Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelnder Beweiswürdigung aufgehoben; Wiedereinsetzung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/91
Datum
29.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, gab der Revision statt und hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf. Das Landgericht habe unbewiesene Annahmen (z. B. Zeugungsunfähigkeit) zur Entkräftung von Zweifeln verwertet und naheliegende Alternativerklärungen nicht erörtert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Überzeugung setzt eine tragfähige, verstandesmäßig einsichtige Tatsachengrundlage voraus; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung objektiv und nachvollziehbar ist.

2

Dass gefundene Verletzungen mit der Tatschilderung "in Einklang" stehen, begründet allein nicht den Ausschluss anderer naheliegender Erklärungen; mögliche Alternativen sind durch das Gericht zu prüfen.

3

Fehlende typische Spuren (z. B. ein Samenerguss) begründen Zweifel, die nicht durch die Verwertung einer nicht sicher festgestellten Tatsache zu Lasten des Angeklagten ausgeräumt werden dürfen.

4

Ein Urteil darf nur auf bewiesene Indiztatsachen gestützt werden; unbewiesene Vermutungen oder nicht überprüfte Unterstellungen dürfen nicht die Grundlage einer Verurteilung bilden.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war und die Voraussetzungen der StPO für die Wiedereinsetzung erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 30. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██ aus S[REDACTED], Karl-Heinz geboren am ████████ 1944 in S[REDACTED], wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juli 1991 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sache Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin █████████ etwa 20 Sekunden lang gewürgt; sie bekam dadurch keine Luft mehr, und es wurde ihr schwarz vor den Augen. In ihrer Todesangst ließ sie es zum Geschlechtsverkehr kommen, den der Angeklagte bis zum Samenerguss durchführte (UA S. 10).

Der Angeklagte hat bestritten, die Zeugin vergewaltigt zu haben. Es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden.

Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie folgt bei ihren Feststellungen zum Tatgeschehen der Aussage der Zeugin. Zwar sprachen viele Indizien, die im Urteil im Einzelnen dargelegt werden und teilweise auf Wahrunterstellungen beruhen, dafür, dass die Angaben der Zeugin „insgesamt unglaubhaft“ seien (UA S. 47). Die Überführung des Angeklagten stütze sich „sondern entscheidend“ seien „die bei der Zeugin [REDACTED] kurz nach der Tat festgestellten Verletzungen und die Ausführungen des Sachverständigen dazu“ (UA S. 47).

Bei diesen Verletzungen handelte es sich um Stauungsblutungen. Diese ließen sich nach Auffassung der Strafkammer „unter Berücksichtigung auch der von der Zeugin geschilderten subjektiven Befunde zwangslos mit Würgen in Einklang bringen“ (UA S. 48).

Auch die Tatsache, dass weder bei der Zeugin noch beim Angeklagten Spuren eines Samenergusses festgestellt werden konnten, obwohl beide wenige Stunden nach der Tat körperlich untersucht wurden, „spreche nicht gegen die Unterstellung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin“.

Man könne Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten, wie dies die Zeugin dem Sachverständigen bei der Untersuchung mitgeteilt habe, annehmen. Dann stehe der Befund vorangegangenem Geschlechtsverkehr nicht im Wege (UA S. 49).

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGH NJW 1982, 2882, 2883; BGHR a.a.O. Vermutung 1, mit weiteren Nachweisen; BGH Beschluss vom 18. Juni 1991 – 5 StR 216/91 –).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Wenn die am Körper der Zeugin gefundenen Spuren „sich zwangslos“ mit der Tatschilderung der Zeugin „in Einklang“ bringen lassen, so folgt daraus zunächst nur, dass dieser Geschehensablauf nach den Indizien möglich war. Andere Ursachen für die Spuren sind damit noch nicht ausgeschlossen und konnten von der Strafkammer auch nicht ausgeschlossen werden (UA S. 48/49). Ob dieses Indiz zusammen mit der Aussage der Zeugin angesichts der Zweifel der Strafkammer an deren Glaubwürdigkeit für die Überzeugungsbildung ausreichen kann, erscheint zumindest fraglich. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der naheliegenden Möglichkeit, dass es zwischen der Zeugin und dem Angeklagten zu einer körperlichen Auseinandersetzung ohne Beischlaf gekommen ist.

Entscheidend ist letztlich folgendes: Gegen die Richtigkeit des festgestellten Geschehensablaufs könnten Bedenken deshalb bestehen, weil Spuren eines Samenergusses fehlen. Dies sieht die Strafkammer auch. Sie räumt aber diese Bedenken mit dem Hinweis auf eine mögliche Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten aus. Damit verwertet sie eine nicht sicher festgestellte Tatsache zum Nachteil des Angeklagten. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung darf nur auf bewiesene Indiztatsachen gestützt werden (BGH NJW 1980, 2423, 2424; NJW 1974, 655; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4; vgl. auch Herdegen NStZ 1984, 337, 342).

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchafer

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