Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Anwendung des JGG bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/53
- Datum
- 13.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Zeugen ist nach § 61 Nr. 3 StPO zulässig, wenn das Gericht aufgrund der Anhörung davon ausgeht, dass die Aussage keine wesentliche Bedeutung hat und auch unter Eid keine wesentlichen Feststellungen zu erwarten sind.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; Feststellungen des Tatrichters sind nur bei inneren Widersprüchen, Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze angreifbar.
Neue, mildere Strafrechtsbestimmungen sind gemäß § 354a StPO (lex mitior) auch in der Revisionsinstanz zugunsten des Täters anzuwenden.
Bei Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahren) sind unter den Voraussetzungen der §§ 2, 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften bzw. nach § 106 JGG abweichende Strafzumessungen zu berücksichtigen; anstelle lebenslanger Zuchthausstrafe kann eine Zuchthausstrafe von 10 bis 15 Jahren verhängt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 2. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. a) den Klempnerlehrling Arnold ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
2. den Klempnerlehrling Wolfgang ████████, geboren am 26. [REDACTED] in B[REDACTED],
2a. den Bauarbeiter Horst ███████, geboren am 36. [REDACTED] im Kreis [REDACTED], 1933,
wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die ██████████ der Angeklagten Arnold und Horst wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die ██████████ der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem, besonders schwerem Raub“ zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten am 17. Juni 1952 den damals 65 Jahre alten Pflegevater der Angeklagten Arnold und Wolfgang ████████, Fritz █████████, in dessen Wohnung getötet und beraubt. Die Angeklagten Arnold und Wolfgang ████████ waren zur Tatzeit 18, Thiel 19 Jahre alt. Die Angeklagten hatten die Absicht, zusammen mit der siebzehnjährigen Helga Scholz, der sechzehnjährigen Irmgard ██████ und der fünfzehnjährigen Waltraut ███ auszuwandern. Als sie am 17. Juni 1952 mit den Mädchen am Schlachtensee lagerten, fassten sie den Entschluss, von den Eheleuten █████ Geld und Lebensmittel zu holen und, falls diese ihnen nichts geben würden, sie zu fesseln und zu knebeln. Sie entschlossen sich hierzu in der klaren Erkenntnis, dass bei einem durch Fesselung und Knebelung erfolgenden Überfall auf den alten Mann dessen Tod eintreten konnte, und billigten diesen möglichen Erfolg. Die Angeklagten begaben sich alsdann zur Wohnung der Pflegeeltern, wo ihnen Fritz █████████ am Gartentor entgegenkam. Dieser war zunächst misstrauisch, da ihm bekannt war, dass Arnold und Wolfgang ██████ verschiedentlich gestohlen hatten und wiederholt aus Heimen entwichen waren. Die Brüder ███████ beseitigten dieses Misstrauen, indem sie ihre Entlassungspapiere vorzeigten. ████████ ließ sie nunmehr in den Garten, wo alle sich zunächst in eine Laube setzten. Während ████ Arnold ████████████ und █████ unterhielten, ging Wolfgang ███ in den Garten und aß Kirschen. Einige Zeit später begaben sich Arnold ███████ und ███ zu ihm. Die Angeklagten kamen nunmehr überein, den Pflegevater ins Haus zu locken und ihn dort zu überfallen, zu fesseln und zu knebeln. Dabei war ihnen bewusst, dass das Fesseln und Knebeln seinen Tod herbeiführen konnte. Sie waren mit dem möglichen Tod einverstanden. Die Angeklagten lockten ███ nunmehr dadurch in die Wohnung, dass Arnold ████████ bat, austreten zu dürfen. Nachdem er dies getan hatte, fielen er und Thiel auf dem Korridor über Wolfgang ██████████, der sich inzwischen auf die am Ende des Korridors gelegene Toilette (Badezimmer) begeben hatte. Über ████ und ██ packte Arnold ████████ seinen Pflegevater von hinten mit den Armen um den Hals. ███ versetzte ihm kräftige Schläge in den Magen. Als der Pflegevater sich wehrte, stolperte Arnold ██████. Er zog dabei den Pflegevater rückwärts in die Toilette, aus der in diesem Augenblick Wolfgang ██████████████████ kam. Dieser drückte sich durch die Tür an seinem Pflegevater vorbei, ergriff dessen Beine und hielt sie fest. Arnold █████████████████ würgte seinem Pflegevater nunmehr den Hals zu. ██ ergriff einen im Badezimmer hängenden Strumpf, fesselte █████████ damit die Hände, steckte ihm ein Taschentuch als Knebel in den Mund und band einen weiteren Strumpf über den Mund. Als es ████████████ sich den Strumpf vom Gesicht zu ziehen und den Knebel aus dem Mund zu stoßen versuchte, versetzte Arnold ███████ ihm einige wuchtige Schläge mit der Handkante gegen den Hals. ██ schob ihm den Knebel erneut in den Mund und band ein im Badezimmer hängendes Handtuch darüber. Arnold ████████ versetzte seinem Pflegevater noch einen Hieb, damit dieser endlich still wurde. Während er ihn dann hintüber zog, so dass sein Hals freilag, zog ████████ den Strumpf, der zunächst über den Mund gebunden, dann aber um den Hals gerutscht war, fest zu und verknotete ihn zweimal. Hierbei handelten Arnold ███ und ███ in der Absicht, zu töten. Arnold ███ legte alsdann den stillgewordenen ██████ auf den Fußboden. Wolfgang ███ hatte sich, bevor █████████ den Strumpf zuzog, bereits in die anderen Räume der Wohnung begeben, um nach Geld und Lebensmitteln zu suchen. Arnold ████████ und ██ folgten ███████ ihm nunmehr.
Wolfgang █████████ nahm ein Opernglas, █████ eine alte Taschenuhr an sich. Arnold ███████ kam auf der Suche nach Wertgegenständen wieder ins Badezimmer. Er stellte fest, dass das Herz des Pflegevaters noch schlug. Zugleich fiel ihm auf, dass der alte Mann die Augen „so merkwürdig verdreht“ hatte. Er entwendete nunmehr aus der Tasche seines Pflegevaters eine Geldbörse mit 4,15 DM. Die Angeklagten verließen alsdann die Wohnung, da Frau ███ nach Hause kam. █████████ war an der Drosselung mit dem Strumpf und der Knebelung oder an einer dieser beiden möglichen Ursachen verstorben.
Die Revisionen der Angeklagten Arnold und Wolfgang █████ rügen Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO) durch Nichtbeeidigung des Zeugen █████████ und der Zeugin ██████. Die Rügen sind unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beteiligten der Beschluss verkündet worden, dass von der Vereidigung der beiden Zeugen abgesehen werde, weil das Gericht ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten seien. Das war gemäß § 61 Nr. 3 StPO zulässig. Zu Unrecht machen die Revisionen demgegenüber geltend, dass die Zeugen Aussagen von wesentlicher Bedeutung gemacht hätten. Das Urteil lässt erkennen, dass das Schwurgericht auf Grund der Bekundungen dieser Zeugen keine wesentlichen Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen hat.
Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rügen sind ebenfalls unbegründet.
Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Was die Revisionen demgegenüber vortragen, greift nicht durch. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagten „heimtückisch“ getötet haben. Der Einwand, dass das Verhalten der Angeklagten, in dem das Schwurgericht die Heimtücke gefunden hat, bereits abgeschlossen gewesen sei, als die Angeklagten Arnold █████████ und Thiel die Tötungsabsicht fassten, geht fehl. Die Revisionen übersehen hierbei, dass nach den Feststellungen des Urteils sämtliche Angeklagten bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie sich am Schlachtensee zur Tat entschlossen, bedingten Tötungsvorsatz hatten und dass dieser auch noch in dem Zeitpunkt bestand, als sie sich entschlossen, ███████ ins Haus zu locken. Das Schwurgericht hat weiterhin auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagten ████████ und ██ getötet haben, „um eine andere Straftat zu ermöglichen“. Der Raub war im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen in dem Zeitpunkt, in dem Arnold ███████ und ███████ durch Drosselung und Knebelung oder durch eine dieser Handlungen den Tod █████████ verursachten, noch nicht vollendet. Neuen Gewahrsam an den geraubten Sachen haben die Angeklagten frühestens in dem Zeitpunkt begründet, in dem sie die Sachen an sich nahmen. Das ist erst nach jenen Handlungen geschehen. Abgesehen hiervon ist die Verurteilung wegen Mordes bereits allein durch die rechtsirrtumsfreie Annahme heimtückischer Tötung gerechtfertigt. Was die Revisionen im Übrigen vortragen, sind Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Diese enthalten weder einen Widerspruch in sich noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Dass der Tatrichter bei mehreren möglichen Schlüssen einen dem Angeklagten ungünstigen Schluss zieht, bedeutet keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Nur dann, wenn seine Schlussfolgerungen schlechterdings unmöglich sind, kann von einem solchen Verstoß die Rede sein. Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sind die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Das Urteil musste jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat gegen die Angeklagten auf lebenslanges Zuchthaus erkannt. Das entsprach den im Zeitpunkt seines Urteils geltenden Gesetzen. Nach § 211 StGB musste damals bei einer Verurteilung wegen Mordes auf lebenslanges Zuchthaus auch dann erkannt werden, wenn – wie es bei allen Angeklagten der Fall ist – der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ist aber eine Gesetzesänderung eingetreten. Täter, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, unterliegen nunmehr als sogenannte Heranwachsende (§ 2 Abs. 2 JGG) einer besonderen rechtlichen Behandlung. Nach § 105 JGG sind unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4–32 JGG auf sie anzuwenden. Auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind und daher allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, kann nach § 106 JGG an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10 bis 15 Jahren erkannt werden. Diese Bestimmungen sind sachliches Recht. Sie stellen gegenüber den zur Tatzeit geltenden Gesetzen als das gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwendende mildere Gesetz dar. Dies ist in Anwendung des § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 5 StR 249/53 vom 8.10.1953).
Das Schwurgericht wird die Strafe daher erneut unter Beachtung der §§ 2, 105, 106 JGG zu bemessen haben.
| Dr. Geier | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |