Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Aufhebung wegen Zweifel an Alleintäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 456/92
- Datum
- 24.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung beschränkt sich zwar auf Rechtsfehler; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht.
Das Vorliegen von Indizien, die die Anwesenheit eines Beschuldigten am Tatort belegen, schließt die Mitwirkung weiterer Täter nicht aus, sofern nicht weitere überzeugende Anhaltspunkte die Alleintäterschaft stützen.
Ein Indiz von geringem Beweiswert (z. B. das Fehlen eines Glases) genügt allein nicht, die Beteiligung weiterer Personen auszuschließen; es bedarf einer Gesamtschau der Spurenlage.
Wenn die Beweislage die Möglichkeit mehrerer Tatbeteiligter offenlässt, kann nicht ohne Weiteres von Alleintäterschaft ausgegangen werden; sonst besteht die Gefahr, dass der Angeklagte fälschlich als Haupttäter verurteilt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. April 1992
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 456/92 vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen ██ Adam aus ████, geboren am █ 1956 in KC (Polen), wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Nack als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizamtsinspektor █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
II. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 23. April 1988 in der Wohnung der ihm bekannten Familie D██████████ in ███ auf. Gegen 15.45 Uhr verließ er diese Wohnung, begab sich in die im Dachgeschoss desselben Hauses gelegene Wohnung der Frau ██████████ und erschlug diese, um an Geld zu kommen. Nachdem er Frau ██████████ getötet hatte, durchsuchte er die Wohnung nach Bargeld und nahm etwa 1.000 DM mit.
Der Angeklagte hatte zunächst bestritten, zur Tatzeit in ███ gewesen zu sein. Nach Vorliegen eines Gutachtens, das ihn als möglichen Verursacher von Tatspuren auswies, ließ er sich wie folgt ein: Er habe sich um 16.00 Uhr in ███ in der Wohnung der Familie D██████████ zusammen mit Bogdan ██████ und Kadir ███ aufgehalten. D██████ habe erklärt, er wolle jetzt „den Sprung machen“, das heißt einen Einbruch oder Diebstahl begehen. ██████ und ███ hätten die Wohnung verlassen und sich ins obere Stockwerk des Hauses begeben. Er sei den beiden nach drei bis fünf Minuten gefolgt und habe die Wohnung der Frau ██████████ betreten. Er habe gesehen, dass Frau ██████████ auf dem Boden gelegen habe; D██████ habe sie an den Beinen festgehalten, während ███ die Frau mit einem Handtuch würgte. Er habe seine Zigarette im Aschenbecher ausgedrückt, um zu helfen. Als er ███ von Frau ██████████ wegzerren wollte, habe die sich wehrende Frau ihm im Gesicht Kratzspuren zugefügt. Er sei dann beiseite gestoßen worden und auf die Aufforderung des D██████, er solle verschwinden, in die Wohnung der Familie D██████████ zurückgekehrt.
III. 1. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt. Die Einlassung sei nicht glaubhaft. Sie sei schon in sich widersprüchlich und widerspreche auch den früheren Angaben des Angeklagten über seinen Aufenthalt in der Wohnung ████████ und die Ursache seiner Verletzungen im Gesicht.
b. Aufgrund der Tatspuren sei anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit allein in der Wohnung der Frau ██████████ war und dass er diese allein getötet hat. Dafür zieht das Landgericht folgende Indizien heran: aa. In der Wohnung der Frau ██████████ wurden zwei Zigarettenkippen der vom Angeklagten verwendeten Marke Marlboro gefunden, die DNA- und Blutgruppenmerkmale aufwiesen, für die der Angeklagte, nicht aber die von diesem beschuldigten ██████ und ███ als Verursacher in Betracht kommt. Dasselbe gilt für Anhaftungen unter den Fingernägeln des Opfers, die von Abwehrhandlungen herrühren können. Auch hier kommt der Angeklagte im Gegensatz zu ██████ und ███ als Spurenverursacher in Betracht.
bb. Frau ██████████ pflegte ihre Gäste mit einem Glas Schnaps zu bewirten. Nach der Tat fand sich zwar der Untersetzer, auf dem Frau ██████████ den Schnaps üblicherweise servierte; eines von ursprünglich sechs Schnapsgläsern, die Frau ██████████ besessen hatte, fehlte aber.
cc. Da die Tatspuren nicht auf einen weiteren Täter hindeuteten, vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Angeklagten als Spurenverursacher hinwiesen, da der Angeklagte zwei Zigarettenkippen zurückgelassen und sich somit länger als behauptet in der Wohnung aufgehalten habe, da die vom Angeklagten beschuldigten D██████ und ███ als Spurenverursacher ausschieden und da Frau ██████████ vor ihrem Tod ersichtlich nur einer Person Schnaps angeboten habe, habe der Angeklagte die Tat allein begangen.
c. Das Aussageverhalten der vom Angeklagten beschuldigten D██████ und ███, von denen das Landgericht nicht feststellen konnte, sie seien zur Tatzeit nicht in der Nähe des Tatorts gewesen, sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. D██████ habe von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht; ███ Angaben zu seinem Aufenthalt in der Wohnung der Familie D██████████ am Tattag seien widersprüchlich gewesen.
2. Mit dieser Wertung der Beweislage wird das Landgericht den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.
a. Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswirdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom 13.8.1991 – 5 StR 231/91).
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persöniliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Urt. vom 13.8.1991 – 5 StR 231/91; BGH Beschl. vom 29.7.1991 – 5 StR 278/91; BGH NStZ 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR aaO Überzeugungsbildung 7; vgl. einschränkend Foth NStZ 1984, 198; 193, auch Herdegen NStZ 1987, 193; NStZ 1992, 444, 446).
b. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit die Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter ausgeschlossen wird.
Keine Bedenken bestehen allerdings dagegen, dass das Landgericht aufgrund der gegebenen Beweislage von der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort ausgegangen ist.
Angesichts der Einlassung des Angeklagten und des Aussageverhaltens der Zeugen ██████ und ███ kann aber die alleinige Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort und damit die Alleintäterschaft des Angeklagten nicht damit begründet werden, von weiteren Tätern seien keine Spuren ersichtlich und Frau ██████████ habe nur einer Person Schnaps angeboten.
Die Spuren – Zigarettenkippen und Fingernagelanhaftungen beim Opfer – weisen lediglich darauf hin, dass der Angeklagte am Tatort geraucht und dass Frau ██████████ den Angeklagten bei Abwehrhandlungen verletzt hat. Diese Spuren schließen aber die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat nicht aus.
Einziges Indiz für die Alleintäterschaft des Angeklagten wäre danach nur noch der Umstand, dass Frau ██████████ vor ihrem Tod nur eine Person mit Schnaps bewirtet hat. Ob aber aus dem Fehlen eines Schnapsglases in der Wohnung des Opfers dieser Schluss überhaupt gezogen werden kann, zumal der Täter am Tatort andere Spuren wie Zigarettenkippen hinterlassen hat, erscheint fraglich. Jedenfalls genügt dieser Umstand angesichts seines geringen Beweiswerts allein nicht, die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat auszuschließen.
Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Waren mehrere an der Tat beteiligt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nur Gehilfe war.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schäfer |
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