Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung beim Gaswiederanschluss: Druckprüfung, AB 1942 und Ortsgebrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 16/51
Datum
20.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Beim Wiederanschluss eines Hauses an das wiederhergestellte Gasnetz starb ein Mieter, weil eine Leitung in einem abgelegenen Raum nicht verschlossen war. Das LG sprach den Hausverwalter und Gaswerksbedienstete frei und verurteilte nur den zugelassenen Einrichter wegen unterlassener Druckprüfung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen unklar und die Verantwortlichkeit für die Druckprüfung nicht allein aus den AB 1942/TVR Gas 1938 ableitbar sei. Es müsse u.a. anhand örtlicher Vorschriften/Übung, Auftragsumfang und Rollenabgrenzung zwischen Gaswerk und Einrichter neu aufgeklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil genügt § 267 Abs. 1 StPO nicht, wenn die Feststellungen zur Tat und zu den maßgeblichen Pflichtenkreisen so unklar bleiben, dass die rechtliche Nachprüfung der Sorgfaltspflichten und ihrer Verletzung nicht möglich ist.

2

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist; hierfür sind behördliche Bestimmungen, technische Regeln und besondere örtliche Verhältnisse maßgebliche Anhaltspunkte.

3

Allgemein verbindliche Versorgungsbedingungen, die nur den zuständigen Personenkreis und die Beachtung technischer Vorschriften festlegen, begründen für sich genommen nicht notwendig eine ausschließliche Verantwortlichkeit eines Beteiligten für einzelne Sicherheitsmaßnahmen, wenn die technischen Regeln den Verantwortlichen nicht bestimmen.

4

Soweit bundesrechtliche Regelungen eine konkrete Zuständigkeit (z.B. für eine Druckprüfung) nicht abschließend festlegen, können örtliche Vorschriften und anerkannte örtliche Übung für die Pflichtenzuweisung fortgelten bzw. heranzuziehen sein.

5

Bestehen Zweifel oder Überschneidungen in den Verantwortungsbereichen von Gaswerk und Einrichter, verlangt die bei Gasarbeiten gebotene Sorgfalt eine rechtzeitige Klärung und Abgrenzung der Zuständigkeiten, damit sicherheitsrelevante Maßnahmen nicht unterbleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 27. Oktober 1950

Leitsatz

StGB § 222; Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen (AB) vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942 Nr. 39).

Die Entscheidung behandelt die Frage der Verbindlichkeit der AB, ihr Verhältnis zu örtlichen Vorschriften und dem Ortsgebrauch beim Einrichten von Gasanlagen, und ihre Bedeutung für die Frage, wann die Bediensteten des Gaswerks oder der amtlich zugelassene Einrichter beim Wiederanschluss von Hausleitungen an das Gasnetz fahrlässig handeln (unterlassene Druckprüfung vor dem Einlassen des Gases).

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 27. Oktober 1950 wird samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten ██ betrifft, auf die Revision des Angeklagten Sch██, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Beim Wiederanschluss der Leitungen des Hauses Aut█████████ in NO-U███ an das wiederhergestellte Gasnetz kam der betagte Mieter WC██ am 12. November 1949 zu Tode, weil das Gasrohr in seinem abgelegenen Wohnraum nicht ordnungsmäßig verschlossen war. Der Hausverwalter, Rechtsanwalt ████, ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ebenso der Installationsmeister am Gaswerk U██, AC██, und die Werkinstallateure ███ und ███. Der Spenglermeister Sch██, der als amtlich zugelassener Einrichter von ██████ mit Arbeiten an der Hausgasleitung beauftragt war, ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, ebenso die der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche richtet.

Dem Angeklagten ██ ██ als Hausverwalter hat das Gaswerk kurz vor dem Unfall einen Warnzettel zukommen lassen mit dem an den Hausbesitzer und die Gasabnehmer gerichteten Ersuchen, Gasgeruch sofort anzuzeigen. Das Landgericht legt ihm zur Last, seine Hausverwalterpflicht, den Mieter ██ vom Gasanschluss zu verständigen und die Werkinstallateure ███ und R██ auf den Gasanschluss █████ hinzuweisen, durch eine für den Tod █████ ursächliche Unterlassung verletzt zu haben. Es hat ihn aber freigesprochen, weil er 65 Jahre alt sei und „im Sommer laufenden Jahres“ wegen eines Schlaganfalls den Gasanschluss ██ unwiderlegbar vergessen gehabt habe. Fahrlässigkeit sei ihm daher nicht nachzuweisen.

Diese Begründung erschöpft den Sachverhalt nicht.

Das Urteil ergibt nicht, ob und in welchem Umfang der Angeklagte ██ das Haus im November 1949 verwaltet oder wer es aus Krankheitsgründen für ihn getan hat, und ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Folge des Schlaganfalls damals geistig beeinträchtigt war. Ob mit dem „laufenden Jahr“ das Unfalljahr 1949 gemeint ist oder das Jahr der Hauptverhandlung (1950), ist zweifelhaft, für die Entscheidung aber wesentlich. Bei Erkrankung des Angeklagten im November 1949 wäre zu prüfen gewesen, ob er nicht für Vertretung sorgen konnte, falls er den Verwaltungsgeschäften vorübergehend nicht gewachsen war, oder ob es ihn nicht wenigstens zuzumuten war, den Warnzettel des Gaswerks allen Mietern mitzuteilen und anhand einer Mieterliste oder durch Umfrage die vorhandenen Gasanschlüsse festzustellen oder feststellen zu lassen und den Werkinstallateuren oder dem Einrichter Sch██ mitzuteilen, den er mit der Instandsetzung der Hausleitung beauftragt hatte. Andererseits ist zu erwägen, inwieweit der Angeklagte seiner Verwalterpflicht zur Instandhaltung der Gasleitungen (vgl. IV 1 der unten zu erörternden Allgemeinen Bedingungen) dadurch genügt hat, dass er den Angeklagten Sch██ als amtlich zugelassenen Einrichter mit der Instandsetzung beauftragte. Das Urteil ergibt nicht, welchen Umfang dieser Auftrag hatte und ob die örtlichen Verhältnisse besondere Erläuterungen dazu erforderten, wenigstens soweit der Anschluss der abgelegenen Wohnung WC██ in Betracht kommt. Im Übrigen wird das Landgericht den Ortsbrauch, die Verhältnisse im Hause und die Lage des WC██schen Wohnraums berücksichtigen müssen, wenn es entscheidet, ob der Angeklagte als Hausverwalter die Sorgfalt beobachtet hat, zu der er nach allen Umständen verpflichtet und fähig war. Für die Unterlassung der Warnung an Weber gilt dies besonders. Der Umstand, dass auf der Straße vor dem Hause am Gasnetz gearbeitet wurde, kann den Angeklagten nur entlasten, soweit feststeht, dass der Tag des Anschlusses der Gasleitung an das Gasnetz dem betagten Verunglückten bekannt war.

II.

Die Angeklagten Sch██, AC██, ███ und PC██

Das Urteil leidet an dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsmangel, dass es den Inhalt der Anklage und die Einlassung der Angeklagten wiedergibt, die Tatfeststellungen (IV „Würdigung der Sach- und Rechtslage“) aber weithin im Unklaren lässt und für die Prüfung der Rechtsanwendung daher keine sichere Grundlage bietet. Schon deswegen kann es nicht bestehen bleiben (§ 267 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte Sch██ ist von EC██ beauftragt worden, „das Haus an das wiederhergestellte Rohrnetz anzuschließen“. Aus dem Urteil ergibt sich aber (Seite 5, 6), dass dabei kaum das Herstellen des Hausanschlusses gemeint sein kann, der nach IV 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942 Nr. 39) (im Folgenden AB genannt) Sache des Gaswerks ist, sondern höchstens das Instandsetzen der Hausleitungen von der Hauptabsperrvorrichtung ab. Welche Arbeiten der Angeklagte Sch██ am Hausnetz wirklich ausgeführt hat, ist nicht gesagt, auch nicht, welche Arbeiten er dem Gaswerk am 3. November 1949 angezeigt hat und auf welcher Rechtsgrundlage oder Übung die vorherige Anmeldung der Arbeiten beruht. Gemäß V 2 AB hat der Einrichter die Inbetriebnahme der Leitung nach der Fertigstellung beim Gaswerk zu beantragen. Gewiss ist nach dem Urteil nur, dass Sch██ die nach Ziffer 23 der Technischen Vorschriften für die Einrichtung von Niederdruckgasanlagen (TVR Gas 1938) nötige Druckprüfung der Hausleitung in der Zeit vom 3. November bis zum Unfall am 12. November nicht vorgenommen hat und dass der fehlende Verschluss der WC██schen Leitung die Unfallursache ist.

In dieser Unterlassung sieht das Landgericht eine für den Tod ██ ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch██. Es erwägt, nach § 10 der Gasabgabebedingungen des Gemeinderats in U██ vom 10. April 1930, auf die sich der Angeklagte Sch██ zur Entlastung beruft, sei die Druckprüfung im Beisein des Einrichters Sache des Gaswerks gewesen. Seit dem 1. April 1942, dem Inkrafttreten der am 27. Januar 1942 für das Reichsgebiet auf Grund der §§ 6, 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. S. 1451) allgemein verbindlich erklärten AB, sei die nach Ziffer 23 TVR Gas 1938 vorgeschriebene Druckprüfung jetzt Sache des Einrichters auf Grund des Auftrags des Gasabnehmers. Die U██er Bedingungen von 1930 seien dadurch außer Kraft gesetzt. Wenn der Anmeldeschein vom 3. November 1949 von erst noch vorzunehmenden Arbeiten spreche, ändere dies an der Notwendigkeit unverzüglicher Druckprüfung nichts, ebensowenig die Nichtbenachrichtigung ███████ durch das Gaswerk von der Herstellung des Hausanschlusses und dem Einlassen des Gases in die Hausleitungen. Fahrlässig sei es auch, dass Sch██ als Gaseinrichter die AB nicht kenne, sondern nur die U██er Bedingungen von 1930.

Diese Erwägungen berücksichtigen die Sach- und Rechtslage nicht genügend. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist. Einen wesentlichen Anhalt für den Umfang und das Maß der Sorgfaltspflicht des Einrichters geben die einschlägigen behördlichen Bestimmungen, die er kennen und beachten muss. Zusammen bilden sie den Niederschlag dessen, was nach allgemeiner Erfahrung und dem gegenwärtigen Stand der Technik bei Gaseinrichtungen zur Unfallverhütung zu beachten ist. Dazu kommt die Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse.

Beizutreten ist dem Landgericht in der Verbindlichkeit der AB für NO-U██. Ihre gesetzliche Grundlage und Fortgeltung bezweifelt auch die Revision nicht. Die AB gestalten die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht der Gasversorgungsunternehmen nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes durch allgemein verbindliche Versorgungs- und Tarifbedingungen im Verhältnis zwischen den Versorgungsunternehmen und den Gasabnehmern einheitlich aus. Daneben enthalten sie auch Vorschriften über die Zuständigkeit des Gaswerks, Abnehmers und Einrichters beim Einrichten und Unterhalten von Gasanlagen (IV 1, V 1, 2, 3, 8 AB). Den AB für sich allein ist die ausschließliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Sch██ für die Druckprüfung aber nicht zu entnehmen. Nach V 1 AB darf die Anlage des Abnehmers nur unter Beachtung behördlicher Verordnungen, Bestimmungen, den Vorschriften des Gaswerks und der TVR Gas ausgeführt und unterhalten werden, und zwar nur durch das Gaswerk oder durch einen zugelassenen Einrichter, der die Inbetriebnahme der Anlage in diesem Falle nach Fertigstellung beim Gaswerk zu beantragen hat (V 2 AB). Die AB bestimmen also nur den für das Einrichten und Unterhalten von Gasanlagen allein zuständigen Personenkreis und verweisen auf die für die Arbeiten maßgebenden technischen Vorschriften. Das Gaswerk darf alle einschlägigen Arbeiten vornehmen und die Arbeit des Einrichters prüfen (IV 1, V 1, 2, 3, 8 AB); der Einrichter ist nach V 1 AB neben dem Gaswerk auf Arbeiten an Hausleitungen beschränkt und hat gewisse Meldepflichten. Auch die Ziffer 23 TVR Gas 1938 bestimmt nur, dass vor dem Einlassen von Gas die Druckprüfung zu geschehen habe, nicht durch wen und wer für sie verantwortlich ist.

Unmittelbar aus diesen Vorschriften lässt sich die Verantwortlichkeit des Angeklagten Sch██ für die Druckprüfung also nicht ableiten. Sie ist auf Grund der Gesamtumstände und des Ortsgebrauchs zu prüfen. Dabei wird die Handhabung ins Gewicht fallen, die § 10 der U██er Bedingungen von 1930, soweit er die Druckprüfung behandelt, durch die örtlichen Behörden, das Gaswerk, die zuständige Innung und die zugelassenen Einrichter seit 1942 und im Jahre 1949 bei der Wiederherstellung des teilweise zerstörten Gasnetzes erfahren hat. Da die bundesrechtlichen Vorschriften nicht entscheiden, ob das Gaswerk oder der Einrichter für die Druckprüfung verantwortlich ist, ist § 10 der U██er Bedingungen von 1930 insoweit noch in Kraft; die AB sind nur an die Stelle derjenigen allgemeinen Bedingungen getreten, „die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Vereinbarungen Gegenstand eines bestehenden Versorgungsvertrages sind“, soweit sie selbst eine Regelung enthalten. Für die Zuständigkeit zur Druckprüfung ist das, wie erörtert, nicht der Fall.

Diese Rechtslage schließt es nicht aus, dass eine örtliche Übung in NO-U██, etwa eine Vereinbarung zwischen Gaswerk und Installateurinnung, dazu geführt hat, die Druckprüfung im Jahre 1949 allgemein als Pflicht des beauftragten Einrichters zu betrachten, und dass der Angeklagte Sch██ eine solche Pflicht fahrlässig verletzt hat. Örtliche Bestimmungen, die die Pflicht zur Druckprüfung dem Gaswerk übertragen, wie § 10 der U██er Bedingungen, schließen eine gegenteilige, allgemein anerkannte örtliche Übung zusätzlichen Charakters nicht aus; deren Verletzung dem Einrichter zur Fahrlässigkeit gereichen kann. Das Landgericht wird prüfen müssen, ob eine solche Übung besteht und welchen Inhalt sie hat. Dafür kann der Inhalt der vom Gaswerk vorgeschriebenen Anmeldungen und ein etwaiger gedruckter Hinweis auf bei den Arbeiten zu beachtende Bestimmungen für den Pflichtenkreis des Einrichters im Verhältnis zu dem des Gaswerks Bedeutung haben. Aus der Art der Hausanlage und ihrer Übersichtlichkeit kann sich für den, der die Instandsetzung der Anlage vertraglich übernimmt oder Arbeiten daran ausführt, schon aus technischen Gründen ergeben, dass er eine Druckprüfung vorzunehmen oder jedenfalls klarzustellen hat, wem diese Prüfung obliegt. Diese Pflicht trifft auch das Gaswerk, wenn es Arbeiten am Hausnetz vornimmt.

Die Ziffer 23 Nr. 1 TVR Gas 1938 spricht im Übrigen dafür, dass nach größeren Arbeiten an der Hausleitung unter Umständen zwei Druckprüfungen nötig sind, eine nach Fertigstellung der Arbeiten, die andere („nochmals“) unmittelbar vor dem Einlassen des Gases in die Leitung, sofern dies nicht unmittelbar nach den Arbeiten geschieht. Diese Prüfung soll feststellen, ob an den Leitungen nirgends ein Auslass offen ist. Wird Gas durch Beauftragte des Gaswerks in Abwesenheit des Einrichters oder desjenigen eingelassen, der die Arbeiten an der Hausleitung ausgeführt hat, und ohne rechtzeitige Nachricht an ihn, so kann diese Druckprüfung (Ziffer 23 TVR Gas) nur Sache des Bediensteten des Gaswerks sein.

Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein. Es gilt auch für die Verantwortlichkeit der Bediensteten des Gaswerks, die Angeklagten AC██, JC██ und PC██. Der dienstliche Pflichtenkreis dieser Angeklagten wird genau zu bezeichnen sein, besonders die Art der Zusammenarbeit des Gaswerks mit dem Einrichter im Einzelfalle anhand der Arbeitsanmeldung, weiter, welche Bedeutung die vor dem Arbeitsbeginn erstattete oder zu erstattende Meldung an das Gaswerk hat. Bisher scheint es, dass der Angeklagte Sch██ Arbeiten am Hausnetz zwar angemeldet, aber aus unerörterten Gründen nicht ausgeführt hat, vielleicht nicht einmal ausführen konnte, während der Werkinstallationsmeister Abele die Werkinstallateure ███ und P██ nach dem Urteil beauftragt hat, „die Gasgeräte in Betrieb zu nehmen“, nicht aber mit der „Überprüfung der ganzen Hausleitung“, ohne dass ersichtlich wäre, wie die Gasgeräte gefahrlos in Betrieb genommen werden konnten, ohne dass die Hausleitungen zuvor überprüft worden wären. Wenn es zutrifft, worauf die Urteilsfeststellungen hindeuten, dass das Gaswerk in diesem Falle aus eigenem Entschluss Arbeiten am Hausnetz ausgeführt hat, ohne den Angeklagten Sch██ zu verständigen, so kommt es darauf an, wer dann dafür zu sorgen hatte, dass die Verantwortlichkeit der Beteiligten für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften klar abgegrenzt blieb, dass sich nicht einer auf den anderen verließ und wesentliche Vorschriften unbeachtet blieben. Entscheidenden Einfluss darauf, ob das Werk oder der Einrichter die Arbeiten am Hausnetz ausführt, hat nach dem Gesamtinhalt der AB (V 1, 2) das Werk. Zieht es solche Arbeiten an sich, so obliegt es ihm auch, den Pflichtenkreis im Verhältnis zu dem Einrichter klarzustellen, der die Arbeiten vom Abnehmer in Auftrag genommen hat und also gleichfalls eine Anwartschaft darauf hat, sie auszuführen. Die Unterlassung dieser Klarstellung kann fahrlässig sein.

Sind die Angeklagten JC██ und PC██ von ██ wirklich beauftragt gewesen, nicht nur die Hausleitungen an das Versorgungsnetz anzuschließen, sondern die Anlage benutzungsfähig instand zu setzen, so würde ihnen auch die Druckprüfung nach Ziffer 23 TVR Gas und die Feststellung und Prüfung aller Hausanschlüsse obgelegen haben. Dabei hätten sie sich nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, mit dem Verfolgen der Steigleitungen von den Gasmessern ab begnügen dürfen. Sie mussten alle vorgeschriebenen und nach der Sachlage nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle auszuschließen. Zu ihren Obliegenheiten würde es dann, neben der Druckprüfung, auch gehört haben, die Mieter oder den Hausverwalter über die Zahl der Mietparteien, der bewohnten Räume und der Gasanschlüsse zu befragen, bevor sie die Leitungsprüfung beendeten und das Gas einließen. Diese Möglichkeiten sind naheliegend. Falls sie für die Angeklagten aus besonderen Gründen nicht in Betracht kamen, würde das Landgericht dies erörtern müssen. Mit dem Angeklagten JC██ ist zu prüfen, ob er die örtliche Sachlage selbst zu untersuchen und seine Maßnahmen danach zu treffen hatte, oder wie weit er sich darauf beschränken durfte, allgemeine Aufträge an die örtlich tätigen Werkbediensteten zu geben und das Nähere diesen zu überlassen.

Auslegungsmaßstab ist stets, dass die Angeklagten, soweit sie beruflich wegen des Umgangs mit Gaseinrichtungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sind, darauf zu achten hatten, dass die einschlägigen Vorschriften selbst dort, wo sie dem Ermessen einen Spielraum lassen, so beachtet wurden, dass sie ihren Schutzzweck erfüllen. Greifen unklare oder nicht ganz aufeinander abgestimmte Vorschriften ineinander und entstehen daraus Zweifel in der Verantwortlichkeit des Gaswerks oder des Einrichters für bestimmte Arbeiten, so fordert die bei Gasarbeiten nötige und zumutbare Sorgfalt, dass sie von den Beteiligten rechtzeitig erörtert und geklärt werden und nicht der zufälligen Entwicklung überlassen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Richter Dr. Peetz Wantel Geier Jagusch Dr. ███████████

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