Treffer
BGH Urteil

Revision im Totschlagsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 119/73
Datum
19.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein und rügte insbesondere die Verneinung von Notwehr. Der BGH bemängelt unklare Feststellungen zum Verteidigungswillen und eine fehlende Prüfung der Erforderlichkeit der Abwehrmaßnahmen. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehrrecht setzt einen Verteidigungswillen voraus; dieser muss nicht alleiniges Motiv sein, weitere Motive sind zulässig, sofern sie den Verteidigungszweck nicht völlig zurückdrängen.

2

Die Feststellung, dass ein Täter überwiegend mit Angriffswillen gehandelt habe, muss das Tatgericht eindeutig begründen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Formulierungen genügen nicht.

3

Das Vorliegen oder Fehlen des Verteidigungswillens kann nicht allein aus der Wahl des Verteidigungsmittels (z. B. Griff zum Messer, wiederholte Stiche) geschlossen werden; vielmehr ist zu prüfen, ob die Abwehrhandlung objektiv erforderlich war.

4

Die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs, Vorgehen des Angreifers, verfügbare Abwehrmittel); der Angegriffene darf das Mittel wählen, das mit Sicherheit die sofortige Beendigung des Angriffs gewährleistet, muss aber das mildeste wirksame Mittel anwenden, das ihm zur Verfügung steht.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 8. November 1972

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Johannes T. aus ███ ███████ █████ █████ 1928 in ███, Landkreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Musil, Pikart, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 8. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift. Mit ihr wendet sich die Revision insbesondere dagegen, dass das Schwurgericht Handeln des Angeklagten in Notwehr mit der Begründung verneinte, § 53 StGB sei nicht anwendbar, weil das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der Verteidigung diente.

1. Es trifft zu, dass Rechtfertigung in Notwehr nur in Betracht kommt, wenn der Täter mit Verteidigungswillen handelt (RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 5 StR 47/54 –, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1954, 335). Doch braucht der Verteidigungswille nicht der ausschließliche Beweggrund zu sein. Neben ihm können noch andere Motive wie Hass, Empörung oder Rache eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 – 1 StR 104/71 –, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1972, 16; vgl. auch RGSt 60, 261, 262; 62, 76, 78; BGHSt 3, 194, 198). Die Frage, ob das Handeln des Angeklagten so sehr von anderen Motiven bestimmt war, dass sie den Verteidigungszweck völlig zurückdrängten, wird vom Schwurgericht nicht klar beantwortet. In der Sachverhaltsschilderung

wird zwar gesagt, der Angeklagte habe dreimal „mit Angriffswillen“ zugestochen, und das Ergebnis der Beweiswürdigung wird in dem Satz zusammengefasst: „Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ... in weitaus überwiegenem Maße mit Angriffswillen und nur in unerheblichem Umfang mit Verteidigungswillen gehandelt hat“.

Aber im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch die Rede davon, dass der Wille, mit dem Messer zuzustechen, „die Oberhand über den als Reaktion auf den ersten Schlag mitschwingenden Verteidigungswillen gewann“, dass der Angeklagte „den Anlass des Angriffs des Sohnes auf ihn benutzte, um sich nicht so sehr zu verteidigen, als vielmehr gegen ihn mit Angriffswillen vorzugehen“.

Diese Wendungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht wirklich jenes Ausmaß der Überlagerung des Verteidigungswillens durch andere Motive angenommen hat, das die Verneinung des subjektiven Rechtfertigungselements begründet.

2. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung dieses Elements ergeben sich jedoch weniger aus den nicht völlig widerspruchsfreien Formulierungen des angefochtenen Urteils. Es kann keinen Bestand haben, weil es mangelnden Verteidigungswillen des Angeklagten (vor allem) daraus folgert, dass er „zum Messer griff“, „gleich dreimal“ und „in derart lebensgefährlicher Weise“ zustach. Für diese Folgerung fehlt die Grundlage, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit die Handlungen des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich waren. Waren sie es, dann kann sich aus dem Verteidigungsmittel und der Art und Weise, wie der Ange-

klagte es gebrauchte, kein negatives Indiz gegen den Verteidigungswillen ergeben.

Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter denen Angriff und Verteidigung stattfinden, insbesondere also nach der Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und seines Vorgehens und nach den Mitteln, die für die Abwehr zu Gebote stehen. Der Angegriffene muss zwar das mildeste wirksame Mittel, von dem er Gebrauch machen kann, verwenden. Auf weitere Verletzungen oder auf einen ungewissen Ausgang des Kampfes braucht er sich aber nicht einzulassen. Er darf vielmehr das Mittel wählen, das mit Gewissheit die sofortige Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH GA 1969, 23 mit Nachweisen).

Die knappe Sachverhaltsschilderung lässt die Beantwortung der Frage nicht zu, ob der Angeklagte – bei objektiver Betrachtung seiner Lage im Zeitpunkt seiner Reaktion – das Maß der zulässigen Abwehr nicht einhielt, sei es dadurch, dass er überhaupt zustach, sei es dadurch, dass er seinen Sohn mehrmals und sehr schwer durch Stiche, von denen einer tödlich war, verletzte. Das entscheidende Geschehen wird nur wie folgt geschildert:

„Bertold trat in die Küche, ging sofort auf seinen Vater zu und fragte ihn, ob er die Äußerung mit der Fünfpfennighure und dem Scheißen auf das Grab der Mutter gebraucht habe. Der Angeklagte bestritt dies. Bertold schlug ihm darauf mit der Faust ins Gesicht, dass die Unterlippe blutete. Bei der folgenden Auseinandersetzung packte der

Angeklagte seinen Sohn in der Weise vorn an der Brust, dass dieser keinen Schlag mehr anbringen konnte. Der Sohn drängte ihn jedoch etwa einen halben Meter zurück bis zum Kühlschrank. Der Angeklagte ergriff ein unmittelbar neben ihm auf der Spüle liegendes spitzes Fleischmesser (Klingenlänge 13 cm) und stieß es dem Sohn mit Angriffswillen zweimal seitlich links in den Oberkörper und ein drittes Mal seitlich links in den Hals.“

Diese Schilderung lässt nicht erkennen, wie die dem Schlag des Sohnes „folgende Auseinandersetzung“ ablief, obwohl es darauf wesentlich ankommen kann. Sie erklärt auch nicht, auf welche Weise der Angeklagte seinen Sohn so an der Brust zu packen vermochte, dass dieser „keinen Schlag mehr anbringen konnte“.

Insbesondere aber gibt sie keine Antwort auf die Frage, welche weiteren Angriffe der Angeklagte noch befürchten musste, als er an den Kühlschrank zurückgedrängt war.

3. Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung festgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass irrtümliche Vorstellungen und Annahmen des Angeklagten im Spiele waren, wird auf die rechtliche Erörterung der wesentlichen Irrtumsfälle in BGH GA 1969, 24, hingewiesen.

PikartPfeifferZipfel
MusilHerdegen
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