BGH: Fahrlässige Tötung durch Gas-Durchlauferhitzer im unbelüfteten Duschraum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässig handelt, wer die nach den Umständen gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt; Inhalt und Maß der Sorgfaltspflicht können sich wesentlich aus einschlägigen öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln ergeben.
Wer beruflich mit der Einrichtung von Gasanlagen betraut ist, hat nicht nur den fachgerechten Anschluss des Geräts, sondern auch die zur Gefahrenabwehr erforderliche Lüftung und Abgasführung zu beachten; ist dies am vorgesehenen Ort nicht gewährleistet, darf das Gerät dort nicht installiert werden.
Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer am Bau Beteiligter darf sich der sicherheitsverantwortliche Fachmann nicht ohne Weiteres darauf verlassen, andere würden die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen; Zuständigkeitszweifel sind rechtzeitig zu klären.
Eine Verurteilung wegen Baugefährdung (§ 330 StGB a.F.) setzt nicht voraus, dass der Täter in leitender Stellung den gesamten Bau verantwortet; beteiligt ist auch, wer im Rahmen seines Aufgabenbereichs an der Bauausführung mitwirkt und dadurch eine Gemeingefahr heraufbeschwört.
Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus einer Bauabnahme genügt die Verletzung baupolizeilicher Abnahmevorschriften nicht ohne Weiteres; es bedarf tragfähiger Feststellungen zu einer konkreten Prüfungspflicht und zur Vorhersehbarkeit der Gefahr im Abnahmezeitpunkt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 19. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maschineningenieur Friedrich ███████ aus ███████, geboren am ████ 1904 in █████,
2.) den Klempnermeister Carl ███ aus ███, geboren am ████████████████ in ███,
3.) den Bauingenieur Karl ██ aus Rendsburg, geboren am ███████ 1910 in ██,
wegen fahrlässiger Tötung und Baugefährdung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. ██████, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 19. Februar 1952 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████, ████ und ████████████████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Baugefährdung (§ 330 StGB), den Angeklagten ███████ wegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den Angeklagten ███ betrifft. Die übrigen drei Angeklagten haben Revision eingelegt. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ███ begründet.
I.
Im Sommer 1951 wurden in der ████████████ in █████ eine Reihe von Wohnhäusern errichtet, darunter das Haus Nr. 42. Bei diesen Bauten handelte es sich um eine durch die Landesregierung Schleswig-Holstein geförderte Versuchssiedlung. Den Bauten lag ein Entwurf der Landesregierung mit der Bezeichnung SH 150 zugrunde. Hiernach war für jede Wohnung ein Schlafraum, ein Wohnraum und ein Duschraum mit WC vorgesehen. Der Duschraum im Inneren der Wohnung hatte kein Fenster. Der Angeklagte █████ als bauleitender Architekt legte daher unter Änderung der Typenzeichnung den von ihm als „Bad“ bezeichneten Duschraum zur Straße und versah ihn mit einem Fenster.
Der Duschraum hatte bei einer Länge von 1,85 m eine Breite von 1,66 m und eine Höhe von 2,21 m; infolge der an dem Treppenhaus gelegenen abgeschrägten Längswand einen Luftinhalt von 6,22 cbm. Der Raum hatte keine Entlüftungseinrichtung.
Der Angeklagte ████████ reichte den Entwurf beim Stadtbauamt in █████ ein. Hier wurden die Unterlagen von dem technischen Stadtinspektor ██████████████████ ██ geprüft. Dieser erkannte, dass eine Änderung des Typenbaus SH 130 vorlag, erhob aber keine Beanstandungen und verfügte die Genehmigung des Bauvorhabens.
Nachdem die Genehmigung erteilt war, wandte sich ████████ an eine ████████ ██ Installationsfirma und forderte einen Kostenanschlag für die Installationsarbeiten. Er verhandelte mit dem Angeklagten ████, dem unter eigener Verantwortlichkeit die Ausarbeitung der feuertechnischen und sanitären Anlagen oblag. ██████ erklärte ████, er wolle im Duschraum einen Gas-Wasser-Heizer (Durchlauferhitzer) mit einem Fassungsvermögen von 5 l Wasser einbauen. ████ zeichnete in den Entwurf die Stellen ein, an denen Installationseinrichtungen angebracht werden sollten. Den Durchlauferhitzer fügte er nach dem Wunsch ██████████ in den Duschraum ein und schickte den Entwurf mit einem Kostenanschlag an ███████ zurück. Im Kostenanschlag waren auch mehrere Entlüftungsanlagen vorgesehen. Diese bezogen sich aber nicht auf den Duschraum.
In der von ██████ beauftragten Installationsfirma oblag dem Angeklagten ███ der Einbau der Gasapparate. In dessen Vertretung wies jedoch der Angeklagte ████ die mit dem Einbau beauftragten Gesellen ein. █████ █████████████ überprüfte jedoch später, ob die Durchlauferhitzer fachgemäß angebracht waren. Er überzeugte sich hiervon zu einer Zeit, als die Türen in dem Duschraum noch nicht eingesetzt waren.
Schon vor dem Einbau der Durchlauferhitzer hatte der Angeklagte ███ die Gebrauchsabnahme des Hauses █████████████ vorgenommen und die Anweisung erteilt, den Gebrauchsabnahmeschein auszustellen.
Am 16. Juli 1951 bezog die Familie ███ eine Wohnung des Hauses █████████████. Am 11. September 1951 begaben sich die Eheleute █████, nachdem sie längere Zeit im Garten gearbeitet hatten, in den Duschraum ihrer Wohnung. Als den Kindern der Eheleute das Baden ihrer Eltern zu lange dauerte, drangen sie durch das Küchenfenster in die Wohnung ein. Dort fanden sie im Duschraum ihre Eltern wie leblos vor. Diese wurden auf Veranlassung von zu Hilfe geholten Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde festgestellt, dass die Eheleute ███ tot waren.
II.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass in dem nicht genügend großen Duschraum ein Durchlauferhitzer aufgestellt worden ist, ohne dass in dem Raum eine Abgasleitung vorhanden war und Luft von außen hereinströmen konnte. Hierdurch wurde der in dem Raum vorhandene Sauerstoff schnell verbraucht, und zwar sowohl durch die Flamme des Durchlauferhitzers als auch durch das Einatmen der Eheleute ████. Die Folge war, dass durch den Sauerstoffmangel, der nicht durch von außen hereinströmende Luft behoben werden konnte, die Gasflamme erstickte und mit dem unverbrauchten Leuchtgas sich Kohlenoxid im Raum verbreiten konnte. An einer Kohlenoxidvergiftung sind die Eheleute ███ gestorben.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass neben dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten ██████ ███ der leitende Architekt die Angeklagten ████, ██████████ und ██ █████ die Lebensgefährlichkeit des vorschriftswidrigen Einbaus des Durchlauferhitzers in den ohne Entlüftungsanlage zu kleinen Duschraum bei Anwendung der ihnen nach ihrem Beruf obliegenden Sorgfaltspflicht hätten erkennen müssen, und dass sie hierzu nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande waren. Sie hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht voraussehen können, dass ihr Verhalten den Tod eines Menschen zur Folge haben werde.
Die Angeklagten ████ und █████████████████ hätten gleichzeitig als Bauausführende allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verletzt und hierdurch für andere eine Gefahr heraufbeschworen.
III.
A. Die Revision des Angeklagten ███:
1.) Die von diesem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte führt aus, der Sachverständige ████████████████ sei als Konkurrent der mit den Installationsarbeiten beauftragten Firma ████ für die ██ ███████ gearbeitet habe, als ████████████████ ungeeignet gewesen. Dies habe die Strafkammer durch entsprechende Aufklärung feststellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ████████████████ auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten ██████████ als Sachverständiger vernommen worden.
2.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsverletzung ergeben.
a) Zu Unrecht wehrt sich die Revision zunächst gegen die Feststellung, dass die Unterlassung des Angeklagten für den Tod der Eheleute ████████████████ ursächlich gewesen sei. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, der Tod sei dadurch eingetreten, dass sich zwei Menschen zugleich im Duschraum befunden und dadurch mehr Luft als eine Einzelperson verbraucht hätten. Im Urteil ist festgestellt, dass die vorhandene Luft schon durch die Gasflamme verbraucht wurde. Das mag zwar durch die Anwesenheit von zwei Menschen etwas beschleunigt worden sein. Das hebt aber die Ursächlichkeit der mangelhaften Einrichtung an dem Tod nicht auf. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang schon hier vermerkt, dass der Angeklagte auch damit rechnen musste, dass z. B. zum Zwecke der Gasersparnis oder wegen Hilfsbedürftigkeit des einen gelegentlich zwei Menschen zur gleichen Zeit den Duschraum benutzen würden. Ein entgegenstehendes Verbot bestand jedenfalls nicht.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind nicht zu beanstanden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist. Einen wesentlichen Anhalt für den Umfang und das Maß der Sorgfaltspflicht des Angeklagten als Einrichter eines Gasgeräts geben die einschlägigen behördlichen Bestimmungen, die er kennen und beachten musste. Zusammen bilden sie den Niederschlag dessen, was nach allgemeiner Erfahrung und dem gegenwärtigen Stand der Technik bei Gaseinrichtungen zur Unfallverhütung zu beachten ist (so BGH 1 StR 16/51 vom 20.11.1951).
Mit Recht ist in dieser Beziehung die Strafkammer von der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 1.8.1950 ausgegangen. Hiernach müssen häusliche Gasgeräte „so beschaffen sein, dass Gefahren für die Bewohner und die Allgemeinheit vermieden werden. Als Richtlinien hierfür sind die von dem Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) aufgestellten technischen Vorschriften und Richtlinien für die Errichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken (DVGW-TVR Gas 1938) zugrunde zu legen“ (§ 93). Wie die Strafkammer anhand der TVR Gas 1938 eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, durfte hiernach der Durchlauferhitzer in die Duschräume des Hauses █████████████ nicht eingebaut werden.
Der Angeklagte war bei der vom bauleitenden Architekten ██████ beauftragten Installationsfirma der Verantwortliche für die technische Einrichtung der Durchlauferhitzer. Hierzu gehörte, dass er nicht nur dafür sorgte, dass der Apparat selbst vorschriftsmäßig an die Gasleitung angeschlossen wurde, sondern auch, dass er darauf achtete, dass der Duschraum nach der Vorschrift entlüftet wurde und dass die Abgase abgeführt wurden. Anderenfalls hätte der Durchlauferhitzer, wie es auch in anderen Bauten geschehen ist, außerhalb in einem größeren Raum angebracht werden müssen.
Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, der Mitangeklagte ████████ werde für eine ordnungsmäßige Entlüftung und Abgasleitung sorgen. Wer beruflich wegen des Umgangs mit Gaseinrichtungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, hat darauf zu achten, dass die einschlägigen Bestimmungen so beachtet werden, dass sie ihren Schutzzweck erfüllen. Wenn Zweifel bestanden, wer für die übrige Einrichtung der Duschräume zuständig war, so mussten sie von allen Beteiligten rechtzeitig erörtert und geklärt werden. Sie durften keinesfalls der zufälligen Entwicklung überlassen bleiben (vgl. 1 StR 16/51, insoweit abgedruckt bei LM § 222 StGB Nr. 5).
b) Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ohne Rechtsirrtum erfolgt. Dass der Angeklagte als Handwerksmeister nur in einem bestimmt begrenzten Auftrag tätig war, steht dem nicht entgegen. An der Ausführung des Baues sind alle Personen beteiligt, die irgendwie mitgewirkt haben (vgl. LK, 6./7. Aufl., § 330 Anm. 3, S. 665). Der Angeklagte war daher im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeit nach § 330 StGB für die von ihm mit heraufbeschworene Gemeingefährlichkeit verantwortlich.
c) Auch die Strafzumessung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Dass zwei Menschenleben vernichtet worden sind, durfte straferschwerend verwendet werden. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich auch nicht, dass dem Angeklagten erschwerend die Fälle ███ und ██████ zur Last gelegt worden sind, in deren Wohnungen der Angeklagte allerdings die Duschräume nicht eingerichtet hat. Die Strafkammer hat nur bei allen Angeklagten verwertet, dass in weiteren Wohnungen nur durch Zufall weitere, nachhaltige Schäden vermieden worden sind. Als Beispiel für immerhin eingetretene Fälle sind die Namen ███ und ██████ genannt. An anderer Stelle der Urteilsgründe (S. 9 UA.) ist festgestellt, dass auch in anderen Fällen, für die der Angeklagte █████████ verantwortlich war, gesundheitliche Störungen aufgetreten sind.
B. Die Revision des Angeklagten ████:
Auch hinsichtlich des Angeklagten ████ hat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung keinen Rechtsirrtum des Landgerichts ergeben.
1.) Soweit es sich um den allgemeinen bei der Anlage von Gasgeräten anzuwendenden Fahrlässigkeitsmaßstab handelt, kann auf die Ausführungen zur Revision ███ Bezug genommen werden. Was die Mitwirkung des Angeklagten bei der Planung durch Einzeichnen der Anbringungsstelle in den Entwurf angeht, so erkennt auch die Revision an, dass der Angeklagte zu prüfen hatte, ob der Durchlauferhitzer nach den Bestimmungen der TVR Gas 1938 für den vorgesehenen Duschraum zulässig war, und dass es darauf ankam, ob der Duschraum genügend groß war. Zu Unrecht meint aber die Revision, dass der Angeklagte die Duschräume als groß genug habe ansehen können und dass klare Bestimmungen hierüber in der TVR 1938 Gas nicht vorhanden seien. Sie ergeben sich eindeutig aus den von Landgericht angeführten und als Anhang 2 zur TVR 1938-Gas in seiner allgemeinen und sicher auch dem Angeklagten zugänglichen Form abgedruckten Bestimmungen aus dem Jahr 1934 (VO des Preuß. Finanzministers/Hochbauabteilung v. 24.2.1934). Selbst wenn man aber annehmen würde, dass diese Bestimmung dem Angeklagten nicht bekannt sein brauchte, so musste er als Fachmann die Gefährlichkeit des Einbaus in den zu kleinen Raum erkennen, die auch durch die übrigen Unfälle zur Genüge bewiesen wird.
Auf jeden Fall musste der Raum gut lüftbar sein. Die Revision bringt auch selbst vor, dass dem Angeklagten bekannt gewesen sei, dass Lüftungsöffnungen vorhanden sein mussten. Dann musste aber auch er klären, ob ausreichende Lüftungsvorrichtungen vorgesehen waren. Auch er durfte sich nicht einfach auf die Mitangeklagten und die weitere zufällige Entwicklung verlassen (vgl. 1 StR 16/51 a.a.O.), nachdem ihn bei der Einweisung zum mindesten Zweifel auftauchen mussten, wenn auch die Türen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden waren.
Die Revision kann sich auch nicht auf § 20 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein berufen, wo es heißt: „Der Bauleiter, der den Bau ausführende Unternehmer und Bauleiter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße, den genehmigten Bauplänen entsprechende Ausführung des Baues.“ Hiervon wird nur die verwaltungsmäßige, baupolizeiliche Verantwortlichkeit betroffen. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann die Landesbauordnung keine Bestimmungen enthalten.
