BGH: Begünstigung im Amt und Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/57
- Datum
- 28.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss muss die angeklagte Tat so bezeichnen, dass erkennbar bleibt, dass es sich um einen Vorwurf und nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handelt.
Enthält ein verlesener Eröffnungsbeschluss eine unzulässige Darstellung von Ermittlungsergebnissen, bleibt er dennoch Verfahrensvoraussetzung; ein Verfahrensfehler ist nur beachtlich, wenn das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO erfasst nur Verdachtslagen einer vor der Hauptverhandlung begangenen Beteiligung/Begünstigung; ein Verdacht, der sich allein aus dem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung ergibt, fällt nicht darunter.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Ausschließung oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; körperliche Erkrankungen ohne entsprechenden Bezug drängen dies regelmäßig nicht auf.
Der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB setzt für Täterschaft voraus, dass die betreffende Urkunde dem Beamten amtlich anvertraut oder amtlich zugänglich war; fehlt dies, kommt hinsichtlich dieser Urkunde nur Teilnahme (insbesondere Beihilfe) in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. März 1957
Rubrum
5 StR 464/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Polizeihauptinspektor Gustav K[.] aus ██████, dort geboren am ███████ 1903,
2.) den Polizeihauptinspektor Walter ██ aus ████, geboren am ████████ 1915 in ████████, Kreis █████████
- Sachbezeichnung: ██████████ -
wegen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████████ und ████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. März 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ██████ wegen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt, █████ und █████████████ zu je sechs Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███ und █████████████ Revision eingelegt. Beide Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Beide Beschwerdeführer beanstanden, der verlesene Eröffnungsbeschluss habe nicht dem Gesetz entsprochen. Das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen. Denn der verlesene Eröffnungsbeschluss habe eine Darstellung der Ermittlungen enthalten. Er nehme in unzulässiger Weise deren Ergebnis voraus.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Eröffnungsbeschluss hat nach § 207 StPO unter anderem die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das muss allerdings in einer Weise geschehen, die für die Beteiligten, insbesondere die Schöffen erkennen lässt, dass es sich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt, der dem Angeklagten nur zur Last gelegt wird, d. h. noch nicht erwiesen ist (vgl. BGHSt 5, 261; ebenso 5 StR 200/57 vom 30. August 1957). Hier geht aber aus dem Eröffnungsbeschluss deutlich hervor, dass der darin wiedergegebene Sachverhalt lediglich den Inhalt der Beschuldigung darstellte. Er erweckt nicht, wie bei dem in dem angeführten Urteil des Senats vom 30. August 1957 entschiedenen Fall, den Eindruck, als enthalte er eine vom Gericht getroffene Schuldfeststellung.
Selbst wenn man der Auffassung wäre, der Eröffnungsbeschluss gebe in dieser Beziehung zu Bedenken Anlass, so könnte die Verfahrensbeschwerde keinen Erfolg haben. Denn ein Eröffnungsbeschluss, der eine unzulässige Darstellung der Ermittlungen enthält, verliert hierdurch nicht seine Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung (so 5 StR 476/53 vom 5. Januar 1954, insoweit in BGHSt 5, 261 nicht mit abgedruckt). Die Verlesung des Teiles, der die „Darstellung der Ermittlungen“ enthält, könnte nur ein Verstoß im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO sein. Es käme also darauf an, ob das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Das ist hier ausgeschlossen.
Denn der Eröffnungsbeschluss befasst sich bei der Bezeichnung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nur mit dem äußeren Ablauf der Dinge. Sie sind, wie die Urteilsgründe ergeben, von keinem der Angeklagten bestritten worden. Unter diesen Umständen kann die vollständige Verlesung des Eröffnungsbeschlusses das Beweisergebnis nicht zu Ungunsten der beiden Angeklagten beeinflusst haben.
