktober 1973 – 5 StR 479/73), wird von der Revision nicht dargetan. Sie kann daher auch mit der Rüge einer Verletzung des § 146 StPO keinen Erfolg haben.

NeiferSchmidtDr. Schauenburg
Dr. WiefelsDr. Krauth
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