Revision gegen Verurteilung wegen Raufhandels und tödlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 47/54
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, aus denen sich ein gesetzwidriges Verfahren ergeben soll.
Raufhandel (§ 227 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das schuldhafte Verhalten der Täter mindestens mitursächlich für ihre Verwicklung in die Schlägerei war.
Wer bewusst eine Tätlichkeit seines Gegners hervorruft, um diesen in der Abwehr zu misshandeln, kann sich nicht auf Notwehr berufen.
Kann das Tatgericht überzeugen, dass einer der Beteiligten eine schwere Verletzung verursacht hat, ist die Tötungsfolge diesem und den Mitwirkenden als gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge zuzurechnen (vgl. §§ 226, 56 StGB), sofern die Fahrlässigkeit bzw. Voraussehbarkeit feststellbar ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser Bolesław ██ ███ aus dem DP-Lager ███████, geboren ████████████ ██ in █████████,
2. den Kraftfahrer Kazimierz █████ aus dem DP-Lager ███████, geboren am [REDACTED] in K[REDACTED]y,
3. den berufslosen Henryk ████████ aus dem DP-Lager [REDACTED], geboren ███████████ ███ in [REDACTED] Bezirk █████,
wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 1. Oktober 1953 werden verworfen. Die seit dem 1. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafen angerechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten ████████ eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, gegen die beiden anderen Angeklagten je zwei Jahre Gefängnis verhängt und allen Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Soweit sie eine Verletzung formellen Rechts geltend machen, geben sie nicht die Tatsachen an, aus denen sich ein gesetzwidriges Verfahren des Schwurgerichts ergeben soll. Die Verfahrensrüge ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Auch die sachlich-rechtliche Beschwerde ist unbegründet.
1.) Das Schwurgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angeklagten durch ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden sind, wie der Tatbestand des Raufhandels es nach § 227 Abs. 1 StGB voraussetzt. Es stellt hierzu folgendes fest:
Die Angeklagten gingen, mit Knüppeln und einem Beil bewaffnet, ihren angriffslustigen Gegnern, den [REDACTED], kampfbereit entgegen. Sie wollten sich nicht verteidigen, sondern die günstige Gelegenheit einer willkommenen tätlichen Auseinandersetzung wahrnehmen. Zu diesem Zweck wollten sie die Gegner reizen und abwarten, „was die [REDACTED] wohl anstellen würden“. Sollten die [REDACTED] sich auf Grund der Provokationen dazu hinreißen lassen, zuerst loszuschlagen, so wollten die Angeklagten mit ihren derben Stöcken einmal ordentlich unter den ██ aufräumen und dazwischenschlagen, dies aber keineswegs nur in der Abwehr „gegenwärtiger Angriffe“ (UA S. 16, 26). Die Ereignisse verliefen nach diesem Plan der Angeklagten. In der rechtlichen Würdigung wird das Verschulden der Angeklagten darin gefunden, dass sie den [REDACTED] entgegengingen, diese sogleich durch Beschimpfungen reizten und dadurch den Angriff hervorriefen (UA S. 30).
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Die Revision macht zum größten Teil nur tatsächliche Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese ist nicht, wie die Revision meint, widersprüchlich und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen zwingende Erfahrungssätze. Das Schwurgericht folgert die innere Einstellung der Angeklagten aus ihrem äußeren Verhalten. Seine Schlüsse sind möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Es ist unerheblich, ob auch andere Schlussfolgerungen zulässig und mit der Lebenserfahrung vereinbar waren, wie die Revision darlegen will.
Zwar trifft zu, dass der Vorwurf des Angeklagten [REDACTED] an Josef [REDACTED], er solle sich als älterer Mann schämen, Krach zu machen und Steine gegen die Baracke zu werfen, berechtigt und noch keine Beschimpfung war. Indem das Schwurgericht diese Bemerkung erwähnt, will es aber nicht den Beginn der Schimpferei, sondern des vorangegangenen Wortgeplänkels schildern (UA S. 11). Seine Feststellungen bedeuten, dass aus dem erwähnten Vorhalt des Angeklagten ███ ein Wortwechsel entstand, der „sogleich in eine Schimpferei ausartete“, an der die Angeklagten sich beteiligten, um dadurch nach ihrem Plan die [REDACTED] zum Angriff zu reizen. Das gelang ihnen auch. Den Inhalt der gegenseitigen Beschimpfungen im Einzelnen brauchte das Schwurgericht im Urteil nicht mitzuteilen.
b) Auch die sonstige rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsirrtum des Schwurgerichts bei der Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB. Dieser setzt voraus, dass das schuldhafte Verhalten der Täter mindestens mitursächlich für ihre Verwicklung in die Schlägerei war (vgl. RG HRR 1933, 441; Rast 65, 340/5417). Das war auch der Fall, wie aus dem Urteil hervorgeht. Allerdings wollten die [REDACTED] den Angeklagten „eine Abreibung zukommen lassen“ und suchten Streit mit ihnen (UA S. 20, 30); Josef [REDACTED] trug auch ein nicht näher festgestelltes Schlagwerkzeug bei sich. Die Angeklagten gingen ihnen aber nicht nur entgegen, sondern reizten sie durch Beschimpfungen und riefen dadurch den Angriff bewusst hervor (UA S. 30). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass ihr herausforderndes Verhalten die Schlägerei mitverursacht hat.
2.) Nach den gegenseitigen Beschimpfungen wurde Josef [REDACTED] als erster tätlich, indem er mit einem Gegenstand auf den Angeklagten ███ einhieb. Dadurch kam es zur Schlägerei. Der Angeklagte █████ ██ kam █████ zu Hilfe und schmetterte den Josef [REDACTED] mit dem Beil zu Boden. Als der mit einem Knüppel bewaffnete Seitz, der Schwiegersohn Josef [REDACTED], auf den Angeklagten [REDACTED] eindringen wollte, wurde er von dem Angeklagten [REDACTED] niedergeschlagen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten daher den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt und sie von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung gegenüber Josef [REDACTED] und Seitz freigesprochen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten jedoch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) gegenüber Michael ████ verurteilt, der nach der Schlägerei mit einer schweren Schädelverletzung am Boden lag und an ihren Folgen starb. Es ist überzeugt, dass irgendeiner der drei Angeklagten diese Verletzungen durch Schläge mit einem Knüppel hervorgerufen hat, und rechnet sie mit rechtlich einwandfreier Begründung allen drei Angeklagten als Mittätern zu (UA S. 32). Auch den Todeserfolg legt es ihnen als vorhersehbar und von ihnen fahrlässig herbeigeführt (§§ 226, 56 StGB) mit Ausführungen zur Last, die keinen Rechtsirrtum enthalten.
a) Wie der Revision zuzugeben ist, ist das Urteil jedoch im folgenden Punkt widersprüchlich. Es verneint eine Notwehr der Angeklagten gegenüber Michael [REDACTED], weil dieser „keinen der Angeklagten angegriffen“ habe (UA S. 32). Andererseits ist „ungeklärt geblieben, wie Michael sich verhalten hat und wie es dazu gekommen ist, dass er niedergeschlagen wurde“ (UA S. 30, 31). Beides lässt sich miteinander nicht vereinen. Wenn das Verhalten Michael [REDACTED] nicht aufgeklärt werden konnte, musste zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er, obwohl unbewaffnet, auf der Seite seines Bruders tätig in den Kampf eingriff und seine schweren Verletzungen auf diese Weise erhalten hat.
b) Der Widerspruch berührt jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt den Angeklagten in keinem Falle zugute. Wer bewusst eine Tätlichkeit seines Gegners hervorruft, um diesen bei ihrer Abwehr zu misshandeln, täuscht den Verteidigungswillen nur vor. In Wirklichkeit will er den Gegner in geschickt versteckter Weise angreifen, handelt daher nicht in Notwehr (vgl. RG HRR 1940, 1143). So lag es nach den Feststellungen des Schwurgerichts bei den Angeklagten. Sie hätten daher auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gegenüber Josef [REDACTED] und ███ verurteilt werden müssen, ebenso wie diese beiden Zeugen auf Grund des festgestellten Sachverhalts des Raufhandels nach § 227 Abs. 1 StGB schuldig erscheinen und mit einer Anklage wegen dieses Vergehens zu rechnen haben dürften. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nur wegen der tödlich verlaufenen Misshandlung Michael [REDACTED] in Tateinheit mit Raufhandel bestraft worden sind. Diese Verurteilung ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Die ausführlichen Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision richten sich überwiegend nur unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Die Behauptung, das Schwurgericht habe einzelne, sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Gesichtspunkte außer Acht gelassen, kann nicht darauf gestützt werden, dass diese Milderungsgründe in den Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt werden; denn nur die für die Strafe „bestimmenden“ Umstände müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil angeführt werden. Eine erschöpfende Erörterung aller Einzelheiten, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, ist nicht vorgeschrieben und in der Regel gar nicht möglich. Schließlich war das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten ███ zu berücksichtigen, dass er sich etwa zwei Stunden vor der Schlägerei aus nichtigem Anlass in eine gegenseitige Schimpferei mit Michael [REDACTED] eingelassen und dadurch „mit die Ursache für den späteren Konflikt gelegt“ hatte.
4.) Es erscheint dem Senat angezeigt, den Angeklagten die Untersuchungshaft, die sie seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlitten haben, auf die Strafen voll anzurechnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |