Treffer
BGH Urteil

Revisionsgrund § 338 Nr. 3 StPO trotz fehlerhafter Besetzung nur bei begründetem Ablehnungsgesuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 495/62
Datum
12.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Verwerfung von Befangenheitsanträgen sowie materielle Fehler bei Bestechungs- und Betrugstaten. Der BGH stellt klar, dass § 338 Nr. 3 StPO nicht allein deshalb eingreift, weil über ein Ablehnungsgesuch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht entschieden hat; maßgeblich ist, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. Materiell-rechtlich beanstandet der Senat mehrfach fehlende Feststellungen zur „Unrechtsvereinbarung“ (bestimmte pflichtwidrige Amtshandlung) bei § 332 StGB sowie Defizite beim Betrug (Stoffgleichheit/Vermögensgefährdung, Vorsatz). Das Urteil wird weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; nur ein Schuldspruch bleibt bestehen, im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil ein Ablehnungsgesuch von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden ist; entscheidend ist, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war.

2

Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung der Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ist das Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Ablehnungsbeschlusses gebunden, sondern hat die Ablehnungsgründe eigenständig nach Maßgabe der Beschwerdegrundsätze zu würdigen.

3

Die bloße Wiederholung eines bereits verworfenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Tatsachen ist unzulässig und kann in regulärer Besetzung verworfen werden; der abgelehnte Richter darf hierbei mitwirken.

4

Für die Tatbestände der Bestechlichkeit/Bestechung ist eine Unrechtsvereinbarung erforderlich, die eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrzahl bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand hat, aus der sich insbesondere die Pflichtwidrigkeit der Gegenleistung ergeben kann.

5

Eine nachträgliche Zweckvereinbarung, wonach eine ursprünglich aus anderem Grund gewährte Zuwendung erst später als Entgelt für eine Amtshandlung dienen soll, genügt für Bestechlichkeit nicht; beim Betrug müssen angestrebter Vorteil und verursachter Schaden stoffgleich sein und eine bloße Vermögensgefährdung bedarf tragfähiger Feststellungen einschließlich Vorsatz.

6

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Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. November 1961

Leitsatz

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war (in Anschluss an BGH JR 1957, 68).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle Leubecher.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Fällen sowie wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie das Empfangene in Höhe von 3.907,59 DM sowie den Wert des weiterhin Empfangenen in Höhe von 145 DM für dem Staat verfallen erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet.

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer die gegen den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Landgerichtsdirektor Dr. ███████, gerichteten Ablehnungsgesuche vom 3. und 5. Mai 1961 durch ihre an den gleichen Tagen ergangenen Beschlüsse mit Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift nicht durch. Den Ablehnungsgesuchen ist aus im Wesentlichen zutreffenden Gründen nicht stattgegeben worden. Im Einzelnen ist zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen folgendes zu bemerken:

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Vorsitzenden kein Anlass bestand, die Vernehmung des Zeugen █████ abzubrechen, nachdem dieser erklärt hatte, von seinem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch machen zu wollen; denn █████ war nach § 55 StPO nur berechtigt, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe sich nicht darauf beschränkt, die Vernehmung fortzusetzen, sondern habe in unzulässiger Weise auf die Beantwortung sämtlicher Fragen durch █████ hingewirkt, ist neu und daher unbeachtlich. Bei der Entscheidung, ob die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt werden durften, können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die bereits der Strafkammer bekannt waren.

Bei der Erörterung der Frage, ob während der Vernehmung des Zeugen █████ noch die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig war, hat der Vorsitzende zwar eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten. Der Eindruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten konnte dadurch jedoch selbst dann nicht entstehen, wenn der Vorsitzende ein Ablehnungsgesuch mit Nachdruck als gänzlich aussichtslos bezeichnet haben sollte.

Dass der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, der Angeklagte sei dienstlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, ist nach den dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung beteiligten Berufsrichter und des Protokollführers auszuschließen. Danach hat der Vorsitzende nur erklärt, von dem Angeklagten als Beamten könne erwartet werden, dass er die Wahrheit sage. Im Übrigen könnte in einem derartigen Hinweis noch nicht der Versuch gesehen werden, die Willensfreiheit des Angeklagten unzulässig zu beeinflussen. Die gegenteilige Behauptung des Verteidigers ist abwegig.

Auszuschließen ist nach den dienstlichen Äußerungen ferner, dass der Vorsitzende den Angeklagten in unzulässiger Weise bedrängt hat, doch zuzugeben, dass er Ermessensbeamter gewesen sei. Zwar ist diese Frage eingehend erörtert worden. Dabei mag der Angeklagte auch mehrfach befragt worden sein, ob er sich nicht selbst für einen Ermessensbeamten gehalten habe. Eindringliche Vorhalte in dieser Richtung können jedoch schon deshalb nicht beanstandet werden, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm einen Ermessensspielraum ließ. Die Besorgnis, der Vorsitzende sei befangen, konnte der Angeklagte daraus nicht herleiten. Soweit die Revision jetzt noch geltend macht, der Vorsitzende habe den Angeklagten ständig verhöhnt, handelt es sich um neues und daher unbeachtliches Vorbringen, für dessen Richtigkeit im Übrigen nicht der geringste Anhalt besteht.

Der Behauptung, der Vorsitzende habe erklärt, dass nach der Rechtsprechung jeder Ermessensbeamte, der irgendwelche Vorteile annehme, sich der schweren passiven Bestechung schuldig mache, stehen ebenfalls die dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung beteiligten Berufsrichter entgegen. Selbst wenn der Vorsitzende sich aber in diesem Sinne geäußert haben sollte, so würde sich daraus nur ergeben, dass er eine irrige Rechtsauffassung vertrat. Für eine bewusste Täuschung, aus der der Angeklagte auf eine Voreingenommenheit schließen konnte, fehlt jeder Anhalt.

Ob der Vorsitzende verschiedenen Zeugen vorgehalten hat, Geldzuwendungen seien, wenn über Rückzahlung und Verzinsung nichts vereinbart worden sei, als Schenkungen anzusehen, kann dahingestellt bleiben. Derartige Vorhalte waren nach der Sachlage naheliegend. Mit Recht hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass der Angeklagte hieraus nicht den Schluss ziehen konnte, der Vorsitzende habe sich bereits auf eine Ansicht festgelegt und sei nicht mehr unparteiisch.

Nach den dienstlichen Äußerungen, deren Richtigkeit insoweit von der Revision nicht bestritten wird, hat der Vorsitzende bei der Verkündung des Vertagungsbeschlusses vom 24. April 1961 erklärt, er wolle dem Angeklagten nicht unterstellen, dass dieser auf die Vernehmung des Zeugen Dr. ███ nur deswegen nicht verzichtet habe, um weiterhin Wartestandsbezüge zu erhalten. Dieser Äußerung kann allerdings ein gewisser Verdacht entnommen werden, der jedoch nach der Sachlage – Dr. ██████ war schon einmal vernommen worden – nicht so fern lag, dass er als gänzlich unbegründet angesehen werden konnte. Außerdem brachte der Vorsitzende deutlich zum Ausdruck, dass er hieraus keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse ziehen werde. Der Eindruck einer Voreingenommenheit konnte unter diesen Umständen bei dem Angeklagten nicht entstehen.

Bei den Ferngesprächen am Nachmittag des 28. April 1961 hat der Vorsitzende nicht erklärt, die Ladung zum 2. Mai 1961 habe den Angeklagten bereits erreicht. Das ergibt sich zur Gewissheit des Senats aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Die gegenteilige Behauptung des Verteidigers kann nur auf einem Missverständnis beruhen. Der Senat hat ferner keinen Anlass, die Angabe des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen, er habe den erregten Äußerungen des Verteidigers nicht entnommen und auch nicht entnehmen können, dass dieser am 2. Mai 1961 durch einen anderen Termin verhindert sei. Das gilt umso mehr, als auch in der Eingabe vom 28. April 1961 von einer Verhinderung des Verteidigers nichts erwähnt ist. Befand sich der Vorsitzende aber, wovon hiernach auszugehen ist, unverschuldet in dem Glauben, der Verteidiger wolle nur deswegen nicht auftreten, weil er der Meinung war, eine endgültig vertagte Hauptverhandlung könne nicht mehr nach § 229 StPO fortgesetzt werden, so kann es nicht beanstandet werden, dass er den Verteidiger auf die möglichen Folgen eines Ausbleibens hinwies. Hierin den Versuch einer Nötigung zu sehen, ist ebenso abwegig wie die Meinung, der Vorsitzende habe mit dem Hinweis auf eine alte Militärregel zum Ausdruck gebracht, dass er in gewissem Sinne der Vorgesetzte des Verteidigers sei. Von seinem Standpunkt aus hatte der Vorsitzende auch Anlass, das Verhalten des Verteidigers dahin zu kennzeichnen, dass dieser den Angeklagten im Stich gelassen habe, und den Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich deswegen an die Anwaltskammer zu wenden. Schließlich entsprach die sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers vom Standpunkt des Vorsitzenden aus der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO. Eines Antrages des Angeklagten bedurfte es dazu nicht. Aus diesen gesamten Vorgängen ergeben sich mithin keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden. Sie konnten aber auch dem Angeklagten bei verständiger Würdigung nicht Grund zu der Annahme geben, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ein verständiger Angeklagter hätte sich vielmehr gesagt, dass das Verhalten des Vorsitzenden und die Spannungen zwischen diesem und dem Verteidiger nur durch Missverständnisse verursacht sein könnten.

Dass der Vorsitzende nach Eingang des ersten Ablehnungsgesuches am 3. Mai 1961 noch die Sache aufrufen ließ und den erschienenen Zeugen erklärte, sie seien entlassen, sollten sich aber auf Abruf bereithalten, konnte ebenfalls nicht den Eindruck einer Voreingenommenheit erwecken. Die Meinung des Verteidigers, darin komme eine Missachtung der vom Angeklagten erklärten Ablehnung zum Ausdruck, ist unverständlich. Der Vorsitzende handelte nur zweckmäßig, wenn er die Zeugen darauf hinwies, dass die Verhandlung möglicherweise alsbald fortgesetzt werde. Ob er durch Eintritt in die Verhandlung gegen die Vorschrift des § 29 StPO verstoßen hat, kann dahinstehen; denn sachlich ist an diesem Tage jedenfalls nicht verhandelt worden.

2.) Die Revision bemängelt weiter, dass die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche vom 3. und 5. Mai 1961 nicht rechtmäßig ergangen seien, weil bei ihnen ein Landgerichtsrat und zwei Assessoren mitgewirkt hätten. Sie will damit ersichtlich geltend machen, dass die Ablehnungsgesuche, weil über diese ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht entschieden habe, im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO mit Unrecht verworfen worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt dringt die Rüge einer Verletzung der genannten Vorschrift nicht durch.

Allerdings überschreitet die Mitwirkung mehrerer Hilfsrichter in einer Strafkammer in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken und kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn sie zwingend notwendig ist, nicht beanstandet werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 – NJW 1962, 1495 – und Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. November 1962 – 5 StR 393/62).

Bei der Größe des Landgerichts Wiesbaden war die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern bei den Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche sicher nicht unumgänglich.

Das Reichsgericht hat auch angenommen, ein Ablehnungsgesuch sei schon dann „mit Unrecht“ im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO verworfen worden, wenn es von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht beschlossen worden sei. Denn das prozessuale Unrecht, welches in einem solchen Falle den Prozessbeteiligten zugefügt werde, sei von dem materiellen Unrecht, das in der Nichtberücksichtigung eines gültigen Ablehnungsgrundes enthalten sei, im Wesen nicht verschieden (RGSt 49, 9, 12; vgl. auch RGSt 19, 332, 339). Dem hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17. Dezember 1954 – 5 StR 567/54 – (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 271) zunächst angeschlossen. Im Urteil vom 11. September 1956 – 5 StR 5/56 – (JR 1957, 68) hat er diese Auffassung jedoch aufgegeben und ausgesprochen, dass es jedenfalls dann, wenn das Ablehnungsvorbringen offensichtlich unbegründet sei, nicht mehr darauf ankommen könne, ob die Beschlusskammer vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn die Vorschriften über die Richterablehnung seien nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingeführt worden; der Schutz der Interessen des Angeklagten habe daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Diesem Gesichtspunkt kommt auch nach Ansicht des erkennenden Senats ausschlaggebende Bedeutung zu; er hat in ähnlichen Zusammenhängen schon in einem unveröffentlichten Urteil des früheren 3. Strafsenats Anerkennung gefunden. In der Entscheidung 3 StR 21/50 vom 7. Februar 1952 ist zu der Frage, ob ein erkennendes Gericht schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil ohne gerichtliche Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters (§ 30 StPO) dessen Vertreter mitgewirkt habe, folgendes ausgeführt:

„Dieser prozessuale Verstoß bewirkt indessen noch nicht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO; denn diese Bestimmung will nicht etwa die Einhaltung jeglicher Förmlichkeit bei Besetzung der Richterbank, sondern lediglich den Erfolg sicherstellen, dass keine anderen Personen an der Rechtsfindung mitwirken als die, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dazu berufen sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Überlegung, dass nur die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts, nicht aber auch das Verfahren, vermittels dessen eben diese Zusammensetzung zustande gekommen ist, das Urteil beeinflusst haben kann. Die gesetzliche Vermutung des Beruhens gemäß § 338 StPO bezieht sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der wirklichen Besetzung des Gerichts und dem gesprochenen Urteil, nicht aber auf die Kausalbeziehung zwischen Formfehlern, die bei der Gerichtsbesetzung unterlaufen sind, und einem Urteil, das von eben den Richtern gesprochen worden ist, die auch bei Befolgung der gesetzlichen Vorschriften am Richtertisch gesessen hätten.“

Diesen Erwägungen ist der 5. Strafsenat im Urteil vom 21. Januar 1954 – 5 StR 825/52 – für den Fall der Beschlussfassung über die Selbstablehnung eines Richters durch die unvorschriftsmäßig besetzte Strafkammer beigetreten. Demgemäß haben beide Senate geprüft, ob der Vertreter auch mitgewirkt haben würde, wenn über die Selbstablehnung ordnungsmäßig entschieden worden wäre. Diese Frage haben sie bejaht. Die Erwägungen treffen aber ungeschmälert auch dann zu, wenn ein vom Angeklagten angebrachtes Ablehnungsgesuch in unvorschriftsmäßiger Besetzung beschlossen worden ist. Seine berechtigten Belange werden in diesem Fall ebenfalls nur durch die sachliche Entscheidung über das Gesuch betroffen. Dabei kann es allerdings nicht, wovon der 3. Strafsenat noch ausgeht, darauf ankommen, wie das vorschriftsmäßig besetzte Gericht entschieden hätte. Maßgebend kann vielmehr nur sein, ob sachlich richtig entschieden worden ist; denn nur wenn die Besorgnis der Befangenheit tatsächlich vorhanden ist, wird das Interesse des Angeklagten an einem unparteiischen Spruch berührt.

Bei der Nachprüfung der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch begründet ist oder nicht, ist das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht an Feststellungen des Gerichts gebunden, das den Beschluss erlassen hat. Es hat vielmehr die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Beziehung entsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden Regeln selbständig zu würdigen. Diese umfassende Nachprüfungsmöglichkeit gewährleistet die Aburteilung des Angeklagten durch unvoreingenommene Richter und trägt damit seinen schutzwürdigen Interessen voll Rechnung. In der Rechtsprechung ist deshalb auch anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht ein irrtümlich als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch auf seine Begründetheit nachzuprüfen hat oder jedenfalls nachprüfen darf (vgl. u. a. das im amtlichen Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 26 StPO mitgeteilte Urteil vom 30. April 1950 – 2 D 1145/29 – und die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 1959 – 2 StR 265/59 – und vom 10. August 1962 – 4 StR 477/61 –, soweit mit den hier in Betracht kommenden Teilen in BGHSt 13, 28 und 18, 46 nicht veröffentlicht). Für den Fall der Beschlussfassung durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht kann nichts anderes gelten.

Der erkennende Senat kommt somit im Anschluss an die Entscheidung BGH JR 1957, 68 zu dem Ergebnis, dass bei Verwerfung eines Ablehnungsgesuches als unbegründet durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nur gegeben ist, wenn das Gesuch sachlich gerechtfertigt war (so auch Kleinknecht-Müller § 338 StPO Anm. 4).

Darin liegt kein Widerspruch zu der genannten Entscheidung. Der 5. Strafsenat brauchte nur über einen Fall zu befinden, in dem es sich um ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch handelte. Mehr hat er nicht entschieden, insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, dass er für andere Fälle an seiner früheren Rechtsansicht festhalten wolle. Die Abweichung von der dem Urteil vom 7. Februar 1952 – 3 StR 21/50 – zugrunde liegenden Ansicht, es komme darauf an, wie das vorschriftsmäßig besetzte Gericht entschieden hätte, nötigt nicht zur Vorlegung gemäß § 136 GVG, da der frühere 3. Strafsenat nicht mehr besteht. Zudem hätte die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu demselben Ergebnis geführt.

Da die Ablehnungsgesuche, wie unter 1.) dargelegt ist, sachlich nicht gerechtfertigt sind, muss hiernach auch die auf die nichtvorschriftsmäßige Besetzung der Beschlusskammer gestützte Rüge ohne Erfolg bleiben.

3.) Bei der Entscheidung über das erneute Ablehnungsgesuch vom 11. November 1961 durfte der Vorsitzende mitwirken. In dem Schriftsatz heißt es nur, dass die Ablehnung aus den bereits in der früheren Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen wiederholt werde, weil die Ablehnungsgründe aus dem Gesichtspunkt des Angeklagten und der Verteidigung trotz der Entscheidung des Landgerichts fortbestünden. Die bloße Wiederholung eines bereits verworfenen Ablehnungsgesuches ist aber unzulässig. Das derartig erneuerte Gesuch durfte die Strafkammer in ihrer regelmäßigen Besetzung verwerfen.

Soweit die Revision Verstöße gegen § 254 StPO und im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, geht sie von falschen Voraussetzungen aus. Nach dem Sitzungsprotokoll wurden die Niederschriften über die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen des Angeklagten nicht zum Zwecke des Beweises verlesen, sondern ihm vorgehalten. Da somit ein Urkundenbeweis nicht erhoben worden ist, liegen die Revisionsangriffe neben der Sache. Damit erledigt sich zugleich die Rüge, dass auch die Vorschrift des § 257 StPO verletzt sei. Im Übrigen ist diese Bestimmung eine bloße Ordnungsvorschrift (RGSt 42, 168).

§ 265 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Angeklagte am Schluss der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass er abweichend vom Eröffnungsbeschluss wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden könne. Er selbst und sein Verteidiger haben Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Damit ist der Vorschrift genügt. Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht ersichtlich auf der irrigen Meinung, bei Annahme selbständiger Taten seien eingehendere Feststellungen erforderlich. Auch bei den einzelnen Handlungen einer fortgesetzten Tat müssen indessen die Merkmale des angewandten Strafgesetzes sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite jeweils genau festgestellt werden. Erst dann stellt sich die Frage, ob sie durch einen Gesamtvorsatz zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind.

6.) Die Rüge, dass der Eröffnungsbeschluss durch den Urteilsspruch nicht erschöpft sei, ist dagegen begründet. Dem Angeklagten wurde u. a. vorgeworfen, sich der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er von 21 Personen für pflichtwidrige Handlungen Geschenke oder andere Vorteile gefordert, angenommen oder sich habe versprechen lassen. Verurteilt hat ihn die Strafkammer insoweit wegen 9 selbständiger, teilweise in sich fortgesetzter Taten, die jeweils dieselbe Person betreffen.

Hinsichtlich 3 weiterer Personen ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Übrigen hat die Strafkammer von einer Verurteilung wegen Verjährung oder mangels Beweises abgesehen. Das im Urteilsspruch durch Einstellung des Verfahrens und Freisprechung des Angeklagten zum Ausdruck zu bringen, hat sie nicht für erforderlich gehalten, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss davon ausgegangen waren, dass alle Fälle nur Teilhandlungen einer fortgesetzten Tat seien. Da die Strafkammer jedoch die ursprünglich angenommene fortgesetzte Tat in eine Mehrheit selbständiger Taten aufgespalten und den Angeklagten nur teilweise verurteilt hat, hätte sie, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, die übrigen noch rechtshängigen Fälle durch förmliche Einstellung oder Freisprechung zum Abschluss bringen müssen (vgl. RGSt 57, 302; BGH NJW 1951, 411 und 726). Dass auch die Verurteilung wegen teilweise in sich fortgesetzter Taten erfolgt ist, ändert hieran nichts; denn es wird jeweils nur ein genau abgegrenzter Ausschnitt aus dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Geschehen erfasst. Durch die aus anderen Gründen erforderliche Zurückverweisung der Sache erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Urteilsspruch durch Aufnahme der in den Urteilsgründen bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen zu ergänzen.

Soweit die Revision in den Fällen ███ und ███████ geltend macht, dass noch weitere Zeugen (die Ehefrau ███ und der Prokurist █████████) hätten vernommen werden müssen, brauchen die hierin liegenden Aufklärungsrügen nicht erörtert zu werden, da das Urteil insoweit aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

II. Sachbeschwerden:

Vorab ist zu bemerken, dass die Revision mit einem großen Teil ihrer Ausführungen lediglich den unzulässigen Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Das gilt nicht nur, soweit sie an Hand der Urteilsgründe nachzuweisen versucht, dass einzelne Feststellungen falsch oder nicht bewiesen seien, sondern auch für diejenigen Fälle, in denen sie sich auf verschiedene aus den Akten ersichtliche Zeugenaussagen oder sonst auf den Akteninhalt beruft. Bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung darf das Revisionsgericht nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben; auf den Akteninhalt kann es hierbei nicht zurückgreifen.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei Ermessensbeamter gewesen, soweit er im Hessischen Wirtschaftsministerium als Sachbearbeiter mit Aufgaben zur Förderung der Zonenrand- und Notstandsgebiete betraut war und in dieser Eigenschaft Anträge auf Kreditgewährung zu bearbeiten hatte. Dass er selbst keine endgültigen Entscheidungen treffen konnte, ist unerheblich. Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen anderer vorbereitet. Bei seiner vorbereitenden Tätigkeit hatte der Angeklagte u. a. zu prüfen, ob die Antragsteller kreditfähig und die Sicherheiten ausreichend waren. Hierzu hatte er eine Stellungnahme abzugeben, bei der letztlich sein Ermessen den Ausschlag geben musste. Damit ist ein Ermessensspielraum hinreichend dargetan. Da die Stellungnahme des Angeklagten auf die Entscheidung der Vorgesetzten nicht gänzlich ohne Einfluss war, liegt auf der Hand, dass er Ermessensbeamter war.

Soweit der Angeklagte im Wirtschaftsministerium Bürgschaftsanträge von Filmherstellern zu bearbeiten hatte, hat die Strafkammer nicht angenommen, dass er Ermessensbeamter gewesen sei. Dass er jedoch dienstlich mit diesen Anträgen befasst war, ergibt sich deutlich aus dem Urteil. Mehr brauchte hierzu nicht festgestellt zu werden.

Zu den einzelnen Fällen der Verurteilung hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung folgendes ergeben:

1.) ██ beantragte im April 1954 beim Hessischen Wirtschaftsministerium einen Kredit von 120.000 DM, der im Juli 1955 gewährt wurde. Der Angeklagte, dessen Ehefrau als sein Strohmann die Generalvertretung einer Versicherungsgesellschaft übernommen hatte, veranlasste ihn, eine Versicherung abzuschließen, für die der Angeklagte 650,59 DM an Provisionen ausgezahlt erhielt. Er ließ sich ferner spätestens im Sommer 1954 von ██ 400 DM schenken, nachdem er zuvor um ein durch Wechsel gesichertes Darlehen gebeten hatte. Außerdem schenkte ██ spätestens Mitte 1954 der Ehefrau des Angeklagten ein Dirndlkleid im Werte von 50 DM.

Die Strafkammer sieht hierin eine fortgesetzte schwere Bestechlichkeit, weil der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienstpflicht enthalten habe, Geschenke und andere Vorteile – die Provisionen –, teilweise nachdem er sie gefordert hatte, angenommen habe. Sie stellt hierzu fest, dass ██ durch die beiden Geschenke (400 DM und Dirndlkleid) das Ermessen des Angeklagten bei der Bearbeitung des Kreditantrages missbräuchlich habe beeinflussen wollen und dass der Angeklagte sich über diese Absicht im Klaren gewesen sei. Aus dieser Zweckbestimmung der Geschenke schließt sie ferner, dass selbst dann, wenn die Versicherung vorher abgeschlossen worden sein sollte, nach stillschweigender Übereinkunft auch die Provisionen den Angeklagten zu pflichtwidrigem Handeln hätten veranlassen sollen, dass sich zumindest aber beide bereits bei dem ersten Ansinnen des ██, eine pflichtwidrige Handlung zu begehen, darüber einig gewesen seien, dass etwa vorhergegangene Vorteile nicht dem entgegengesetzten Zweck dienen sollten.

Gegen die Verurteilung bestehen durchgreifende Bedenken, weil unklar bleibt, auf welche pflichtwidrige Amtshandlung sich die Zuwendungen bezogen. Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 15, 217, 222 (vgl. auch BGHSt 15, 88, 92 und 15, 239, 250) ausgeführt: „Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, dass nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung für die Amtshandlung gedacht ist (bei dem Personal des Forderns entscheidet das auf eine solche Übereinkunft abzielende Angebot), muss diese Unrechtsvereinbarung notwendigerweise eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelheiten keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Andernfalls wäre eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit nicht möglich. Über die Amtshandlung, für die das Geschenk ein Entgelt sein soll, muss daher eine so bestimmte Vorstellung bestehen, dass sich daraus ersehen lässt, ob eine Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist.“

Den hiernach zu stellenden Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Strafkammer sagt nur, der Angeklagte habe, wie ihm klar gewesen sei, missbräuchlich in seinem Ermessen beeinflusst werden sollen, was wohl heißen soll, dass ██ ihn bestimmen wollte, sein Ermessen pflichtwidrig zu gebrauchen. Sie äußert sich jedoch nicht dazu, was beide sich unter einem pflichtwidrigen Ermessensgebrauch vorgestellt haben, hält vielmehr Feststellungen in dieser Richtung offenbar für überflüssig. Aus der im Urteil wiedergegebenen Erklärung des ██, er habe gedacht, dass der Angeklagte doch irgendeinen Einfluss auf die Bewilligung und Auszahlung des Kredits haben könnte (UA S. 34), ergibt sich insoweit nichts Sicheres. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ██ zumindest mit der Möglichkeit rechnete, sein Kreditantrag werde auf Schwierigkeiten stoßen, und dass er deshalb überhaupt Anlass hatte, den Angeklagten zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Bisher ist nicht auszuschließen, dass ██ sich nur das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Angeklagten, vielleicht auch eine beschleunigte Bearbeitung des Antrages sichern wollte und dass er bereits hierin eine missbräuchliche Beeinflussung der Ermessensfreiheit des Angeklagten sah. Das aber würde zur Anwendung des § 332 StGB nicht genügen. Insbesondere zielt auch derjenige, der einen Beamten für die beschleunigte Erledigung eines Dienstgeschäftes ein Geschenk gewährt, damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtwidrige Amtshandlung ab (BGHSt 15, 350; 16, 37). Dass etwa der Angeklagte weitergehende Vorstellungen hatte als ██, ist nicht festgestellt.

Ein weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem: Nach ihren Ausführungen zu der Frage, welchem Zweck der Versicherungsabschluss diente, geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte und ██ seien sich möglicherweise erst später, d. h. nachdem der Versicherungsvertrag abgeschlossen und der Provisionsanspruch des Angeklagten bereits entstanden waren, darüber einig geworden, dass auch die Provisionen das Entgelt für pflichtwidriges Handeln sein sollten. Eine solche nachträgliche Vereinbarung über den Zweck einer ursprünglich aus einem anderen Grunde erfolgten Zuwendung genügt jedoch für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, dass es sich überhaupt nicht um eine Zuwendung für eine Amtshandlung handelte, sondern dass es nur gelegentlich der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten zum Abschluss der Versicherung kam.

2.) Nach Ansicht der Strafkammer liegt eine fortgesetzte schwere Bestechlichkeit darin, dass der Angeklagte im Jahre 1953 während der Verhandlungen über einen Bürgschaftsantrag den Zeugen █████ zum Abschluss eines Versicherungsvertrages veranlasste, was ihm eine Provision von 627 DM einbrachte, und dass er sich von █████ in zwei Teilbeträgen 500 DM schenken ließ, um die er vorher gebeten hatte.

Diese Verurteilung kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht hinreichend festgestellt ist, für welche bestimmten zukünftigen Amtshandlungen die Zuwendungen gewährt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1) Bezug genommen. Abgesehen davon kann, wie der Revision zuzugeben ist, zweifelhaft sein, ob der Angeklagte mit dem Bürgschaftsantrag überhaupt dienstlich befasst war.

3.) ██ beantragte im August 1954 einen Kredit. Am 11. Dezember 1954 erhielt er die Mitteilung, dass ein Teilbetrag von 42.000 DM genehmigt worden sei. Im November 1954 bot er dem Angeklagten die unentgeltliche Lieferung eines Nähmaschinentisches an. Der Angeklagte nahm mit Schreiben vom 28. November 1954 das Angebot an und bat seinerseits mit Schreiben vom 6. Dezember 1954 um einen Nähmaschinentisch, der nach seiner und ██ Vorstellung ebenfalls nicht bezahlt werden sollte. Geliefert wurden beide Tische nicht.

Die Strafkammer nimmt fortgesetzte schwere Bestechlichkeit an. Soweit es sich um den Nähmaschinentisch handelt, stellt sie jedoch lediglich fest, dass der Angeklagte und ██ übereinstimmend von einer unentgeltlichen Lieferung ausgingen. Für welche pflichtwidrige Amtshandlung der Nähmaschinentisch als Entgelt gedacht war, wird dagegen nirgends gesagt. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.

Bedenklich ist aber auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe den Nähmaschinentisch als Belohnung für eine bereits begangene Pflichtwidrigkeit gefordert. Die Pflichtwidrigkeit sieht sie in einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die darin bestanden haben soll, dass der Angeklagte dem ██ vorzeitig eröffnete, es werde nur die Absicherung von einem Drittel der Kreditsumme verlangt. Für diese Auffassung fehlt es an einer hinreichenden Grundlage, da über die Pflicht des Angeklagten zur Verschwiegenheit keine näheren Feststellungen getroffen sind. Einer Erörterung dieser Frage war die Strafkammer nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte am 6. Dezember 1954 ██ brieflich bat, nicht von dem zugesagten Erlass der Absicherung für zwei Drittel der Kreditsumme zu sprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass er dazu nur durch die Furcht bestimmt wurde, seine Vorgesetzten könnten erfahren, dass er sich selbst als den für die Entscheidung maßgebenden Beamten hingestellt hatte.

4.) ██ hatte vor dem 24. Juli 1953 einen Kreditantrag gestellt. Während der Verhandlungen bat ihn der Angeklagte vergeblich, eine Versicherung abzuschließen. Im Jahre 1955 oder 1956 verbürgte sich ██████ bei der Volksbank in ███ für eine Schuld des Angeklagten.

Die Strafkammer nimmt auch hier eine fortgesetzte schwere Bestechlichkeit an. Dazu legt sie dar, der Angeklagte habe tatsächlich pflichtwidrig gehandelt, weil er dem ██ einen Protokollauszug vorgelesen habe, der die Beratung des Kreditantrages betroffen habe, und weil er an die Bearbeitung des Antrages nicht unvoreingenommen herangegangen sei, sondern sich lediglich als Sachwalter des mit ihm befreundeten █████ gefühlt habe. Für dieses pflichtwidrige Verhalten sei die Bürgschaft die Anerkennung gewesen. Den ihm durch den Abschluss einer Versicherung erwachsenden Vorteil habe er entweder als Anerkennung für begangene Pflichtwidrigkeiten gefordert, oder weil er solche in Aussicht gestellt habe.

Die Verurteilung unterliegt auch in diesem Fall schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil über die mit der Bitte um Abschluss einer Versicherung möglicherweise erst in Aussicht gestellte Pflichtwidrigkeit nichts Näheres festgestellt ist. Daraus, dass der Angeklagte später pflichtwidrige Handlungen beging, folgt noch nicht, dass diese von vornherein ins Auge gefasst waren. Im Übrigen kann zwar die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen habe, in diesem Falle rechtlich nicht beanstandet werden; ihre Auffassung, er habe auch dadurch seine Amtspflicht verletzt, dass er sich lediglich als Sachwalter des █████ gefühlt habe, kann indessen nicht ohne weiteres beigetreten werden. Ein Beamter, der sich mit erlaubten Mitteln für einen Antragsteller einsetzt, handelt nicht pflichtwidrig. Dass der Angeklagte sich aber anderer Mittel bedient hat, ist nicht festgestellt. Auch auf diesem Mangel kann die Verurteilung beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Strafkammer die einmalige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht ausgereicht hätte, um eine schwere Bestechlichkeit anzunehmen.

Dass gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes wegen der Verschiedenheit der beiden Handlungen, insbesondere weil die Verbürgung nur unter dem Gesichtspunkt der Belohnung als Bestechungsmittel in Betracht kommt, und wegen ihres zeitlichen Abstandes erhebliche Bedenken bestehen, sei zusätzlich bemerkt. Der Angeklagte ist hierdurch allerdings nicht beschwert, da die Strafverfolgung wegen schwerer Bestechlichkeit erst in zehn Jahren verjährt.

5.) Die Strafkammer hält den Angeklagten der fortgesetzten einfachen Bestechlichkeit für schuldig, weil er ███████ im Jahre 1954 vergeblich um den Abschluss einer Versicherung bat und sich in den Jahren 1957 und 1958 von ihm fünfmal Darlehen von 150 bis 450 DM gegen Wechsel gewähren ließ.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung schon deshalb nicht, weil hinsichtlich des erbetenen Versicherungsabschlusses ein Zusammenhang zwischen dem geforderten Vorteil und der Amtshandlung nicht dargetan ist. Das Urteil geht hierauf mit keinem Wort ein, sagt vielmehr nur, ███████ habe es als selbstverständlich angesehen, dass der Angeklagte Provision erlangen werde. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass der Angeklagte lediglich eine ihm durch seine Dienststellung gebotene Gelegenheit ausnutzen wollte, um gewissermaßen als Privatperson zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu kommen. Zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer nur darlegt, aus welchem Grunde ███████ die Darlehen gewährt hat, dagegen nicht erörtert, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte. Der innere Tatbestand ist daher insoweit bisher nicht nachgewiesen. Das gilt an sich wegen des großen zeitlichen Abstandes auch für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, durch die aber auch hier der Angeklagte nicht beschwert ist.

6.) In diesem Fall ist die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit nicht zu beanstanden.

███ hatte Ende 1953/Anfang 1954 einen Kredit von 40.000 DM beantragt, der am 20. Januar 1956 in Höhe von 25.000 DM bewilligt wurde. Aus Dankbarkeit dafür, dass sich der Angeklagte für den Antrag eingesetzt hatte, gewährte er diesem in der Zeit von Mai 1956 bis März 1958 vier Darlehen von 200 bis 450 DM gegen entsprechende Wechsel. Der Angeklagte, der jeweils um die Darlehen gebeten hatte, war sich des Beweggrundes █████████ bewusst.

Diese Feststellungen ergeben hinsichtlich sämtlicher Darlehen sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand des § 331 StGB. Ob ein Gesamtvorsatz hinreichend festgestellt ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte insoweit jedenfalls nicht beschwert ist.

7.) Den Zeugen █████, der im Mai oder Juni 1954 einen Kredit beantragt hatte, fragte der Angeklagte während der Verhandlungen, ob dieser schon den Gedanken erwogen habe, für seine Belegschaftsmitglieder eine Kollektivversicherung abzuschließen. Nachdem der Kredit bewilligt worden war, ließ er sich von ██████ im Oktober 1954 350 DM und Gardinen im Werte von 15 DM schenken. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit verurteilt.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte den Abschluss eines Versicherungsvertrages „forderte“, unterliegt insoweit die Verurteilung jedenfalls denselben Bedenken wie im Falle ████████. Das Urteil enthält nur die Feststellung, dass █████ sich gedacht habe, der Angeklagte werde Provision erhalten, lässt aber den erforderlichen Zusammenhang zwischen gefordertem Vorteil und Amtshandlung unerörtert. Auch hier ist bisher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nur eine ihm durch seine Dienststellung gebotene Gelegenheit ausnutzen wollte, um den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu vermitteln.

Da die Verurteilung schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, kann dahinstehen, ob bei den beiden übrigen von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Taten der innere Tatbestand ausreichend dargetan ist. Ausdrücklich ist nicht gesagt, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte.

8.) und 9.) ███ und ███

Die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit beruht in diesen Fällen auf der Feststellung, dass der Angeklagte die Zeugen ████████ und ████████ bei den Verhandlungen wegen der Übernahme von Bürgschaften für die von ihren Filmgesellschaften geplanten Filme erfolglos bat, die Filme durch Vermittlung seiner Ehefrau versichern zu lassen.

Es fehlt wiederum an der notwendigen Feststellung, dass der Angeklagte den Abschluss von Versicherungsverträgen für Amtshandlungen forderte und nicht nur gelegentlich von solchen erstrebte.

10.) Dieselben durchgreifenden Bedenken bestehen auch in diesem Fall, soweit die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit darauf gestützt wird, dass der Angeklagte den Zeugen █████, der Direktor einer Filmverleihgesellschaft war, gebeten habe, für dessen Firma Versicherungen vermitteln zu dürfen. Hier ist ebenfalls nur festgestellt, dass █████ das Streben des Angeklagten nach einem wirtschaftlichen Vorteil erkannt hatte. Die erforderliche Feststellung eines Zusammenhangs mit einer Amtshandlung fehlt aber auch insoweit, als die Strafkammer den Tatbestand des § 331 StGB dadurch als erfüllt angesehen hat, dass der Angeklagte den Zeugen im September 1956 um die Diskontierung eines Wechsels bat. Auf eine nähere Erörterung dieser Frage kann hier umso weniger verzichtet werden, als █████ an der Gewährung von Bürgschaften nur mittelbar interessiert war und den Angeklagten nur deshalb mehrfach aufsuchte, weil er sich über die Aussichten für eine Bürgschaftsgewährung an den Filmhersteller ██████ (Fall 11) unterrichten und dessen Angelegenheit beschleunigen wollte. Es ist daher immerhin denkbar, dass der Angeklagte lediglich die Bekanntschaft, die er auf diese Weise mit █████ gemacht hatte, dazu ausnutzte, ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen und zur Diskontierung eines Wechsels zu bewegen.

11.) █████

Mit dem Filmhersteller ██████, der im Jahre 1955 dringend daran interessiert war, für die von ihm geplanten Filme Bürgschaften zu erhalten, hatte der Angeklagte fast täglich dienstliche Besprechungen. Schon bald fragte er ihn nach einem Gelderwerb für seine Ehefrau. ██████ übersandte daraufhin am 1. August 1955 der Ehefrau des Angeklagten einen Scheck über 100 DM als Bezahlung für kurze Stellungnahmen, die sie zu vier Filmentwürfen abzugeben hatte. Spätestens im August 1955 erbat der Angeklagte von ██████ den Abschluss von Filmversicherungsverträgen. Im Sommer 1955 schenkte ihm ██████ 500 DM, um die er gebeten hatte, und in der zweiten Hälfte des Jahres 1955 oder 1956 weitere 800 DM in Teilbeträgen. Im September 1955 bat er um Beschaffung eines Kredits von 8.500 DM und kurz darauf um ein zinsloses Darlehen von 4.592 DM. Im Februar 1956 verbürgte sich ██████ bei einer Sparkasse für ein Darlehen von 6.000 DM. Schließlich versprach er 1955 oder 1956 dem Angeklagten, ihm einen Aufsichtsratsposten in seinem Unternehmen zu verschaffen.

Die Strafkammer sieht hierin eine fortgesetzte schwere Bestechlichkeit. Sie führt dazu folgendes aus: Der Angeklagte habe das starke Interesse, das ██████ an den Bürgschaften gehabt habe, ausgenutzt, um sich zu bereichern. Dabei sei ihm zustatten gekommen, dass ██████ bedenkenlos bereit gewesen sei, den Angeklagten zu bestechen, damit dieser wegen der Zuwendungen seinen Wünschen um Bürgschaften zum Erfolg verhelfe. Darüber hinaus seien sich beide auch bewusst gewesen, dass vom Angeklagten nicht nur erwartet werde, er werde sich wegen der Zuwendungen pflichtwidrig für ██████ einsetzen, sondern dass der Angeklagte dies auch tatsächlich getan habe. So habe er sich durch die Zuwendungen bewegen lassen, seine Pflicht zur Geheimhaltung innerdienstlicher Vorgänge zu verletzen, indem er ██████ Durchschriften von innerdienstlichen Schreiben des Wirtschaftsministeriums übersandt habe.

Mit der Tatsache, dass der Angeklagte dem ██████ innerdienstliche Schreiben zugänglich gemacht hat, sind an sich in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlungen hinreichend festgestellt. Soweit er als Gegenleistung für diese bereits begangenen Pflichtwidrigkeiten Zuwendungen forderte, annahm oder sich versprechen ließ, ist daher gegen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit rechtlich nichts einzuwenden. Aus dem Urteil ergibt sich indessen nicht, wann der Angeklagte die Pflichtwidrigkeiten beging. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass dies erst im späteren Verlauf der Verhandlungen mit ██████ der Fall war. Die vorher erfolgte Forderung oder Gewährung von Vorteilen würde daher den Tatbestand des § 332 StGB nur erfüllen, wenn sie sich auf zukünftige pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten bezogen. Davon geht wohl auch die Strafkammer aus. Sie hat sich jedoch nicht darüber ausgesprochen, welche bestimmten Handlungen der Angeklagte und ██████ dabei im Auge hatten (vgl. dazu die Ausführungen unter II 1).

Insbesondere kann dem Urteil nicht entnommen werden, dass sich beide von Anfang an darüber klar waren, der Angeklagte solle ██████ innerdienstliche Schreiben zugänglich machen. Der Schuldspruch wird mithin auch in diesem Fall nicht von den Feststellungen getragen. Vor allem bleibt auch hier zumindest hinsichtlich der Tätigkeit seiner Ehefrau und des erstrebten Versicherungsabschlusses offen, ob der Angeklagte nicht nur eine ihm durch seine dienstliche Tätigkeit gebotene Gelegenheit ausnutzte.

12.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges verurteilt, weil er, um Provision zu erlangen, den Filmkaufmann Dr. █████ durch die Vorspiegelung, das Land Hessen lege Wert darauf, dass die in Hessen verbürgten Filme auch von hessischen Filmversicherungsgesellschaften ausfallverbürgt würden, zum Abschluss eines Versicherungsvertrages habe veranlassen wollen. Sie führt hierzu aus, dass Dr. ████ einen Vermögensschaden erlitten habe, weil die Gefahr bestanden habe, dass bei einer Inanspruchnahme der vom Angeklagten empfohlenen Versicherung kein geschultes Personal vorhanden gewesen wäre, das den Fall hätte bearbeiten können; der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Schon diese letzte Betrachtungsweise ist rechtsfehlerhaft. Beim Betrug müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6, 115, 115).

Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten ankam, nicht zu. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges würde daher voraussetzen, dass der Angeklagte beabsichtigte, der von ihm empfohlenen Versicherungsgesellschaft durch den Vertrag, zu dem er Dr. ████ veranlassen wollte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1961, 684).

Aber auch eine Vermögensgefährdung ist bisher nicht dargetan. Von einer solchen könnte höchstens gesprochen werden, wenn für Dr. ████ die Gefahr bestanden hätte, bei Eintreten des Versicherungsfalles nicht die ihm nach dem Vertrag zustehenden Leistungen zu erhalten. Davon geht die Strafkammer zwar aus, trifft insoweit jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme, die vom Angeklagten empfohlene Gesellschaft habe über kein geschultes Personal verfügt, nicht überhaupt bedenklich ist, weil sie sich ersichtlich nur auf eine entsprechende Mitteilung eines Konkurrenzunternehmens, nämlich der Hamburger Versicherung, stützt, mit der Dr. ████ in Verbindung stand. Sie genügt für sich allein jedenfalls nicht, um in dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Unternehmen, dessen Vertrauenswürdigkeit mangels jeglichen Anhalts für das Gegenteil zu unterstellen ist, eine Vermögensgefährdung zu sehen. Vielmehr besagt sie zunächst nur, dass es für Dr. ████ zweckmäßig, möglicherweise auch besonders günstig gewesen wäre, seine Filme in Hamburg zu versichern. Dessen bloße Vorstellung, auf die die Strafkammer hinweist, kommt es dabei nicht an.

Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Feststellung, dass der Angeklagte sich bewusst war, der erstrebte Versicherungsabschluss könne zu einer Vermögensgefährdung führen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht einmal, dass ihm das Fehlen geschulten Personals bei der von ihm empfohlenen Versicherungsgesellschaft bekannt war.

13.) Der Angeklagte gab im Jahre 1958, als er sich bei der Sparkasse um ein Darlehen von 1.500 DM bemühte, in einer Selbstauskunft wahrheitswidrig an, dass keine Gehaltsabtretungen, keine Teilzahlungsschulden und keine Geschäftsverbindungen mit anderen Banken bestünden. Tatsächlich waren von seinem Gehalt monatlich 200 DM an die Landeskreditkasse für ein Darlehen abgetreten; außerdem hatte er noch eine Restverpflichtung gegenüber einer anderen Bank. Das Darlehen wurde ihm gewährt.

Es kann dahinstehen, ob der äußere Tatbestand eines Betruges ausreichend festgestellt ist. Jedenfalls ergeben sich auch hier zur inneren Tatseite Bedenken, weil nicht erörtert ist, ob der Angeklagte sich bewusst war, das Vermögen der Sparkasse werde gefährdet. Dass er dieses Bewusstsein hatte, mag nach dem Sachverhalt zwar nahe liegen, ist jedoch nicht so selbstverständlich, dass eine ausdrückliche Feststellung entbehrt werden könnte. Der Sparkasse stand nach seiner unwiderlegten Einlassung immerhin noch ein pfändungsfreier Gehaltsteil von monatlich 350 DM als Sicherheit zur Verfügung. Dass er mehr als diesen Betrag an sie abgetreten hat, ist bisher ebensowenig ersichtlich wie die Höhe seiner Restverpflichtungen.

Nach allem muss das Urteil mit Ausnahme des Falles ███████ aufgehoben werden. Auch in diesem Fall kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da er durch die aufgehobenen Teile des Urteils zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann. Damit entfallen auch der Gesamtstrafausspruch und die gesamte Verfallerklärung.

Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusKirchhofMayr
ScharpenseelMeyer
Revisionsgrund § 338 Nr. 3 StPO trotz fehlerhafter Besetzung nur bei begründetem Ablehnungsgesuch — Themis