§ 330 StGB: Fahrlässige Verstöße gegen Regeln der Baukunst sind strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 29/54
- Datum
- 14.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens keinen Hinweis auf die Schuldform, kann auch fahrlässige Begehung strafbar sein, wenn ein entsprechender gesetzgeberischer Wille aus Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte sicher hervorgeht.
§ 330 StGB erfasst auch fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst, wenn dadurch für andere Gefahr entsteht.
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten lässt die strafrechtliche Ursächlichkeit des Täterverhaltens regelmäßig unberührt; es kann das Täterverschulden nur ausschließen, wenn das Opferverhalten so ungewöhnlich ist, dass es für den Täter nicht vorhersehbar war.
Wer eine Tätigkeit übernimmt, die besondere Sachkunde erfordert, handelt fahrlässig, wenn ihm die erforderliche Sachkunde fehlt und er dies erkennen kann.
Eine bloße Distanzierung von der Verantwortung genügt bei fortgesetzter Mitwirkung an einem erkennbar fehlerhaften Bau nicht, um strafrechtliche Haftung zu vermeiden; erforderlich ist insbesondere die Einstellung weiterer Mitwirkung oder fehlerfreie Ausführung im Rahmen des Verantwortungsbereichs.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████████████ ████████ ███ aus █████, dort geboren am ██████████████, 2. den ██████████████ █████ aus Aachen, dort geboren am ██████████████, 3. den Polier Laurenz █, dort geboren am 1893,
wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███ ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███
Leitsatz
Für die Amtliche Sammlung bestimmt:
Vorbemerkung zu § 1 StGB: Allgemeine strafrechtliche Grundsätze Rechtssatz: Enthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens keinen Hinweis auf die Schuldform, ist auch fahrlässige Begehung strafbar, wenn sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen oder aus Sinn und Zweck der Vorschrift mit Sicherheit ergibt.
StGB § 330 Rechtssatz: § 330 StGB bedroht auch fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Strafe.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Leonhard K____ und Ewald T____ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. Juni 1953 wird die Sache bezüglich dieser Angeklagten zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten dieser Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ███████ und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ █████ werden verworfen.
Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die drei Angeklagten sind wegen Verstoßes gegen die Regeln der Baukunst (§ 330 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar Leonhard █████ zu fünf Monaten Gefängnis, Ewald ██████ zu sechs Monaten Gefängnis, ██████ zu Geldstrafe. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte Leonhard █████████ war Betriebsleiter eines Kalkwerkes. Im Juli 1952 beauftragte er den Angeklagten Ewald ███████, seinen entfernten Verwandten und Leiter eines Bauunternehmens, in seinem Steinbruch einen Kalkofen zu bauen. Die Bauzeichnungen und statischen Berechnungen fertigte der Dipl.-Ing. Link nach dem ursprünglichen Plan für zwei Kalköfen. Die Öfen sollten danach mit ihrer Rückwand an dem teilweise auszusprengenden Steinbruch stehen, vor ihnen sollte zur Abstützung der die Öfen umgebenden Erdmassen eine Stützmauer aus Eisenbeton errichtet werden, die noch durch einen Mittelsteg verstärkt werden sollte. Dieser Mittelsteg führte von der Stützmauer zwischen den Öfen hindurch an den gewachsenen Felsen und sollte dort verankert werden. Abweichend von diesen Plänen und Berechnungen ließ Leonhard ███████ nur einen Ofen ausführen und den für den zweiten Ofen vorgesehenen Raum mit Erde ausfüllen. Am 1. September 1952, als der neue Ofen gefüllt und angeheizt war, kam es zu einem Unfall: Abbrechende Felsmassen und nachrutschendes Erdreich rissen die Stützmauern und den Ofen ein. Dabei wurden drei zufällig anwesende Personen mitgerissen, von denen zwei an den Folgen des Unfalls starben und eine schwer verletzt wurde. Ursache des Zusammensturzes waren die folgenden Fehler, die als Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Baukunst angesehen und für die die Angeklagten als verantwortlich bezeichnet wurden:
a) Der Druck der Füllmassen war zu stark, weil der Bau nur eines Ofens von den zugrunde liegenden Bauzeichnungen und statischen Berechnungen abwich; b) die Stützmauer war nicht genügend seitlich in den Felsen hineingeführt; c) die Rückwand des Ofens war nicht in den Felsen hineingesetzt; d) die Verankerung des Mittelstegs mit der Felswand unterblieb; e) der Beton war vor der Weiterarbeit nicht genügend ausgetrocknet.
Die Angeklagten hatten zwar keine Baugenehmigung, doch wird das nicht als ursächlich angesehen.
Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Alle rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten ███ rügen auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
I. Die Verfahrensrügen
1. Beide Angeklagten rügen, dass die schriftlichen Gründe des am 27. Juni 1953 verkündeten Urteils erst im Oktober 1953 zu den Akten gebracht seien. Darin liegt eine Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Das Urteil kann aber auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen, weil es vorher verkündet worden ist und dieser Mangel dem Erlass des Urteils erst nachfolgt. Die Revision kann deshalb auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (NJW 1951, 970; MDR 1953, 309). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Ewald █████ rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zu einer weiteren Aufklärung drängte. Die Rüge ist hier unbeachtlich, weil die Revision selbst keine Beweismittel angibt, auf deren Benutzung die Sachlage hinwies (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrügen
A) Der Angeklagte Leonhard █████
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung unterliegt keinen Bedenken. Die Strafkammer hat mehrere bei dem Bau begangene Fehler festgestellt. Sie nimmt an, dass der Unfall durch die oben erwähnten Fehler verursacht worden ist. Bis auf die ██████████████ Betonverarbeitung hält sie den Angeklagten Leonhard ███ für alle Fehler mit für verantwortlich. Die Kammer stellt ausdrücklich als ihre aus den Gutachten gewonnene Überzeugung fest, dass alle diese Baufehler mit Ausnahme des fehlenden Mittelstegs jeder für sich geeignet waren, den Erfolg allein herbeizuführen, und dass die Mauer stets zusammenbrechen musste. Selbst wenn ein Lehmlager das erste Abbrechen des Gesteins verursacht hat, haben die Baufehler dabei mitgewirkt. Im Übrigen stellt die Strafkammer fest, dass der Unfall nicht auf derartige Umstände oder gar auf eine Explosion zurückzuführen sei, sondern dass das Bauwerk infolge der Baufehler zusammenstürzte. Der Mittelsteg war nur als zusätzliche Sicherung gedacht. Sein Fehlen war für sich allein nicht geeignet, den Unfall herbeizuführen. Wegen der weiteren Baufehler verstärkte aber das Fehlen eines ordnungsmäßigen Mittelstegs die Gefahr und hat beim Unfall mitgewirkt. Das Landgericht hat deshalb mit Recht diesen Fehler für den Erfolg als mitursächlich bezeichnet.
Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Revision, dass die Verletzten ebenfalls schuldhaft gehandelt haben. Sie hatten an der Baustelle nichts zu tun und waren zu dicht an den Steinbruch und die Baustelle herangegangen. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten beseitigt jedoch die Ursächlichkeit nicht; denn es genügt für die strafrechtliche Haftung, dass das Verhalten des Täters nur eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg war. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten kann allerdings das Verschulden des Täters ausschließen, wenn es so ungewöhnlich ist, dass es für den Täter nicht vorhersehbar war. Das hat die Strafkammer mit fehlerfreier Begründung verneint. Der Angeklagte musste mit dem Zutritt oder Nähern Neugieriger und Unbefugter insbesondere während der Bauarbeiten oder des Betriebs des Ofens rechnen. Er als Grundstückseigentümer und Bauherr musste deshalb Sicherungsmaßnahmen treffen. Das hat er nicht getan.
Die Fahrlässigkeit des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Dafür ist es entgegen dem Vortrag der Revision ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 330 StGB vorliegen. Diese Bestimmung und die Vorschriften über fahrlässige Tötung und Körperverletzung schützen verschiedene Rechtsgüter. Unabhängig von einer Verletzung der Regeln der Baukunst können unzulängliche Sicherungen oder fehlerhafte Maßnahmen bei Bauten in einem Steinbruch den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursachen. Beide Handlungen können auch zusammentreffen.
Das Urteil enthält auch die erforderlichen Feststellungen, dass gerade durch das Verhalten des Angeklagten die Fehler und Mängel des Baues entstanden sind und dass er die Folgen vorhersehen konnte. Die Strafkammer stellt fest, dass Leonhard █████ entweder die fehlerhafte Ausführung selbst angeordnet oder trotz Erkenntnis der Planabweichung geduldet hat, wobei er wissen musste, dass dadurch die Sicherheit des Baues beeinträchtigt wurde. Damit musste er auch erkennen, dass er Menschenleben gefährdete, wobei es ohne Bedeutung ist, ob er an eine Gefährdung seiner Arbeiter oder fremder Besucher dachte. Auf mangelnde Sachkenntnis kann er sich nicht berufen, da schon die Übernahme einer Tätigkeit, zu der Sachkunde erforderlich ist, fahrlässig ist, wenn dem Täter die Sachkunde fehlt und er das – wie hier bei dem Angeklagten – erkennen konnte.
Für die einzelnen Angriffe der Revision gilt insoweit folgendes: Das Urteil enthält bezüglich der Art und Vermehrung der Füllmasse mehrfach die Feststellung, dass sich dadurch der Druck auf die Stützmauer weit verstärkt hat. Die unzulängliche Seitenverankerung hat der Angeklagte durch seinen Sprengmeister vornehmen lassen, ohne diesem Weisungen zu geben, die dem ihm gründlich erläuterten Plan von ███ entsprachen. Für die Folgen des zu großen Abstands des Ofens vom Fels war er ebenfalls verantwortlich, weil er den dadurch entstandenen Mehrraum ebenso wie den Raum anstelle des zweiten Ofens mit Erde ausfüllen ließ, obwohl ihm die Anweisungen des Statikers bekannt waren, der die Füllmasse in seine Berechnungen einbezogen und dafür loses Geröll vorgesehen hatte. Das alles lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch kein Widerspruch, dass das Urteil den Angeklagten als Nichtfachmann bezeichnet, aber gleichwohl ausführt, er hätte erkennen müssen, dass eine Abweichung vom ersten Plan andere gefährden würde, „wenn er nur geringe Kenntnisse von bautechnischen Dingen besaß“. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte zwar kein Fachmann war, da er das Baugewerbe nicht erlernt hatte, dass er aber mehr als nur geringe Kenntnisse von bautechnischen Dingen besaß.
2. Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
§ 330 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemeinen Regeln der Baukunst dergestalt handelt, dass hieraus für andere Gefahr entsteht.
Der Täter muss also Bauleiter oder Bauausführender sein. Bauleiter ist derjenige, der die technischen Anordnungen für die Ausführung des Baues im Ganzen gibt; Bauausführender derjenige, der irgendwie bei der Herstellung des Baues mitwirkt, körperlich oder in Einzelheiten leitend. Der Bauherr gehört als solcher nicht zu diesen Tätergruppen. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass hier der Angeklagte wichtige und wesentliche Arbeiten durch eigene Leute ausführen ließ, dass er täglich an der Baustelle war, die Arbeiten überwachte, sich eine besondere Sachkunde hinsichtlich des Baues von Kalköfen anmaßte und zahlreiche Einzelanweisungen gab. Das Urteil führt dafür viele Einzelheiten an, die weit über bloße Anregungen des am Bau interessierten Bauherrn hinausgehen. Die Folgerung des Landgerichts, damit sei der Angeklagte nicht nur als Bauherr tätig geworden, sondern Bauausführender gewesen, enthält keinen Rechtsfehler; sie ist auch denkgesetzlich durchaus möglich. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 330 StGB sind festgestellt, da insbesondere für die Bestrafung Fahrlässigkeit genügt.
§ 330 StGB ist ein Vergehen i.S. des § 1 StGB; er enthält keinen Hinweis auf die Schuldform, also darauf, ob neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht sein soll. Grundsätzlich ist bei Vergehen eine fahrlässige Begehung nur strafbar, wenn das im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist aber anerkannt, dass bei Vergehen eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit ohne besondere Anordnung auch dann zulässig ist, wenn sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen oder aus dem Grund und Zweck der einzelnen Norm mit Sicherheit ergibt (RGSt 49, 116, 118). Rechtsprechung und Schrifttum haben diesen Gedanken bisher beinahe einhellig auf § 330 StGB angewandt.
Dagegen wird vorgebracht, dass diese Auffassung mit den Grundgedanken des Strafrechts nicht vereinbar sei. Nach § 2 StGB muss die Strafbarkeit einer Tat vor der Begehung „gesetzlich“ bestimmt sein. Eine rechtsähnliche Ausdehnung von Strafvorschriften zum Nachteil des Beschuldigten ist verboten. Deshalb müsse die Strafbarkeit eines fahrlässigen Vergehens wie beim Versuch ausdrücklich angeordnet sein. Ebenso sei eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf fahrlässige Vergehen durch bloße Berufung auf den polizeilichen Zweck der Norm oder die Schutzbedürftigkeit und ähnliche Erwägungen unzulässig (vgl. LK § 59 III 22 b; Hellmuth Mayer Lehrbuch § 39 VI; Mezger § 46 IV; Arndt SchlHA 1948, 152 für Wirtschaftstraftaten). Bei dem im selben Abschnitt des Strafgesetzbuches stehenden § 330c StGB, der ebenfalls keinen Hinweis auf die Schuldform enthält, sei anerkannt, dass Fahrlässigkeit zur Bestrafung nicht genügt (RGSt 75, 365; 17, 305; BGHSt 5, 126). Bei dem früheren § 139 StGB sei ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass auch die Fahrlässigkeit strafbar sei, obwohl das Gesetz sie nicht erwähnte (RGSt 45, 395). Bei der Neufassung dieser Vorschrift in § 138 StGB habe der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht übernommen, sondern nur vorsätzliche und leichtfertige Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht.
Der Senat kann sich diesen Bedenken nicht anschließen, sondern stimmt der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu. § 2 StGB verbietet nur die rechtsähnliche Anwendung eines Strafgesetzes zum Nachteil des Täters. Die Bestimmung verbietet nicht die Auslegung eines Strafgesetzes nach den anerkannten Auslegungsregeln, auch wenn sich das zum Nachteil des Täters auswirkt (RGSt 58, 314; 62, 369/377; BGHSt 1, 74/78; 1, 293/296). Dem Strafrichter ist es also gestattet, zur Ausfüllung von Lücken eines Gesetzes neben dem Wortlaut auch dessen Zweck und Sinn zu beachten, für dessen Erforschung die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang der Vorschrift mit anderen bereits bestehenden Bestimmungen von Bedeutung sind. Der Grundsatz, dass bei Vergehen Fahrlässigkeit nur strafbar ist, wenn das im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, ist im Gegensatz zur Regelung beim Versuch gesetzlich nicht festgelegt. Die Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch sehen zwar eine derartige Bestimmung vor, doch hat der Gesetzgeber sie trotz der ihm bekannten Rechtsprechung bei den wiederholten Ergänzungen und Änderungen des Strafgesetzbuches noch nicht in das geltende Recht übernommen. Die Aufteilung der Schuld in die verschiedenen Schuldarten ist auch erst das Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung, auf die der Gesetzgeber in der früheren Zeit nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Die neueren Gesetze unterscheiden immer stärker sogar zwischen den verschiedenen Formen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, indem sie bei vorsätzlichen Taten achtliches, rücksichtsloses oder sonst verwerfliches Handeln hervorheben und bei der Fahrlässigkeit die Fälle der Leichtfertigkeit besonders herausstellen. Das Schweigen des § 330 StGB über die Schuldform ist deshalb kein zwingender Hinweis dafür, dass nur vorsätzliche Begehung strafbar sein soll. Es ist vielmehr eine der Auslegung zugängliche Lücke des Gesetzes. Nach der Entstehungsgeschichte sollte die Fahrlässigkeit bei § 330 StGB mit Strafe bedroht sein. Die entsprechenden Bestimmungen im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR II 20 §§ 768 ff.), im preußischen Strafgesetzbuch (§ 202) und im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund enthalten keinen Hinweis auf die Schuldform. Die Begründungen und Materialien bringen aber zum Ausdruck, dass fahrlässige Verstöße mit erfasst sein sollten. Die Entwürfe zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch von 1925 und 1927 sahen „zur Klarstellung“ eine ausdrückliche Erwähnung der Fahrlässigkeit und einen unterschiedlichen Strafrahmen für Vorsatz und Fahrlässigkeit vor. Die Vorschrift steht jetzt im Abschnitt „gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen“. In fast allen Bestimmungen dieses Abschnitts wird zwar zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung unterschieden. Doch sind die Tatbestände teilweise bereits gegenüber der ursprünglichen Fassung von 1871 geändert. Bei dem im Vergleich zu den sonstigen Tatbeständen dieses Abschnitts geringen Strafrahmen des § 330 StGB, der nur Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr vorsieht, bestand für eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kein zwingender Anlass. Infolge der vielfältigen Überwachung des Bauwesens durch Baubehörden, Gewerbeämter, Berufsgenossenschaften sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände werden vorsätzliche Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Baukunst nicht allzu häufig sein. Hauptanwendungsbereich des § 330 StGB bilden vielmehr fahrlässige Zuwiderhandlungen.
Aus allen diesen Gründen stimmt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Stellung und Zweck des § 330 StGB hier ein fahrlässiger Verstoß zur Bestrafung ausreicht (RG Repr 5, 8; RGSt 29, 72; RG GoltdArch 38, 439; 46, 110; 12 1914, 1659). Das Schrifttum vertritt einhellig den gleichen Standpunkt (Frank § 330 II; LK § 330, 10; Maurach § 57 III. 7; Olshausen § 330, 11; Schönke § 330 IV; Schwarz § 330, 33; Welzel § 65 X). Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits, wenn auch ohne nähere Begründung, dem angeschlossen (BGH 5 StR 472/52 vom 19. Mai 1953).
Die Strafkammer hat die Fahrlässigkeit bezüglich des § 330 StGB fehlerfrei festgestellt. Bei dem fehlenden Mittelsteg spricht die Strafkammer sogar davon, dass der Angeklagte hier die Folgen „in Kauf nahm“. Denn wegen dieses Mittelstegs gab es eine erregte Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten ███████, die den Angeklagten Ewald T____ zu dem Brief vom 7. August 1952 veranlasste. In diesem Brief schrieb Ewald K____, dass der Statiker den Mittelsteg verlangt habe und Leonhard █████ jede Verantwortung für spätere Schäden trage, wenn er ihn trotzdem nicht bauen wolle. Das Fehlen des Mittelstegs beeinträchtigte für sich allein aber die Sicherheit des Bauwerkes nicht. Vorsätzlich handelte der Angeklagte dann nur, wenn er wusste, dass im Zusammenwirken mit den übrigen Fehlern eine Gefahr entstand. Insoweit ist jedoch ebenfalls nur ein fahrlässiges Nichterkennen festgestellt.
Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
B) Der Angeklagte Ewald ██████
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt bei diesem Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis wie bei Leonhard ██████. Ursächlichkeit und Fahrlässigkeit sind ausreichend und fehlerfrei festgestellt. Die Ablehnung der Verantwortung nach Erkenntnis der Unzulänglichkeit eines Baues durch einen Brief genügt nicht zur Befreiung von einer strafrechtlichen Haftung. Der Angeklagte musste jede weitere Mitwirkung einstellen, wenn er für bevorstehende Fehler des Baues nicht verantwortlich sein wollte. Seine trotzdem geleistete Mitarbeit blieb ursächlich für den späteren Erfolg. Denn wenn er nicht weitergebaut hätte, wäre das Werk nicht fehlerhaft errichtet und nicht zusammengestürzt oder der Schaden nicht so groß gewesen. Als Bauunternehmer war der Angeklagte Bauleiter im Sinne des § 330 StGB. Die Strafzumessung zeigt keinen Fehler. Nach § 267 Abs. 3 StPO braucht das Urteil bei der Strafzumessung nur die bestimmenden Umstände anzugeben. Wenn auch die Eingriffe von Leonhard ██ in die Bauführung nicht ausdrücklich mildernd berücksichtigt sind, ist das doch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht diesen Umstand übersehen hat.
C) Der Angeklagte ██
Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung des § 330 StGB. Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte Nadenau war Bauausführender im Sinne des § 330 StGB. Denn der Bau ist nach den Feststellungen der Strafkammer unter seiner ständigen unmittelbaren Leitung als Polier der Baufirma ██████ ausgeführt worden. Zwar haftet der Bauausführende nur für seine eigene Tätigkeit und im Rahmen der ihm eingeräumten Bewegungsfreiheit, aber der Angeklagte hatte als Polier eine stärkere Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit als der Maurer oder Handlanger. Er hat die fehlerhafte Ausführung des Baues durch eigene Mitarbeit und leitende Tätigkeit gefördert. Er hätte die Folgen, wie die Strafkammer wiederholt feststellt, erkennen können und müssen. Er war zwar Weisungsempfänger, aber er durfte Weisungen, die eine fehlerhafte Bauausführung und einen Verstoß gegen die Bauregeln mit sich brachten, nicht befolgen. Er wusste nach den Feststellungen (S. 14 UA), dass die Zeichnungen und Berechnungen von ███ den von ihm ausgeführten Bau nicht passten. Er hat die Zeichnungen von ███ auf der Baustelle benutzt, obwohl er nach der Überzeugung des Gerichts wissen musste, dass die Abweichung unheilvolle Folgen haben konnte (S. 15 UA). Auf die Bedeutung des fehlenden Mittelstegs hat er als Erster hingewiesen (S. 17 UA), was zu der erwähnten Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten ██████████████ führte. Trotzdem hat er weitergearbeitet. Für die unzureichende Austrocknung des Betons war er als Polier, wie festgestellt ist, in erster Linie verantwortlich (S. 17 UA). Die Annahme einer für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit ist bei diesen Feststellungen frei von Rechtsirrtum. Er befand sich nicht etwa in einem Notstand und konnte sich von einer Haftung nur befreien, wenn er entweder die Mitarbeit einstellte oder fehlerlos baute. Seine durch die wirtschaftliche Abhängigkeit entstandene Zwangslage ist weitgehend zu seinen Gunsten im Strafmaß bereits berücksichtigt.
III. Nach dem inzwischen eingefügten § 23 StGB besteht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten ██████. Zur Verhandlung und Entscheidung darüber ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen sind die Revisionen zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Menges |