2.) Auch in Bezug auf die Verurteilung aus § 330 StGB kann sich der Angeklagte hierauf nicht berufen. Auch er wirkte an der Ausführung eines Baues mit. Allerdings geschah dieses nicht schon durch die Aufstellung eines Kostenanschlags und die Einzeichnungen in den Bauplan. Die Mitwirkung ist aber vom Landgericht mit Recht in der Einweisung und damit Beaufsichtigung des ausführenden Gesellen gesehen worden. Es handelte sich auch nicht, wie die Revision meint, nur um die Anbringung eines Gasgeräts in einem fertigen Bau, sondern gerade um die Ausführung des Baues selbst.
C. Die Revision des Angeklagten ███:
Die Strafkammer hat die Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ aus § 21 der Landesbauordnung hergeleitet. Hiernach unterliegen bauliche Anlagen einer Rohbau- und einer Gebrauchsabnahme (§ 21 Abs. 1). Der Gebrauchsabnahmeschein ist auszuhändigen, wenn bei der Abnahme keine Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen und keine Mängel in der Bauausführung festgestellt werden (Abs. 2).
Der Abnahmeschein ist auf Veranlassung des Angeklagten ███ erteilt worden, bevor die Durchlauferhitzer eingebaut wurden. Ob der Angeklagte gesehen hat, dass Leitungen für den Anschluss von Gasgeräten vorhanden waren, hat nicht aufgeklärt werden können.
Diese Feststellungen der Strafkammer sind für die Verurteilung des Angeklagten ███ nicht ausreichend. Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen waren nicht vorhanden. Die eingereichten Pläne enthielten über die Anbringung und die Art des Wassererhitzers im Duschraum nichts. Sie sind erst später vom Angeklagten ████ eingezeichnet worden. Somit kam es – davon geht auch das Landgericht aus – nur darauf an, ob bei der Abnahme bauliche Mängel hervorgetreten waren. Dies kann nicht ohne Weiteres deshalb bejaht werden, weil der Duschraum noch nicht benutzbar, wenigstens noch nicht mit einer Warmwasseranlage versehen war. Deshalb konnten die Wohnungen und damit der abzunehmende Bau dennoch benutzt werden, also bewohnbar sein. Mit Recht weist in diesem Zusammenhang die Revision darauf hin, dass oft in Neubauten schon Vorrichtungen vorgesehen werden, ohne dass bereits alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. So kann z. B. ein Badezimmer ohne Warmwasserbereiter, Duschanlage usw. vorgesehen sein, seine Einrichtung aber für spätere Zeit verschoben werden. Der spätere Einbau der fehlenden Geräte braucht dann nicht genehmigungspflichtig zu sein. Dann wäre nur der Einrichtende für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Sonach waren, falls gegen die Bewohnbarkeit der übrigen Räume nichts einzuwenden war, gegen die Erteilung der Abnahmebescheinigung keine Bedenken vorhanden, und es würde schon an einer Pflichtwidrigkeit als der ersten Voraussetzung einer Fahrlässigkeit fehlen. Wenigstens ist bisher nicht festgestellt, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten ███ ergab, sich zu erkundigen, ob und in welcher Weise ein Warmwasserbereiter eingebaut werden sollte.
Lag aber eine solche Verpflichtung nicht vor, so kann dem Angeklagten auch nicht zur Last gelegt werden, dass er nicht darauf geachtet hat, ob ein Gasleitungsrohr in den Duschraum ging. Anders könnte es vielleicht sein, wenn der Angeklagte es erkannt hätte. Dann wäre auch die Gefahr für ihn voraussehbar gewesen. So konnte er jedoch damit rechnen, dass ein späterer Einbau sachgemäß geschehen würde.
Nach alledem war das Urteil nur insoweit aufzuheben, als es den Angeklagten ███ betrifft.
Sarstedt Koffka Dr. Geier Dr. ██████
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