Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterschlagung durch Untreue abgegolten – Revision verworfen, Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/64
Datum
02.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue und Unterschlagung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass die tateinheitlich begangene Unterschlagung entfällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unterschlagung durch die Bestrafung wegen Untreue abgegolten. Der Rechtsirrtum wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO beseitigt, ohne den Strafausspruch zu beeinträchtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei derselben tateinheitlich begangenen Handlung wird die Unterschlagung durch die Verurteilung wegen Untreue mit abgegolten; eine zusätzliche Verurteilung wegen Unterschlagung ist unzulässig.

2

Ist der Sachverhalt erschöpfend festgestellt, kann das Revisionsgericht einen Rechtsirrtum durch Änderung des Schuldspruchs gemäß § 354 Abs. 1 StPO beseitigen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit sie den Strafausspruch nicht beeinflusst, weil sich Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ändern.

4

Die pflichtwidrige Verfügung über fremdes Vermögen zum eigenen Vorteil kann Untreue begründen und damit konkurrierende Zuschreibungen desselben Tatgeschehens ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Hans ██ ████, geboren ██ 1919 in ██ █████ ██ (Ostpreußen), wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. November 1963 wird verworfen, jedoch der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung fortfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist rechtlich fehlerfrei. Dagegen kann seine zusätzliche Verurteilung wegen einer mit der Untreue in Tateinheit zusammentreffenden Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die im Dezember 1961 aus der von ihm verwalteten Kasse des ‚Bundes Deutscher Berufsboxer‘ (BDB) entnommenen 12.000 DM zugegebenermaßen von vornherein mit dem Willen an sich genommen, sie – wenn auch nur vorübergehend – für sich zu behalten (UA S. 41, 49). Wie das Landgericht insoweit zutreffend annimmt, handelte er schon damit pflichtwidrig zum Nachteil des BDB (UA S. 54). Bei solcher Sachlage wird aber nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Unterschlagungshandlung durch die Bestrafung wegen Untreue mit abgegolten (vgl. BGH GA 1955, 271/272 mit Nachweisen und BGH 5 StR 47/59 vom 24. März 1959). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch bis in die jüngste Zeit festgehalten. Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, so dass weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind, kann der Senat den aufgezeigten Rechtsirrtum in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsmangel nicht beeinflusst. Denn am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hat sich durch die fehlerhafte Annahme einer zusätzlichen tateinheitlichen Unterschlagung nichts geändert.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange bei.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaKersting

Zitiert (1)