Treffer
BGH Urteil

Richterablehnung nach § 25 StPO bei fortgesetzter Sachvernehmung am Tatort

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 477/61
Datum
10.08.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und rügte mit der Revision die unrechtmäßige Verwerfung eines Befangenheitsantrags. Das Landgericht hatte das Ablehnungsgesuch wegen Verspätung nach § 25 StPO als unzulässig verworfen, obwohl der Angeklagte sich vor der Ortsbesichtigung am Unfallort erneut zur Sache äußerte. Der BGH sieht darin eine Fortsetzung der Sachvernehmung, sodass das Ablehnungsrecht noch nicht erloschen war. Wegen § 338 Nr. 3 StPO wurde das Urteil mit Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 StPO zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht tatsächlich vollständig abgeschlossen ist.

2

Wird die Sachvernehmung des Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung erneut aufgenommen, lebt das Ablehnungsrecht nach § 25 StPO wieder auf, auch wenn der Vorsitzende zuvor den Abschluss der Vernehmung erklärt und den Eintritt in die Beweisaufnahme angekündigt hat.

3

Erklärungen des Angeklagten zur Sache, die anlässlich einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme am Tatort zur Erläuterung und Ergänzung des Tatgeschehens eingeholt werden, sind Teil der Sachvernehmung im Sinne der §§ 243 Abs. 3, 136 StPO.

4

Wird ein Befangenheitsgesuch zu Unrecht wegen Verspätung als unzulässig verworfen und wirkt der abgelehnte Richter anschließend an Urteil und Verhandlung mit, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.

5

Kann das Revisionsgericht mangels tatrichterlicher Aufklärung der maßgeblichen Umstände über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht ohne Verlust eines Rechtszugs entscheiden, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 12. Juni 1961

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer, jetzt Unfallsachbearbeiter ███ aus ██ █████, geboren █████ ███ 1935, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. August 1962 in der Sitzung vom 17. August 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Sauer Dr. Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 12. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben, weil der mit ihr geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.

Die Revision stützt sich auf folgenden aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Sachverhalt:

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger, nachdem der Angeklagte Erklärungen zur Sache abgegeben und der Vorsitzende den Eintritt in die Beweisaufnahme durch Vornahme der Ortsbesichtigung angekündigt hatte, den Gerichtsassessor Dr. ██████████, Mitglied des erkennenden Gerichts, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dieser Richter habe auf seinen Antrag, vor dem Erscheinen der Verfahrensbeteiligten an der Unfallstelle keine Markierungen auf der Fahrbahn durch die Polizei zulassen zu lassen, laut und vernehmlich zu dem neben ihm sitzenden Schöffen gesagt: "Das ist das schlechte Gewissen!" Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch, ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters, für unzulässig erklärt, weil es erst nach dem Abschluss der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, mithin gemäß § 25 StPO verspätet, angebracht worden sei. Nach der Verkündung dieses Beschlusses wirkte der abgelehnte Richter bei der Hauptverhandlung und dem Erlass des Urteils mit.

Die Revision hält den ablehnenden Beschluss aus zwei Gründen für rechtsfehlerhaft. Sie meint, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs hätte der abgelehnte Richter mitwirken müssen. Sie hält das Gesuch auch nicht für verspätet, weil die Vernehmung des Angeklagten zur Sache "im Hinblick auf die von vornherein beabsichtigte Ortsbesichtigung" noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern an den verschiedenen Tatorten, an denen sich die ihm zur Last gelegten Verkehrsvergehen abgespielt haben sollen, fortgesetzt worden sei. Das entnimmt der Verteidiger daraus, dass der Angeklagte – wie in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden ist – sich jeweils "an Ort und Stelle weiter zur Sache erklärt" habe.

Unentschieden kann hier die Frage bleiben, ob ein abgelehnter Richter bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs mitwirken muss oder nur mitwirken darf, was der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bisher ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger MDR 1955, 271, 551; 1956, 526; a.A. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 27 Erl. 2). Denn jedenfalls ist die Ablehnung nicht verspätet erklärt worden. Davon hat sich der erkennende Senat auf Grund der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den von ihm eingeforderten dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Berufsrichter, des Staatsanwalts und des Protokollführers überzeugt.

Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig. Das gilt selbst dann, wenn der vermeintliche Ablehnungsgrund erst später entstanden ist (BGHSt 1, 298, 300). Hiernach erlischt die Ablehnungsbefugnis in der Regel, wie im Schrifttum aus den §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO hergeleitet wird, mit dem Beginn der Beweisaufnahme (Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl. § 25 Anm. 1; Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl. § 25 Anm. 3; Eb. Schmidt aaO § 25 Erl. 3).

Damit ist indes noch nicht eindeutig klargestellt, von wann ab hier der neue Verfahrensabschnitt zu rechnen ist, ob er also erst mit der tatsächlichen Erhebung der einzelnen Beweise oder schon mit der Vorbereitung der Beweisaufnahme beginnt. Ulethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 25 StPO Anm. 5 bezeichnet es als "Beginn" des maßgeblichen Teils der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug,

"wenn der mit der Leitung der Verhandlung, der Vernehmung des Angeklagten und der Beweisaufnahme betraute Vorsitzende, nachdem er den Angeklagten gemäß § 243 Abs. 3 StPO zur Sache vernommen hat, seinen Abs. 1 StPO entsprechend in die Aufnahme der Beweise eintritt ..."

Von dieser Auffassung ist auch die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss ausdrücklich ausgegangen. Ihr kann in dieser Form nicht beigetreten werden.

Dem Wortlaut wie der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Ablehnungsvorschrift ist der Wille des Gesetzgebers eindeutig zu entnehmen, dass dem Angeklagten das Recht, einen Richter abzulehnen, so lange offen stehen soll, als seine Vernehmung zur Sache noch nicht tatsächlich völlig abgeschlossen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Zuge oder in verschiedenen Teilen unter Einschaltung anderer Verhandlungsabschnitte durchgeführt wird (BGHSt 13, 358, 362). Entscheidend für diese Beurteilung kann nicht die Meinung des Vorsitzenden über den Schluss der Sachvernehmung des Angeklagten in dem Augenblick sein, in dem er die Vernehmung abbricht, weil er sie in diesem Zeitpunkt für ausreichend hält. Maßgebend ist vielmehr der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung, wie er sich im Hinblick auf das Verhandlungsziel, eine gerechte und möglichst erschöpfende Sachaufklärung herbeizuführen, schließlich gestaltet hat. Es kann sich z.B. erst später wegen des Hervortretens neuer, bisher von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebrachter und dem Gericht nicht bekannter oder von ihm bisher nicht beachteter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte die Notwendigkeit ergeben, wieder in die Sachvernehmung des Angeklagten einzutreten, um ihm Gelegenheit zu geben, sich weiter zur Sache zu erklären. Wer zu einer solchen Nutzung der Sachvernehmung Anstoß gibt, der Angeklagte oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, oder ob das Gericht von sich aus die ergänzende Vernehmung beschließt, ist für die Rechtslage unwesentlich. Auch bei einer solchen nachträglichen ergänzenden Vernehmung des Angeklagten zur Sache können noch Gründe entstehen, die allein oder im Zusammenhang mit Ereignissen bei der früheren Vernehmung, mit denen der Angeklagte sich zunächst abgefunden hatte, geeignet sind, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters zu rechtfertigen. Gerade die Hinnahme des bei der Sachvernehmung entstandenen Misstrauens soll aber dem Angeklagten nicht zugemutet werden (BGHSt 13, 358, 362). Für eine solche Wiederaufnahme der Sachvernehmung des Angeklagten muss deshalb grundsätzlich das Gleiche gelten wie für den "Wiedereintritt in die Verhandlung" nach der Stellung der Schlussanträge, wenn bei der Beratung bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hervortreten, die neue Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten oder neue Beweiserhebungen erforderlich machen. Dadurch wird der frühere Teil der Hauptverhandlung wieder aufgerollt, so dass die Schlussvorträge erneuert werden müssen.

Nicht anders verhält sich die nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 StPO bereits im Gerichtssaal durchgeführte Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu der gelegentlich der Augenscheinseinnahme vom Gericht veranlassten oder wenigstens zugelassenen Ergänzung der Erklärungen des Angeklagten zur Sache. Auch diese ist als Teil der Sachvernehmung des Angeklagten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 243 Abs. 3, § 136 StPO) anzusehen.

Gerade bei Verkehrsvergehen wird sich häufig erst bei der Besichtigung des Tatorts – mag sie auch von vornherein nicht unbedingt beabsichtigt gewesen sein, wie es hier zutreffen soll, obwohl gleich bei der Terminsanberaumung als Ort der Hauptverhandlung das Amtsgericht in Dillenburg bestimmt und auch schon die Augenscheinseinnahme der Unfallstelle in Eibelshausen in einzelnen vorbereitet worden war – das Bedürfnis herausstellen, genauere, auf die Beschaffenheit des Tatorts bezogene Angaben des Angeklagten über den Unfallhergang herbeizuführen. Eigene zu diesem Zweck wird die Anberaumung von Ortsterminen in Verkehrssachen oft angeordnet. Denn die Vernehmung des Angeklagten, ebenso wie die der Unfallzeugen, im Gerichtssaal kann, selbst wenn sie – wie im vorliegenden Fall – an Hand von Unfallskizzen und Lichtbildern der Unfallstelle durchgeführt wird, meist kein auch nur annähernd so lebendiges Bild von dem Tatgeschehen verschaffen wie die Angaben des Angeklagten am Unfallort. Der Angeklagte und ebenso das Gericht und der Staatsanwalt werden sich sogar in der Regel schon bei der Vernehmung im Gerichtssaal darauf einstellen, dass die Darstellung des Angeklagten bei der Vornahme der "eingeplanten" Ortsbesichtigung zur Vertiefung des allseitigen Verständnisses im Hinblick auf die besondere Beschaffenheit des Tatorts genauer erläutert und ergänzt werden kann und soll. Sie werden sich deshalb auch die Herbeiführung einer solchen Ergänzung innerlich bereits vorbehalten. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht – wie in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zum Ausdruck kommt – gleichwohl rechtlich der Ansicht ist, die Sachvernehmung des Angeklagten sei durch seine Angaben im Gerichtssaal "abgeschlossen" im Sinne der §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO, es könne nun in die Beweisaufnahme eingetreten werden, und der Vorsitzende dies in der Verhandlung kundgibt, wie sich hier aus dem Vermerk in der Sitzungsniederschrift ergibt. Denn dadurch wird der spätere tatsächlich andersartige Verhandlungsverlauf nicht berührt.

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, die sich mit den übrigen Äußerungen der mitwirkenden Richter, des Protokollführers und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen deckt, ergab sich im vorliegenden Fall an der Unfallstelle die Notwendigkeit, dass der Angeklagte noch einige erläuternde Angaben machte. Demgemäß wurde, wie in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist, den Verfahrensbeteiligten vor Beginn der eigentlichen Tatortbesichtigung,

"als die Zeugen sich noch außerhalb Hörweite befanden, nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Angaben zu erläutern. Darauf erklärte sich der Angeklagte an Ort und Stelle weiter zur Sache."

Erst dann begann die Ortsbesichtigung, wie sich aus dem anschließenden Bericht der Sitzungsniederschrift ergibt:

"Die Augenscheinseinnahme erstreckte sich zunächst von etwa dem Bahnübergang ... Während der Besichtigung nahmen Verhandlung und Beweisaufnahme folgenden Verlauf: ..."

Auf Grund dieses durch das Sitzungsprotokoll bezeugten Ganges der Hauptverhandlung ist der Senat der Überzeugung, dass die Strafkammer hier so verfahren ist, wie es nach allen gerichtlichen Erfahrungen in Verkehrssachen in der Regel im Interesse einer möglichst gründlichen Erforschung des Tatgeschehens gehandhabt wird, nämlich in der Weise, dass die für die Sachaufklärung wesentlichen Angaben des Angeklagten am Tatort auf Grund der jeweiligen Beschaffenheit der Örtlichkeit erläutert und ergänzt worden sind. Um einzelne Vorhaltungen und um bloße Erklärungen des Angeklagten gemäß § 257 StPO zu einzelnen Teilergebnissen der Beweisaufnahme kann es sich nach dem Wortlaut der Niederschrift und dem Hergang der Hauptverhandlung hier keineswegs gehandelt haben. Damit ist die Vernehmung des Angeklagten zur Sache also tatsächlich an der Unfallstelle in Eibelshausen fortgesetzt worden, einerlei, ob das dem vom Gericht erwarteten Verhandlungsablauf entsprach oder erst später für notwendig erachtet worden ist. Der vom Vorsitzenden im Sitzungssaal als beendet angesehene und als abgeschlossen kundgegebene Verfahrensabschnitt der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist also wieder aufgenommen und das Verfahren in den früheren Stand zurückversetzt worden. Mithin war auch das Recht des Angeklagten zur Richterablehnung durch die Anordnung des Eintritts in die Beweisaufnahme noch nicht gemäß § 25 StPO erloschen.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach alledem zu Unrecht als verspätet verworfen worden. Da der abgelehnte Richter bei der Verhandlung und dem Urteils-erlass mitgewirkt hat, beruht das Urteil gemäß § 338 Nr. 3 StPO auf einer Verletzung des Gesetzes. Denn der dort aufgeführte Fall der unrechtmäßigen Verwerfung eines gegen einen Richter angebrachten Ablehnungsgesuches ist nach der Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn dieses Gesuch wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden ist (BGHSt 5, 153, 155 Abs. 3).

Auf die Verfahrensrüge hin muss das Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, im vorliegenden Fall über die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgrundes zu entscheiden. Zwar ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen (BGHSt 1, 34, 36). Das Revisionsgericht kann daher auch über das Ablehnungsgesuch sachlich entscheiden. Da hier aber die Strafkammer, von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht aus, die für diese Entscheidung maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Umstände, unter denen die von der Revision behauptete Äußerung des abgelehnten Richters gefallen ist, nicht ermittelt und geprüft hat, würde den Beteiligten im Falle der sachlichen Entscheidung durch den Senat ein Rechtszug verloren gehen. Unter diesen Umständen werden die Belange der Verfahrensbeteiligten durch die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer besser gewahrt (vgl. Kleinknecht/Müller aaO § 309 Anm. 3).

Rotberg Krumme

Die Bundesrichter Dr. Sauer und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Flitner

Zitiert von (2)