Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verstoßes gegen §261 StPO und fehlerhafter Gerichtsbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 200/57
Datum
30.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen einer Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung führten zur Aufhebung des Urteils. Der BGH moniert insbesondere die Aushändigung einer Anklageschrift mit Ermittlungswürdigung an die Schöffen zu Beginn der Hauptverhandlung (§261 StPO) sowie Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bestellung des Vorsitzenden nach §66 GVG. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden nicht durch das Präsidium bestellt, trifft nach § 66 Abs. 1 GVG das dem Dienstalter nach älteste Mitglied die Vertretung; eine Bestellung durch eine andere Instanz ist unzulässig.

2

Die Aushändigung einer Anklageschrift an Schöffen, die Ermittlungswürdigung enthält, und deren gleichzeitiges Studium während der Hauptverhandlung verstößt gegen § 261 StPO, wenn dadurch die Unvoreingenommenheit oder Unmittelbarkeit der Entscheidung gefährdet wird.

3

Bei Verlesung des Eröffnungsbeschlusses ist deutlich zu machen, dass die dort enthaltenen Darstellungen die Sicht der Anklage wiedergeben und nicht als erwiesene Tatsachen dargestellt werden dürfen; unterlassene Klarstellung kann das Gebot der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verletzen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfahrensverletzung (etwa fehlerhafte Besetzung oder prejudizierende Vorinformation der Richter) das Urteil beeinflusst hat, ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 6. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Reichsbankdirektor z. Wv. Erich █████████ aus KC, geboren ██████ 1898 ██████ ██ ██ ██, 2.) den früheren Sparkassendirektor Werner ████ aus ████, dort geboren █████████ 1905,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ██████ und ████ wegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je 2 ½ Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie Verfallerklärungen gemäß § 335 StGB ausgesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils.

Beide Revisionen erblicken zunächst einen Verfahrensmangel in folgendem:

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Land- und Amtsgerichtsrat von ███████ den Vorsitz geführt. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, dass der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████████, in der vorliegenden Sache verhindert war. Nach § 66 Abs. 1 GVG hatte daher das vom Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer oder, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt war, das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen.

Die Revisionen tragen vor, dass dies nicht Land- und Amtsgerichtsrat von █████, sondern Landgerichtsrat Dr. ████████ gewesen sei.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hatte das Präsidium vor Beginn des in Rede stehenden Geschäftsjahres den Landgerichtsrat Panteleit zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Dieser war vor Beginn der Hauptverhandlung verstorben. Daraufhin hätte das Präsidium gemäß den §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 GVG ein anderes Mitglied der Kammer zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellen können. § 63 Abs. 2 GVG gilt auch für die Fälle des § 66 Abs. 1 GVG (vgl. Schaefer in Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., § 66 GVG Anm. 1 a B).

Das ist hier nicht geschehen. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hat nach dem Tode des Landgerichtsrats ████████ nicht das Präsidium, sondern die Direktorenkonferenz den Land- und Amtsgerichtsrat von █████ zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Das entsprach nicht dem Gesetz. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt ausschließlich § 66 Abs. 1 GVG (vgl. Löwe/Rosenberg a. a. O. § 62 GVG Anm. 3).

§ 66 Abs. 1 GVG ergibt aber klar, dass der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden durch das Präsidium bestellt werden muss. Es heißt in der Vorschrift wörtlich: "... das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer ...". Das gleiche ergibt für den Fall einer Bestellung, die nach Beginn des Geschäftsjahres erfolgt, § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GVG: Nach § 64 Abs. 1 GVG trifft die in § 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium. Da weder Land- und Amtsgerichtsrat von ███ noch ein anderes Mitglied der Kammer durch das Präsidium zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden war, hätte nach § 66 Abs. 1 GVG das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen. Das war nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten Landgerichtsrat ████████, der als Beisitzer mitgewirkt hat. Dass dieser an der Führung des Vorsitzes verhindert gewesen wäre, kann der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht ohne weiteres entnommen werden.

Von einer Klärung dieser Frage hat der Senat abgesehen, weil folgende, von beiden Revisionen erhobene Verfahrensrüge durchgreift:

Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats Treichel ergibt, dass alsbald nach Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt worden ist und dass sie bei gleichzeitigem Studium der Anklageschrift der Hauptverhandlung gefolgt sind. Dieses Verfahren verstößt gegen § 261 StPO (vgl. RGSt 69, 120; ebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22.1.1957). Es ist zwar nicht unzulässig, dass in Fällen, in denen wegen des Umfangs der Sache befürchtet werden muss, dass die Schöffen der Verhandlung nicht ohne weiteres folgen können, der Vorsitzende sie zuvor in geeigneter Form über den Tatsachenstoff unterrichtet, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein wird. Dies darf aber nicht in der Weise geschehen, dass, wie es hier der Fall gewesen ist, den Schöffen eine Anklageschrift überlassen wird, deren Ermittlungsergebnis eine Würdigung der Ermittlungen des Vorverfahrens enthält.

Dass das Urteil auf der Verletzung des § 261 StPO beruht, lässt sich nicht ausschließen. Es muss daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Auch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gibt zu Bedenken Anlass. Dieser hat zwar nach § 207 StPO u. a. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das muss aber stets in einer Weise geschehen, die für die Beteiligten, insbesondere die Schöffen, erkennen lässt, dass es sich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt, der dem Angeklagten nur zur Last gelegt wird, d. h. noch nicht erwiesen ist. Im vorliegenden Fall schildert der Eröffnungsbeschluss die den Angeklagten zur Last gelegten Taten in einer Form, die insbesondere bei den Schöffen den Eindruck erwecken kann, als stehe die Schuld der Angeklagten bereits fest. Das gilt insbesondere für den Absatz des Eröffnungsbeschlusses, der mit dem Satz beginnt: "Während ihrer Tätigkeit als Direktoren der KC-Spar- und Leihkasse und somit als Beamte der Stadt Kiel verletzten die Angeschuldigten laufend bindende Bestimmungen der Satzung und Geschäftsanweisungen." Es gilt ferner für den nachfolgenden Absatz und für den Satz: "Die Angeschuldigten haben sich insbesondere in folgenden Kreditfällen strafbar gemacht." In seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung wird der Eröffnungsbeschluss hierdurch allerdings nicht berührt (so BGH 1 StR 476/53 vom 5.1.1954). Die Verlesung eines so formulierten Eröffnungsbeschlusses kann aber gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen (vgl. BGHSt 5, 261). Es wird daher in der neuen Hauptverhandlung bei Verlesung des Eröffnungsbeschlusses klarzustellen sein, dass es sich nur um die Beweiswürdigung der Anklagebehörde handelt, die in der eröffnenden Kammer einen für die Eröffnung hinreichenden Tatverdacht erweckt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (1)