Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 468/69
Datum
16.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Schwurgericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Berufsrichter und Geschworene als unzulässig verworfen. Streitpunkt war, ob ein zuvor verkündeter Beschluss Befangenheit begründet und ob dienstliche Äußerungen zur Glaubhaftmachung zulässig sind. Der BGH hob auf, weil abgelehnte Richter mitentschieden und Anhörungen nach §§ 26 Abs. 3, 31 und § 33 StPO unterblieben. Die Sache wurde an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch richtet sich gegen einzelne Richter oder Geschworene, wenn sein Inhalt eine Besorgnis der Befangenheit einzelnen Mitgliedern zuordnet; ein derartiges Gesuch ist nicht deshalb unzulässig, weil es dienstliche Äußerungen zur Glaubhaftmachung heranzieht.

2

Bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs dürfen die abgelehnten Richter oder Geschworenen nicht mitwirken; über das Gesuch haben andere, unbefangene Richter zu entscheiden.

3

Dienstliche Äußerungen der betroffenen Berufsrichter und Geschworenen können zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes herangezogen werden; deren Äußerung verletzt nicht automatisch das Beratungsgeheimnis.

4

Hat das Tatgericht eine gebotene Anhörung und die Einholung dienstlicher Erklärungen gemäß §§ 26 Abs. 3, 31, 33 StPO unterlassen, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und zurückverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesen Mängeln beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 25. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Hans-Joachim ██ aus ████, geboren ████████ 1937 in █████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter: Siemer, Schmitt, Dr. Borker, Herrmann als beisitzende ████████,

Bundesanwalt Dr. ███ als ███████████ der ████████████████████,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Hauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der ████████████████

**in der Sache

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rüge, das Schwurgericht habe das in der Hauptverhandlung am 13. Februar 1969 gegen die Berufsrichter und Geschworenen angebrachte Ablehnungsgesuch der Verteidiger zu Unrecht als unzulässig abgelehnt, führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Verteidiger haben mit dem █████████ Gesuch die Berufsrichter Landgerichtsdirektor Dr. ████, Landgerichtsrat █, Landgerichtsrat ██ und die Damen und Herren Geschworenen, deren Namen aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch leitet die Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass in der Hauptverhandlung am 12. Februar 1969 unmittelbar vor der Vertagung der Verhandlung auf den 13. Februar 1969 nach der Beweiserhebung sowie vor den Schlussausführungen der Verteidiger und dem letzten Wort des Angeklagten ein Beschluss des Schwurgerichts verkündet worden ist, durch welchen die dem Angeklagten gewährte Haftverschonung mit der Begründung widerrufen wurde, der Angeklagte müsse nach dem Ergebnis der zweitägigen Hauptverhandlung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, auch nach dem Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen. Er sei außergewöhnlich labil, besitze nur geringe Willenskraft, neige aber zu Kurzschlusshandlungen dergestalt, dass er sich unangenehmen Situationen durch Verlassen seines Lebenskreises entziehe. Das Gesuch meint, mit der Behauptung, der Angeklagte müsse nach dem Ergebnis der zweitägigen Hauptverhandlung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, habe das Schwurgericht über Schuld und Strafe vorweg entschieden, und macht geltend, keiner der Sachverständigen habe den Angeklagten als außergewöhnlich labil bezeichnet und erklärt, der Angeklagte neige dazu, sich unangenehmen Situationen durch Verlassen seines Lebenskreises zu entziehen. Zur Glaubhaftmachung nimmt das Gesuch auf dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und Geschworenen und einzuholende Äußerungen der namentlich genannten Sachverständigen Bezug.

Das Schwurgericht hat das Gesuch in der Hauptverhandlung am 20. Februar 1969 als unzulässig abgelehnt. Es ist der Auffassung, das Gesuch richte sich in Wahrheit gegen das Gericht als Ganzes und der Ablehnungsgrund könne durch Bezugnahme auf dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und Geschworenen wegen deren Pflicht, das Beratungsgeheimnis zu wahren, nicht glaubhaft gemacht werden. Bei dieser Entscheidung haben alle abgelehnten Berufsrichter und Geschworenen mitgewirkt.

Das Schwurgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Es richtet sich nicht gegen das Schwurgericht als Ganzes, sondern gegen dessen einzelne Mitglieder. Das ergibt sein Inhalt. Der Angeklagte wusste und weiß nicht, welche Berufsrichter und Geschworenen dem Beschluss, aus dem die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird, zugestimmt haben. Die Besorgnis der Befangenheit konnte und kann sich daher auf jeden einzelnen Berufsrichter und Geschworenen erstrecken, der bei dem Beschluss mitgewirkt hat. Die Behauptungen des Gesuchs über den genannten Beschluss, den Zeitpunkt seiner Verkündung und die Erklärungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung konnten und können auch durch dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und Geschworenen glaubhaft gemacht werden. Der Berufsrichter oder Geschworene, der sich nur hierüber äußert, verletzt dadurch noch nicht das Beratungsgeheimnis. Da das Gesuch hiernach nicht unzulässig war, durften bei der Entscheidung über das Gesuch auch nicht die abgelehnten Berufsrichter und Geschworenen mitwirken. Es hätten andere Richter darüber entscheiden müssen.

Der bloße, von der Revision eines Angeklagten gerügte Umstand, dass ein nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten oder seines Verteidigers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, führt allerdings nicht unbedingt zur Aufhebung des Urteils. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht in einem solchen Falle berechtigt oder gar verpflichtet ist, zunächst zu prüfen, ob das Gesuch begründet war, braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht allgemein zu entscheiden. Eine Verpflichtung, dies zu prüfen, besteht hier jedenfalls nicht, weil es an der für eine solche Prüfung erforderlichen tatsächlichen Grundlage fehlt. Die in dem Ablehnungsgesuch behauptete Tatsache, dass keiner der Sachverständigen die im Beschluss des Schwurgerichts vom 12. Februar 1969 verwerteten Erklärungen abgegeben habe, kann – sei es für sich, sei es in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Beschlusses – sehr wohl die Auffassung rechtfertigen, dass der Angeklagte besorgte und auch besorgen konnte, die Berufsrichter und Geschworenen seien nicht mehr unbefangen. Auch insoweit hatten die Verteidiger sich in dem Ablehnungsgesuch zur Glaubhaftmachung u. a. auf dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und Geschworenen bezogen. Die abgelehnten Berufsrichter und Geschworenen hätten sich nach den §§ 26 Abs. 3 und 31 StPO hierüber dienstlich zu äußern. Der Angeklagte und seine Verteidiger waren unter den Voraussetzungen des § 33 StPO hierzu zu hören. Alles dies ist nicht geschehen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, insoweit nachzuholen, was das Tatgericht aus Rechtsirrtum unterlassen hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den dargelegten Mängeln beruht.

Die Entscheidung BGHSt 18, 200 steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Sie sagt nur, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO sei nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden ist. Es komme vielmehr – ebenso wie bei einem irrtümlich als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuch – darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. Das schließt nicht aus, dass das Revisionsgericht in einem Falle, in dem es die Frage, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war, mangels ausreichender tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen nicht ohne Weiteres beantworten kann, einen bedingten Revisionsgrund als gegeben erachtet und, falls das Urteil hierauf beruhen kann, dieses aufhebt. Die in BGHSt 18, 200 zitierten Entscheidungen BGH 2 StR 265/59 vom 9. Dezember 1959 und 4 StR 477/61 vom 10. August 1962 stehen ebenfalls nicht entgegen. Keine dieser Entscheidungen besagt, dass das Revisionsgericht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob das Ablehnungsgesuch begründet war. In der zuletzt genannten Entscheidung wird eine solche Verpflichtung ausdrücklich verneint.

Sarstedt Bundesrichter Siemer Schmitt kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt ist.

SarstedtHerrmann
Borker

Zitiert (2)

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