2.) In der Hauptverhandlung ist unter anderem der Polizeimeister ████████████████ vernommen und vereidigt worden. Die Revision meint, der Zeuge sei der Mitwirkung an der Tat der Angeklagten verdächtig. Nach § 60 Nr. 3 StPO hätte ihn das Landgericht nicht vereidigen dürfen.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Nicht in Betracht kommt hierbei eine Begünstigung in der Hauptverhandlung etwa im ersten Teil der Vernehmung █████████████████, den er später berichtigt hat. Denn § 60 Nr. 3 StPO betrifft nur eine frühere, vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung. Der Verdacht, dass der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigt habe, gehört nicht hierher (vgl. BGHSt 1, 360). Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint vielmehr, das Verhalten ███████ gebe Anlass zu dem Verdacht, der Zeuge habe früher im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der Tat der Angeklagten mitgewirkt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nichts, was diesen Zeugen einer Mitwirkung an der Tat der Angeklagten verdächtig machen könnte. Dafür, dass der Strafkammer in dieser Beziehung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
3.) Der Verteidiger des Angeklagten ██████ hat in der Hauptverhandlung zwei ärztliche Bescheinigungen überreicht, aus denen sich ergibt, dass ██████ sich wegen eines nervösen Magenleidens in ärztlicher Behandlung befunden hat. In seinen Schlussausführungen hat der Verteidiger dann beantragt, ███ „wegen des § 348 StGB den Schutz des § 51 StGB zu gewähren“.
Ebensowenig liegen in den Urteilsgründen heißt es: Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte ██████ bei der spätestens an diesem Tage vorgenommenen Verbrennung der Anzeige in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustand im Sinne von § 51 StGB befunden hat.
Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Wenn es den Hinweis der Verteidigung „derart lakonisch abtun wollte, bedurfte es der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere deswegen, weil im Urteil auf der anderen Seite unter den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt ist, dass sich der Angeklagte ██████ wegen eines nervösen Magenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung“ befunden habe.
Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist ein Beweisantrag in Bezug auf den Gesundheits- und Geisteszustand des Angeklagten ███ nicht gestellt worden. Die vom Verteidiger überreichten Atteste bescheinigten dem Angeklagten Magengeschwüre und einen nervösen Erschöpfungszustand. Dieses im Übrigen bei der Strafzumessung berücksichtigte - Krankheitsbild brauchte dem Gericht keineswegs aufzudrängen, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Es bot keine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar einen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit.
Auch eine Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO, die ebenfalls als gerügt angesehen werden könnte, scheidet aus. Der oben wiedergegebene Teil des Urteils ergibt klar, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB für nicht festgestellt erachtet werden.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit es die Angeklagten ██ und ██ betrifft, überprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Fehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
1.) Die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung.
Unbedenklich ist zunächst die Verurteilung beider Angeklagten wegen versuchter Begünstigung. Fraglich könnte nur sein, ob ein vollendetes, nicht nur ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB vorliegt. Anlass hierzu könnte die Feststellung geben, Peters sei mit seinem Kraftwagen bei dem in Rede stehenden Vorfall „in Schlangenlinien“ gefahren. Hiernach könnte sich Peters jedenfalls einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig gemacht haben. Der Senat brauchte diese Frage jedoch nicht zu untersuchen. Denn die Angeklagten sind dadurch, dass die Strafkammer sie nur wegen Versuches bestraft hat, nicht beschwert.
Die Ausführungen der Revision hierzu sind unbegründet. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten den Tatbestand des § 346 StGB (in Verbindung mit § 43 StGB) auch dann erfüllt haben, wenn sie hinsichtlich der Vortat des Täters nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (vgl. BGH JZ 1952, 241 = LM StGB § 346 Nr. 2). Die Begünstigungshandlung selbst muss allerdings mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden. Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt. Entgegen der Auffassung der Revision spielt der Beweggrund der Angeklagten, aus dem heraus sie Peters begünstigt haben, keine Rolle (vgl. RGSt 73, 294, 297).
Eine Selbstbegünstigung, die zur Straffreiheit führen könnte, scheidet aus. Denn die Angeklagten befürchteten nur dienstliche oder außerdienstliche Schwierigkeiten, allenfalls eine dienststrafrechtliche Ahndung. Eine solche Gefahr würde jedoch nicht genügen (Schönke-Schröder, StGB 8. Aufl. Anm. IV zu § 346; RGSt 70, 251, 253).
Was die Revision noch für den Angeklagten ██████████████ – gesondert vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere enthält das Urteil keinen unlesbaren Widerspruch bei der Feststellung des inneren Tatbestandes der versuchten Begünstigung im Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB. Wenn es im Urteil auf S. 48 UA heißt, die Strafkammer sei überzeugt, dass auch ███████████████ „bereits am 3. November 1955“ gewusst und gewollt habe, der Vorgang ██ solle beiseite geschafft und damit ein Verfahren gegen ███ verhindert werden, so steht das zu den übrigen Feststellungen allerdings im Widerspruch. Indessen handelt es sich hier nach der Überzeugung des Senats nur um eine offenbare Unrichtigkeit, um einen Schreibfehler. Ersichtlich wollte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, ███████████████, dessen Tun am 4. November 1955 begann und an anderen Stellen des Urteils nach der inneren und äußeren Tatseite für diesen Tag genau festgestellt ist, habe schon vom ersten Tage an vorsätzlich gehandelt.
2.) Die Verurteilung aus § 348 StGB.
a) Soweit der Angeklagte █████ wegen Beiseiteschaffens und Vernichtung der Berichte an das Kraftverkehrsamt und den Leitenden Polizeiarzt und des Protokolls über die Alkoholbestimmung im Blute verurteilt worden ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diese Urkunden waren ihm amtlich anvertraut und amtlich zugänglich.
Die Revision macht nun geltend, ███████████████ habe die Urkunden nicht aus dem Bereich der Polizei entfernt, er habe sie nur seinem Vorgesetzten, dem früheren Mitangeklagten ██████████████████, übergeben.
Die Revision übersieht hierbei, dass ██ nach der Feststellung des Landgerichts wollte, dass „die Urkunden durch ████████████ geschafft werden sollten“ (S. 26, 54 UA). ███ ist daher von der Strafkammer mit Recht als Mittäter angesehen worden. Dass er selbst an der eigentlichen Ausführungshandlung teilgenommen hat, ist nicht erforderlich (s. BGH NJW 1951, 410; ferner bei Dallinger MDR 1953, 271).
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten ████████ nach § 348 Abs. 2 StGB wegen Vernichtung der Anzeige ist nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revision dieses Angeklagten auch nur mit der Behauptung, er sei damals nicht zurechnungsfähig gewesen. Dieses Vorbringen ist unbegründet, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde unter I 3 ergibt.
Fehlerhaft ist aber, dass dieser Angeklagte als Mittäter an der Beseitigung auch derjenigen Urkunden verurteilt worden ist, die nur ████, nicht er in amtlichem Gewahrsam gehabt hatte. Der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Urkunden dem Beamten amtlich anvertraut oder zugänglich waren. Täter kann nur ein Beamter sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, so kann er nicht Mittäter der Urkundenbeseitigung sein, sondern nur Gehilfe (vgl. BGHSt 4, 284, 286).
Diese unzutreffende Rechtsanwendung führt jedoch nicht zur Aufhebung des gegen ███████ ergangenen Urteils. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB bleibt auf jeden Fall bestehen. Denn ███ selbst hat, wie schon ausgeführt worden ist, die ihm anvertraute und in seinem Besitz befindliche Anzeige beseitigt und damit den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB als Täter erfüllt. Wenn auch der Schuldumfang insofern etwas vermindert wird, als ██████ bezüglich der anderen Urkunden nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe ist, so wird hierdurch die Urteilsformel nicht berührt. Mit Recht hat die Strafkammer in dem gesamten Tun ███████ eine einheitliche Handlung gesehen. Soweit in dieser Handlung zum Teil nur eine Beihilfe und nicht Täterschaft zu sehen ist, geht die Beihilfe in der Täterschaft auf.
Wie die Urteilsgründe ergeben, handelt es sich auch hinsichtlich der Beihilfe um einen recht beachtlichen Tatbeitrag. Außerdem ist der Angeklagte ██████ auch noch wegen versuchter Begünstigung im Amt bestraft worden. Es lässt sich in diesem Falle mit Bestimmtheit ausschließen, dass die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn seine Mitwirkung bei der Beseitigung der Berichte usw. rechtlich zutreffend als Beihilfe statt als Mittäterschaft gewertet worden wäre.
Die Revisionen beider Angeklagter waren daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |