Revision verworfen – Untreue bestätigt, Unterschlagung wegen Tateinheit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 47/59
- Datum
- 24.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Kassen- oder Verwaltungsaufgaben begründet eine Treuepflicht, wenn dadurch Pflichten von Gewicht und eigenständiger Verantwortlichkeit entstehen.
Untreue und Unterschlagung können nicht nebeneinander verwertet werden, wenn der Täter von vornherein mit dem Willen zur rechtswidrigen Aneignung gehandelt hat; in diesem Fall werden Unterschlagungshandlungen durch die Untreue abgegolten.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO einen rechtlichen Fehler im Schuldspruch durch Änderung des Urteils beseitigen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
Die Änderung des Schuldspruchs insoweit berührt den Strafausspruch nur, wenn sie den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat substantiiell verändert; liegt dies nicht vor, bleibt das Strafmaß unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeimeister Willibald ███ aus █████████, geboren am ███████████████ 1910 in Turn, Kreis ███████████████████, ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25. November 1958 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden. An der Treupflicht des Angeklagten, der mit Rücksicht auf sein Ansehen als Polizeimeister zum Vorstandsmitglied des Sparklubs gewählt war, kann kein Zweifel bestehen. Auch war seine Aufgabe als Kassierer nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern umfasste im Hinblick auf die Verbuchungen der Sparbeträge und den Verkehr mit der Sparkasse Pflichten von einigem Gewicht, ließ ihm auch eine hinreichende Selbständigkeit, z. B. hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der wöchentlich anfallenden Geschäfte.
2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten jedoch gleichzeitig wegen Unterschlagung verurteilt. Die Annahme einer Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung ist nicht zu halten. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die Gelder schon von vornherein mit dem Willen an sich genommen, sie für sich zu behalten. Damit handelte er schon zum Nachteil der Mitglieder des Sparklubs. Durch die Bestrafung wegen Untreue werden bei solcher Sachlage die Unterschlagungshandlungen mit abgegolten (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs BGH GA 1955, 271, 272).
3. Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind, hat der Senat den aufgezeigten Rechtsfehler in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt. Für den Strafausspruch ist der Mangel ohne Bedeutung, weil er am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts ändert.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |