Richterablehnung wegen Befangenheit bis Abschluss der Sachvernehmung des Angeklagten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/59
- Datum
- 09.12.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 StPO zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, auch wenn bereits ganz oder teilweise Beweis erhoben wurde.
Eine lediglich formelhafte oder auf einzelne Vorhalte beschränkte Befragung, die dem Angeklagten keine zusammenhängende Verteidigung ermöglicht, stellt keine abschließende Vernehmung zur Sache im Sinne von § 243 Abs. 3 StPO dar.
Äußerungen des Vorsitzenden, die bereits vor vollständiger Anhörung die Unglaubwürdigkeit eines Angeklagten in einer Weise festlegen, können die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO begründen.
Wird ein zulässiges und begründetes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und wirkt dieser am Urteil mit, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO vor, der zur Urteilsaufhebung führt.
Bei Freispruch ist über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO zu entscheiden; fehlt diese Entscheidung trotz Wegfalls eines begründeten Verdachts, kann sie im Revisionsverfahren ergänzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. November 1958
Leitsatz
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bleibt zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die sonstige Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███, █████, ██ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass der Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres abgesprochen und auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Angeklagten ████████, █████ und Frau ████ hat die Strafkammer wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt, und zwar ████████ zu fünf Monaten, █████ zu vier Monaten sowie Frau ████ und ███ zu je drei Monaten Gefängnis. Die Strafen der drei zuletzt genannten Angeklagten hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte ██████ ist von dem Vorwurf, uneidlich falsch ausgesagt zu haben, freigesprochen worden. Mit den hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens hat die Strafkammer die Staatskasse belastet, hat jedoch nicht darüber entschieden, ob diese auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Mit ihren Revisionen greifen die Angeklagten ███████, Frau █████, ████████, ██████ und ██ das Urteil in vollem Umfang an, indem sie das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben. Der Angeklagte ██████ begehrt mit seiner Revision eine Ergänzung der Kostenentscheidung dahin, dass der Staatskasse auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Sämtliche Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Zu den Revisionen der Angeklagten ███████, ████████, Frau █████ und ██
Die Beschwerdeführer rügen einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 3 StPO, den sie darin sehen, dass der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ███, bei dem Urteil mitgewirkt hat.
Sämtliche Angeklagten hatten diesen Richter am ersten Verhandlungstag auf Grund verschiedener Äußerungen, die er bei Vorhaltungen dem Angeklagten ███████ gegenüber gemacht hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als verspätet verworfen, weil „nach der Vernehmung der Angeklagten zur Sache bereits in die Beweisaufnahme eingetreten war und die Auseinandersetzung, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wird, erst im Zusammenhang mit Anhörung des Angeklagten ███████ über das bisherige Beweisergebnis stattgefunden hat.“
Die Beschwerdeführer halten die Ablehnung und deren Begründung für verfehlt, weil nach ihrer Auffassung bis zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs weder in die Beweisaufnahme eingetreten noch die Vernehmung der Angeklagten zur Sache durchgeführt war, diese vielmehr erst gerade begonnen hatte. Infolgedessen sei, so machen sie geltend, die in § 25 StPO vorgesehene Frist gewahrt, so dass die Strafkammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch sachlich hätte entscheiden und ihm auch hätte stattgeben müssen, da es die Ablehnung rechtfertige. Die in der gerichtlichen Niederschrift vom 2. Oktober 1958 enthaltenen Vermerke über die Erklärung der Angeklagten zur Sache, über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung mehrerer Urkunden „zum Zwecke des Beweises“ seien falsch. Insoweit müsse der Vorwurf der Protokollfälschung erhoben werden. Der Vorsitzende habe nämlich die Angeklagten nur ganz kurz befragt und habe erklärt, eine eingehende Vernehmung zur Sache sei vor der Verlesung zwecklos, da bei dem verwickelten Sachverhalt der zweite beisitzende Richter und vor allem die Schöffen der Einlassung der Angeklagten nicht würden folgen können. Die Verlesung sei somit allein zur Unterrichtung dieser Personen, nicht aber zu Beweiszwecken geschehen. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der Protokollführer die Worte „zum Zwecke des Beweises“ nicht sogleich bei Fertigung der Niederschrift in diese aufgenommen, sondern erst später hinzugesetzt habe, wie sich aus der Abweichung in der Schriftführung deutlich ergebe.
Die Rüge greift durch.
1.) Allerdings ist der Vorwurf der Protokollfälschung unbegründet, weil die beanstandeten Vermerke nicht falsch sind.
Hinsichtlich des Vermerks über die Erklärung der Angeklagten zur Sache geht aus der insoweit übereinstimmenden Darstellung aller an der Verhandlung Beteiligten, die sich dazu im Revisionsrechtszug geäußert haben, nämlich der Berufsrichter, des Protokollführers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdeführer hervor, dass der Vorsitzende jeden Angeklagten gefragt hat, ob die von ihm in dem Arbeitsgerichtsverfahren gemachte Aussage richtig sei, und dass jeder der Angeklagten die an ihn gerichtete Frage bejaht hat, wobei der Angeklagte ████ noch eine zusätzliche Angabe machte. Dass in einer solchen bejahenden Antwort eine Erklärung jedes Angeklagten zur Sache lag, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Insofern gibt also der Vermerk: „Sie (die Angeklagten) erklärten sich zur Sache“, das Geschehen in der Hauptverhandlung zutreffend wieder.
Das gleiche gilt für die Vermerke über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung verschiedener Urkunden „zum Zwecke des Beweises“. Hierzu haben alle drei Berufsrichter in ihren dienstlichen Äußerungen mit Bestimmtheit erklärt, dass der Vorsitzende nach der kurzen Anhörung der Angeklagten zur Sache vorgeschlagen hat, in die Beweisaufnahme einzutreten, und dass hiergegen von keinem Prozessbeteiligten Widerspruch erhoben worden ist. Einen Irrtum hierüber oder ein Missverständnis halten sie sämtlich für ausgeschlossen, der Vorsitzende insbesondere deshalb, weil er eine gleiche Revisionsrüge hat vermeiden wollen, wie sie in einem anderen, unter seinem Vorsitz durchgeführten Verfahren einer der in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1958 anwesenden Verteidiger seinerzeit dahin erhoben hatte, der Vorsitzende habe den Angeklagten nicht zur Sache vernommen, sondern sei durch Verlesung von Urkunden sofort in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Angaben der Richter über den Vorschlag des Vorsitzenden, mit der Beweisaufnahme zu beginnen, werden zudem durch die dienstliche Erklärung des Protokollführers als zutreffend ausgewiesen, der im Übrigen in glaubhafter Weise dargelegt hat, dass er die Worte „zum Zwecke des Beweises“ zwar nach Anfertigung der Niederschrift, jedoch vor deren Zuleitung an den Vorsitzenden noch eingefügt hat, weil nach seiner Auffassung auf Grund des Vorschlags des Vorsitzenden bei der Verlesung der Urkunden bereits in die Beweisaufnahme eingetreten war.
Unter diesen Umständen besteht trotz des entgegenstehenden Vorbringens der Beschwerdeführer für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der dienstlichen Äußerungen der Richter zu zweifeln, und zwar umso weniger, als sie noch in anderen Umständen ihre Bestätigung finden.
So beanstanden als verfahrenswidrig die Angeklagten ████████, █████ und ████, dass die Niederschrift über dessen polizeiliche Aussage vom 8. Januar 1956, und die Angeklagten Frau █████ und ███, dass die Niederschriften über ihre polizeilichen Aussagen vom 22. und 21. Januar 1958 verlesen worden seien, wobei alle Beschwerdeführer mit Nachdruck betonen, dass das zum Zwecke des Beweises geschehen sei. Die Verlesung dieser Protokolle ist aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift am 2. Oktober 1958 vorgenommen worden, und zwar – von dem Anlass zur Stellung des Ablehnungsgesuchs, von dessen Anbringung und von dem darüber ergangenen Beschluss abgesehen – im Anschluss an die Verlesung derjenigen Urkunden, von der die Beschwerdeführer behaupten, sie habe keinen Teil der Beweisaufnahme gebildet. Die gerichtliche Niederschrift enthält jedoch über den Eintritt in diese keinen anderen Vermerk als den, den die Beschwerdeführer als unzutreffend bezeichnen. Es ist daher unerfindlich, inwiefern nunmehr, ohne dass ein neuer entsprechender Beschluss des Gerichts oder eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden ergangen ist, etwas anderes gelten soll, als dass die Fortsetzung der Urkundenverlesung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein soll, wenn dies nicht schon bei den zuvor verlesenen Schriftstücken der Fall war.
Auch deren Anzahl, Art und Inhalt sind ein sicheres Anzeichen dafür, dass ihre Verlesung zum Zwecke des Beweises geschehen ist, mag sie auch, wie es sich von selbst ergibt, zugleich der Unterrichtung derjenigen Richter haben dienen sollen, denen der Prozessstoff unbekannt war. Es muss als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass ein Vorsitzender einer Strafkammer mehr als 20, zum Teil umfangreiche Schriftstücke, die fast durchweg für die Urteilsfindung von maßgeblicher Bedeutung sind, lediglich aus Gründen der „Information“ zur Verlesung bringt, ein Vorgehen, das, von seiner Verfahrenswidrigkeit abgesehen, ihn zwinge, die Verlesung sämtlicher für das Urteil bedeutsamer Urkunden im Rahmen der Beweisaufnahme zu wiederholen, um sie in verfahrensmäßig gebotener Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Dass hier keine Wiederholung stattgefunden hat und dass deren Unterlassung auch von keinem Beschwerdeführer gerügt worden ist, obwohl die Geltendmachung eines solchen, geradezu auffalligen Verfahrensverstoßes sehr nahegelegen hätte, unterstreicht in Verbindung mit der zuvor behandelten Rüge, die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Aussagen mehrerer Angeklagten sei zu Beweiszwecken geschehen, die Richtigkeit der von dem Senat auf Grund der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter und des Protokollführers gewonnenen Überzeugung, dass die Vermerke über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung der Urkunden zum Zwecke des Beweises nicht falsch sind, sondern dem Gang der Hauptverhandlung entsprechen.
2.) Sonach steht fest, dass, bevor es zu dem Vorfall kam, der zu dem Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr. ███ führte, jeder Angeklagte eine, wenn auch nur kurze, Erklärung zur Sache abgegeben hatte und dass auch schon ein Teil der Beweise erhoben worden war. Trotzdem war entgegen der Auffassung der Strafkammer das Ablehnungsgesuch nicht verspätet angebracht und durfte deshalb gemäß § 25 StPO nicht als unzulässig verworfen werden, weil im Zeitpunkt der Ablehnung die Vernehmung der Angeklagten zur Sache noch nicht durchgeführt war.
Wie aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervorgeht, hat er sich bei der in der gerichtlichen Niederschrift vermerkten Befragung der Angeklagten zur Sache darauf beschränkt, ihnen, und zwar jedem einzelnen, die von ihm in den Arbeitsgerichtsverfahren gemachte und von der Anklage in bestimmten Punkten als falsch bezeichnete Aussage vorzuhalten und lediglich die von jedem dazu abgegebene Erklärung entgegenzunehmen, was er im Arbeitsgerichtsprozess ausgesagt habe, entspreche der Wahrheit. Sich im Einzelnen gegen den Vorwurf der Anklage zu verteidigen, hat er dabei den Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, vielmehr darauf verwiesen, dass die Einzelheiten des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme erörtert werden müssten, indem er sich wörtlich etwa dahin äußerte, es werde ja sowieso alles immer wieder durchgekaut, und für die Schöffen werde es verständlicher.
Nach dieser Darstellung des Geschehensablaufs durch den Vorsitzenden, die von dem Berichterstatter und von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigt und die auch von den Beschwerdeführern zum Teil ebenso geschildert wird, war die durch die gerichtliche Niederschrift ausgewiesene Befragung keine – vollständige und abschließende – Anhörung der Angeklagten zur Sache, wie sie § 243 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 136 StPO vorschreibt. Hiernach soll die Vernehmung einem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, und zwar nach Möglichkeit im Zusammenhang. Davon, dass hier die Angeklagten diese Möglichkeit bei jener kurzen Befragung gehabt hätten, kann keine Rede sein. Der Vorsitzende hat vielmehr die Vernehmung der Angeklagten abgebrochen und die ihnen im Gesetz eingeräumte Gelegenheit zu einer eingehenden Stellungnahme einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorbehalten, weil er es im Interesse des besseren Verständnisses für zweckmäßig hielt, zunächst den Inhalt einer größeren Anzahl von Urkunden in die Verhandlung einzuführen.
Gegen eine solche, durchaus sachdienliche Prozessführung ist an sich aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, weil Abweichungen von der Reihenfolge im Ablauf der Hauptverhandlung, wie sie in § 243 Abs. 1 bis 3 und § 244 StPO vorgesehen ist, zulässig sind, falls dies nach Lage der Sache angemessen ist und sich kein Widerspruch erhebt (BGHSt 3, 384; BGH Urt. v. 15. März 1955 – 5 StR 661/54 – angeführt bei Dallinger MDR 1955, 397).
Die Befürchtung, von jener Reihenfolge abzuweichen, berechtigt aber nicht dazu, einzelne Verfahrensabschnitte beliebig zu kürzen und vor allem dem Angeklagten das für ihn so wichtige Recht zu beschneiden, im Zusammenhang zu dem Schuldvorwurf Stellung zu nehmen. Wenn daher seine Vernehmung zur Sache aus Gründen einer zweckmäßigen Durchführung der Hauptverhandlung in diese nicht so eingeordnet werden kann, wie es das Gesetz an sich vorschreibt, so muss sie nachgeholt werden, sobald die Behandlung und die Erörterung des Prozessstoffs es zulassen.
Das ist hier tatsächlich auch geschehen, als nach der Verlesung einer Anzahl von Urkunden der Vorsitzende zunächst dem ████████████████████ das Wort erteilt hat. Erst dadurch wurde diesem von dem Vorsitzenden Gelegenheit zur Verteidigung gegeben und die Möglichkeit eröffnet, sich im Einzelnen sachlich zu äußern. Infolgedessen waren die Angaben, die er nunmehr machte, Gegenstand seiner Vernehmung zur Sache und nicht etwa nur Erklärungen zu einzelnen Schriftstücken im Sinne des § 257 StPO. Hieran ändert nichts, dass ein Teil der Beweisaufnahme vorweggenommen war; denn dies war ja gerade deshalb geschehen, um die Einlassung, die nach der gesetzlichen Regelung zuvor hätte entgegengenommen werden müssen, den Prozessbeteiligten besser verständlich zu machen. Es ist daher ohne Bedeutung, worauf die Strafkammer in ihrem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss abhebt und was auch der Vorsitzende und der Berichterstatter in ihren dienstlichen Äußerungen betonen, „man sich schon mitten in der Beweisaufnahme befand“. Dieser Umstand konnte an dem Charakter der Einlassung als Teil der Sachvernehmung nichts ändern und hat daran auch nichts geändert.
Demgemäß war die Anhörung der Angeklagten zur Sache noch nicht beendet, als die Äußerungen des Vorsitzenden fielen, die das Ablehnungsgesuch gegen ihn ausgelöst haben, so dass dieses nach § 25 StPO noch zulässig war. In einem Teil des Schrifttums wird allerdings die Ansicht vertreten, die Ablehnung eines Richters sei nicht mehr möglich, sobald in die Beweisaufnahme eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung des Angeklagten zur Sache vorher abgeschlossen war oder nicht, weil sonst die Gefahr des Missbrauchs des Ablehnungsrechts bestehe und weil es oft schwierig sei festzustellen, was Sachvernehmung im eigentlichen Sinne und was nur Erklärung nach § 257 StPO gewesen sei. Diese Gesichtspunkte können für die Auslegung des § 25 StPO nicht als maßgebend anerkannt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgt. Er ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Änderungen, die sie im Laufe der Zeit erfahren hat. Während darin früher für die Hauptverhandlung erster Instanz zeitlich bestimmte Vorgänge vorgesehen waren, bis zu denen eine Ablehnung erklärt werden konnte, so zunächst die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und später der Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, ist nunmehr einheitlich für alle Rechtszüge die Möglichkeit einer Ablehnung bis zum Beginn des Teiles der Hauptverhandlung gegeben, der an die Sachvernehmung des Angeklagten anschließt. Daraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Angeklagten die Geltendmachung des Rechts, einen Richter abzulehnen, so lange offenstehen soll, als seine Vernehmung zur Sache nicht abgeschlossen ist.
Das hat auch seinen guten Sinn, weil gerade in diesem Verfahrensabschnitt, in dem der dem Angeklagten bis dahin in der Regel unbekannte Vorsitzende die Sach- und Rechtslage mit diesem erörtern muss, aus Art und Inhalt der Vorhaltungen, die er dabei dem Angeklagten macht, erst Umstände sichtbar werden können, die diesem Anlass zu der Besorgnis geben, der Richter sei befangen. Demnach muss § 25 StPO in seiner heute geltenden Fassung trotz der Gefahr etwaigen Missbrauchs des Ablehnungsrechts und trotz der Schwierigkeiten, die sich möglicherweise bei der Feststellung der Beendigung der Sachvernehmung ergeben, dahin ausgelegt werden, dass die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig bleibt, solange die Anhörung zur Sache nicht abschließend durchgeführt ist, ganz gleich, ob, so wie hier, die Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war.
Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten ist somit entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verspätet angebracht worden und durfte daher nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr wäre darüber von der Strafkammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters eine sachliche Entscheidung zu treffen gewesen, in der dem Gesuch auch hätte stattgegeben werden müssen.
Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 2. Oktober 1958 hat der Vorsitzende dem Angeklagten █████████ vorgehalten, weshalb er bei der Eidesleistung am 11. April 1956 die anlässlich seiner Parteivernehmung am 21. September 1955 gemachte Aussage nicht dahin ergänzt habe, dass er ab 1. Oktober 1955 für ein anderes Unternehmen in der Firma ███████ tätig geworden sei. Tatsächlich hatte ███████ dies in dem Termin zur Eidesleistung angegeben. Auf seinen nunmehr in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand, er habe geglaubt, nur das beschwören zu brauchen, was er bei seiner Vernehmung ausgesagt habe, das Beschäftigungsverhältnis habe aber damals noch nicht bestanden, hat der Vorsitzende nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dessen Richtigkeit insoweit von den beisitzenden Richtern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigt wird und dem der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht entgegengetreten ist, folgende Äußerungen getan:
1. Wenn Sie Ihre Einlassung geglaubt haben sollten, sind Sie grenzenlos naiv. 2. Hätten Sie sich anders eingelassen, wären Sie für mich eine ehrliche Haut; so sind Sie es nicht. 3. Ihre parteiliche Bekundung ist von A bis Z erlogen. 4. Was Sie gesagt haben, nimmt Ihnen kein vernünftiger Mitteleuropäer ab; für mich sind Sie völlig unglaubwürdig.
Diese Äußerungen waren, zumindest in ihrer Gesamtheit, geeignet, bei dem Angeklagten ███████, und nicht nur bei ihm, die Besorgnis auszulösen, dass der Vorsitzende befangen sei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie, was dieser in seiner dienstlichen Erklärung in Abrede stellt, hintereinander gefallen oder ob sie in Abständen jeweils als Erwiderung auf weitere Ausführungen des Angeklagten ████ abgegeben worden sind. Entscheidend sind vielmehr ihr Inhalt und der Zeitpunkt ihrer Abgabe. In ihnen kommt nämlich in einem Abschnitt der Hauptverhandlung, in dem der Angeklagte, von jener kurzen Erklärung zum Schuldvorwurf abgesehen, zu diesem noch nicht im Einzelnen hatte Stellung nehmen können und das Gericht also das, was er zu seiner Verteidigung vorzubringen hatte, noch nicht kannte, so eindeutig die Überzeugung des Vorsitzenden von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten und dadurch mittelbar von dessen Schuld zum Ausdruck, dass dieser sehr wohl annehmen durfte, der Vorsitzende habe sich, ohne ihn näher anzuhören und ohne seine weiteren Einwendungen noch berücksichtigen zu wollen, bereits ein abschließendes, ihm ungünstiges Urteil gebildet. Somit war für den Angeklagten ███████ ein Grund gegeben, der es rechtfertigte, den Vorsitzenden gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Einen solchen Grund hatte aber nicht nur er, sondern hatten auch die anderen Beschwerdeführer, die ihre Ablehnung ebenfalls auf jene Äußerungen des Vorsitzenden gestützt haben.
Allerdings sind diese anlässlich der Vernehmung des Angeklagten ████████ gefallen und waren Entgegnungen auf seine Einlassung. Indessen konnten sie auch bei den anderen Beschwerdeführern die ernstliche Besorgnis auslösen, der Vorsitzende werde an die Prüfung des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs ebenfalls voreingenommen herangehen. Zwar werden Vorhaltungen, die ein Richter in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte einem von ihnen macht und die diesen zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigen, für einen Mitangeklagten nicht immer und nicht ohne Weiteres ein begründeter Anlass sein, auch seinerseits Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu setzen. Hier war aber eine besondere Sachlage gegeben.
Den eigentlichen Kern des Verfahrens bildete die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte ███████ innerhalb und außerhalb des Betriebes der Firma ██████ für diese tätig geworden war. Sie war auch allein Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen, in dem der Angeklagte ███████ als Partei eidlich vernommen und die übrigen Angeklagten als Zeugen uneidlich gehört worden sind, wobei sie sämtlich eine Tätigkeit ████████ für die Firma ███████ in Abrede gestellt hatten. Der gegen ███████ erhobene Schuldvorwurf, dabei einen Meineid geleistet, zudem den Mitangeklagten █████ zu einer uneidlichen Falschaussage angestiftet zu haben, hängt also mit dem Schuldvorwurf gegenüber den anderen Beschwerdeführern, bei ihrer Anhörung als Zeugen uneidlich falsch ausgesagt zu haben, aufs Engste zusammen. Unter diesen Umständen war das, was der Angeklagte ███████ zu seiner Entlastung vorzubringen hatte, für die übrigen Beschwerdeführer von wesentlicher Bedeutung. Wenn ihm nun, noch bevor ihm Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme gegeben war, von dem Vorsitzenden erklärt wurde, seine Bekundung als Partei sei von A bis Z erlogen und er sei für ihn völlig unglaubwürdig, so konnten und durften die übrigen Beschwerdeführer die begründete Befürchtung hegen, für den Vorsitzenden stehe in einem Zeitpunkt, in dem noch keiner der Angeklagten richtig zu Wort gekommen war, schon fest, dass ███████ entgegen seinen Angaben in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und entgegen den dort von den anderen Beschwerdeführern als Zeugen gemachten Aussagen eine Tätigkeit in der Firma ██████ und für diese ausgeübt hatte. Da das aber, wie erwähnt, die Kernfrage war, deren Beantwortung auch für die Bejahung oder Verneinung des gegen die übrigen Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfs entscheidend ins Gewicht fiel, gaben die Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten ███████ nicht nur diesem, sondern auch den Mitangeklagten Beschwerdeführern einen berechtigten Anlass, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu hegen und ihn deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Demnach ist das von den Beschwerdeführern angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr. ███ zu Unrecht verworfen worden. Dieser hatte, da die Ablehnung begründet war, bei dem Urteil nicht mitwirken dürfen. Seine Mitwirkung bildet daher einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 3 StPO, der zwingend zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es die Beschwerdeführer betrifft. Die Sache ist somit in diesem Umfang, ohne dass es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerden bedarf, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
II. Zur Revision des Angeklagten ██████
Mit Recht rügt der Angeklagte, dass in dem Urteil, soweit es ihn angeht, die nach § 467 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung hinsichtlich der Belastung der Staatskasse mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen fehlt. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der jedoch nicht die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordert, sondern von hier aus behoben werden kann.
Wie es im Urteil heißt, hat die Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht, dass die Aussage falsch sei, die der Angeklagte als Zeuge in dem Arbeitsgerichtsverfahren gemacht hatte. Dazu ist im Einzelnen angeführt, dass, was eine inzwischen verstorbene Zeugin im Arbeitsgerichtsprozess bekundet habe, allein zum Nachweis nicht ausreiche und es auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge tatsächlich nicht gewusst habe, wo der Büroraum ████████ lag.
Hieraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass auch nach der Auffassung des Landgerichts ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten nicht mehr besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben sein könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Infolgedessen müssen die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Da dies die sonach einzig mögliche Entscheidung ist, kann sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus getroffen werden.
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