Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung beim Zigarettendiebstahl, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 33/91
Datum
26.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Krefeld wegen Diebstahls von Zigaretten hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung tragfähige Feststellungen nicht erkennen ließ (u. a. unklare Reifenspuren, widersprüchliche Sachverhaltsannahmen). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; mögliche Qualifikationen wie Hehlerei oder Beihilfe sind dort zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen müssen deutlich zwischen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Wertung trennen und auf einer tragfähigen, nachvollziehbar erklärten Tatsachengrundlage beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Zur Annahme von Mittäterschaft sind konkrete, tragfähige tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein gemeinsames Tatentschluss- und Tatausführungsmodell erforderlich; indizielle Rückschlüsse müssen in ihrer Verknüpfung nachvollziehbar sein.

3

Ein Urteil darf nicht auf widersprüchlichen oder wahldeutigen Sachverhaltsannahmen beruhen; alternative, zueinander unvereinbare Rekonstruktionen sind zu vermeiden.

4

Wenn die festgestellten Tatsachen auch die Möglichkeit einer anderen Straftat (z. B. Hehlerei) oder einer Beihilfe nahelegen, obliegt die abschließende rechtliche Würdigung dem Tatrichter in der neuen Verhandlung; eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist unzulässig.

5

Bei erheblichen Zweifeln an der Tragfähigkeit der Beweiswürdigung ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 21. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 33/91 in der Strafsache gegen

1. Manfred █, geboren am 17. März 1955 in ██, 2. Hans-Peter ███, geboren am 10. Juli 1954 in ██,

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ wegen Diebstahls unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; den Angeklagten █ hat es wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Eine Erörterung der Verfahrensbeschwerden erübrigt sich.

Gegenstand des Verfahrens ist der Diebstahl von 3,5 t Zigaretten im Wert von ca. 428.000,-- DM aus einem von unbekannten (Mit-)Tätern von einem Firmengelände entwendeten Lastzug, der insgesamt mit 10,3 t Zigaretten im Wert von rund 1,2 Mio. DM beladen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte ███ daran in der Weise, dass er einen Mietlastwagen (Kleintransporter) der Fa. ████, den er tags zuvor beschafft hatte, für den Abtransport der Zigaretten vom späteren Auffindeort des Lastzugs zur Verfügung stellte, in Absprache mit den Mittätern die Zigaretten übernahm und für eine Zwischenlagerung sorgte. Er bemühte sich auch – allerdings mit geringem Erfolg –, die Beute über Dritte abzusetzen. Der Angeklagte █ unterstützte ihn dabei, eine Lagermöglichkeit bis zur Weiterveräußerung der Zigaretten zu finden, und lieh ihm für kurze Zeit 30.000,-- DM, um die Zigaretten zu bezahlen bzw. um die Mittäter auszuzahlen.

Die festgestellte Beteiligung des Angeklagten ███ hat die Strafkammer als Mittäterschaft am Diebstahl beurteilt. Die Beweiswürdigung, die zu den dieser rechtlichen Wertung zugrundeliegenden Feststellungen geführt hat, begegnet jedoch in wesentlichen Punkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sie rühren nicht zuletzt davon her, dass in der Darstellung tatsächliche Feststellungen nicht immer klar von Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Wertung getrennt worden sind und dass das Landgericht – verschiedentlich als Folge vorschnell erscheinender Wahrunterstellungen – zum Teil von unterschiedlichen, jeweils zugunsten nur eines Angeklagten angenommenen Sachverhaltsmöglichkeiten ausgegangen ist. Diese Bedenken wirken sich auf die Feststellungen zur Tat des Angeklagten █ ebenfalls aus und zwingen zur Aufhebung auch des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs.

a) Das Landgericht hat die Annahme, dass der Angeklagte ███ als Mittäter am Zigarettendiebstahl beteiligt war, wesentlich darauf gestützt, dass der von ihm beschaffte Lastwagen beim Abtransport der Zigaretten vom Auffindeort des Lastzugs, einem Feldweg, eingesetzt wurde. Eine tragfähige Beweisgrundlage dafür fehlt jedoch. Aufgrund von Beweisanträgen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ███ als wahr unterstellt, dass die am Auffindeort des Lastzugs gesicherten Reifenspuren, die sich im Erdreich des Feldwegs abgezeichnet hatten, nicht von dem vom Angeklagten beschafften, an den Hinterrädern mit Zwillingsreifen ausgestatteten Lastwagen stammten. Gleichwohl ist sie aber davon ausgegangen, dass die Zigaretten unmittelbar vom Lastzug in den Kleintransporter umgeladen worden waren. Das Fehlen entsprechender, von Zwillingsreifen stammender Spuren hat die Strafkammer damit zu erklären versucht, dass außer dem vom Angeklagten beschafften Lastwagen und einem dem Lastzug (mit den 10,3 t Zigaretten) vorausfahrenden Pkw ein weiteres (viertes), offenbar mit Einzelreifen versehenes Fahrzeug entweder im Zusammenhang mit dem Abtransport der Beute oder zeitlich danach „den unbefestigten Weg befahren hat, möglicherweise zufällig, möglicherweise im Zuge der Auffindung des Lastzugs der Firma █████, möglicherweise aber auch in der Absicht, durch Legung einer neuen kräftigen Spur die des am Tatort verwendeten ██████-Fahrzeugs mit den Zwillingsreifen zu überlagern und zu verwischen“ (UA S. 23).

Dieser Erklärungsversuch scheitert jedoch. Abgesehen davon, ob der Abdruck von Zwillingsreifen durch die Spuren eines mit einzelnen Reifen ausgestatteten Fahrzeugs voll verdeckt werden kann und dass es deswegen erläuternder Ausführungen dazu im Urteil bedurft hätte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die vom Landgericht als Erklärungsversuch erwogenen Möglichkeiten. Eine von der tatrichterlichen Beweiswürdigung gedeckte und für das Revisionsgericht bindende Sachverhaltsfeststellung liegt aber nur vor, wenn sie auf einer tragfähigen, durch nachvollziehbare Erwägungen erklärbaren Tatsachengrundlage beruht und deutlich ist, dass es sich bei den vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur um bloße Vermutungen handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 6 und Überzeugungsbildung 7; BGH NJW 1982, 2882, 2883; BGH, Beschl. v. 19. Juli 1991 – 5 StR 278/91).

Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage der Reifenspuren nicht. Die Erwägung der Strafkammer, dass für die Täter des Diebstahls keine Veranlassung bestand, zusätzlich zu dem vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Lastwagen ein weiteres Fahrzeug als „Zwischentransportmittel“ einzusetzen und die Mühe auf sich zu nehmen, 3,5 t Zigaretten innerhalb weniger Stunden ein zweites Mal umzuladen, reicht angesichts der gesicherten Spuren nicht aus, die fehlende Tatsachengrundlage für die Annahme zu schaffen, dass die Reifenspuren des vom Angeklagten beschafften Lastwagens durch die eines weiteren Fahrzeugs überlagert wurden. Das Landgericht übersieht dabei ohnehin, dass dann, wenn kein Anlass für „weitergehende Tarnung“ bestand, auch nicht einsehbar ist, weshalb die Täter des Diebstahls, wie es die Strafkammer für möglich erachtet hat, ein weiteres Fahrzeug hätten einsetzen sollen, um die Spuren des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Wagens zu überdecken. Überdies kann sich die Mühe des zweimaligen Umladens auf zwei Personengruppen, nämlich die Täter des Diebstahls und die Hehler, verteilt haben, eine Möglichkeit, die das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat.

b) Die Beweiserwägungen sind noch in weiterer Hinsicht bedenklich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten ███, er habe erst durch den Angeklagten █ am Tage vor der Entwendung der Zigaretten davon erfahren und diesem dabei geholfen, eine Möglichkeit für die Zwischenlagerung zu finden, sowie den Mietlastwagen beschafft, in dem Sinne als widerlegt angesehen, dass es feststellte, er habe sich bereits Tage zuvor um eine Möglichkeit der Zwischenlagerung für die Zigaretten bemüht und er sei es gewesen, der den Angeklagten █ in die Sache hineingezogen habe. Damit steht aber in einem nach den Urteilsgründen nicht auflösbaren Widerspruch, dass es die Strafkammer in anderem Zusammenhang offengelassen und damit für möglich erachtet hat, dass der Angeklagte █ seinerseits den Angeklagten ███ wegen der Unterstellmöglichkeit für einen Lastzug mit entwendeten Zigaretten am Samstag vor dem Diebstahl angesprochen hatte (UA S. 28/29). Denn geht man von dieser Möglichkeit zugunsten des Angeklagten ███ aus, so ist damit nicht zu vereinbaren, dass sich der Angeklagte ███ zuvor schon nach der Möglichkeit für eine Lagerung der Zigaretten umgesehen hatte und dass er den Angeklagten █ in die Sache verstrickte. Auch kann vor diesem Hintergrund der zugunsten des Angeklagten ███ ebenfalls als wahr unterstellte Umstand, dass der Angeklagte █ einige Wochen vor der Tat bei einem Dritten nachgefragt hatte, ob dieser einen Lastzug mit Zigaretten aus dem Raum Mönchengladbach holen könne, in einem anderen Licht erscheinen (UA S. 24).

c) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Erwägung, für die Mittäterschaft des Angeklagten ███ am Diebstahl spreche auch, dass er die Veräußerung von Zigaretten von dem Ergebnis einer Rückfrage (bei seinen Mittätern) abhängig gemacht habe (UA S. 41), die naheliegende und deswegen aus Gründen sachlichen Rechts im Urteil zu behandelnde Möglichkeit der besonders vom Einvernehmen mit den Vortätern abhängigen Hehlerei in Gestalt des Absetzens der Beute oder der Absatzhilfe außer Acht gelassen. Zwar kann der Annahme, der Angeklagte ███ habe gleichsam als Verkaufskommissionär am Absatz der Zigaretten mitgewirkt, entgegenstehen, dass er sich nach den Feststellungen des Landgerichts vom Angeklagten █ 30.000,-- DM lieh, um die Zigaretten zu bezahlen. Diese Feststellung beruht jedoch ihrerseits auf einer Beweiswürdigung, die wie dargelegt in wesentlichen Punkten erschüttert ist.

2. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem den Angeklagten ███ betreffenden Schuldspruch wegen Diebstahls die Grundlage. Die Umstände des Falles und die Einlassung dieses Angeklagten legen es zwar nahe, dass er sich, wenn nicht des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls, so doch einer – nach den Grundsätzen sog. Postpendenzfeststellung anzunehmenden – Hehlerei schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88/89). Unter Umständen kommt auch zusätzlich zur Hehlerei Beihilfe zum Diebstahl in Betracht (vgl. BGHSt 33, 44, 47/48); dies allerdings nur, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Beihilfe sicher festzustellen sind. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei einerseits und wegen Hehlerei andererseits ist rechtlich nicht zulässig (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 625, 626). Eine abschließende rechtliche Wertung ist dem Senat mit Rücksicht auf die nicht auszuschließende Möglichkeit weitergehender Klarung in einer neuen Hauptverhandlung versagt; sie muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

Die Mängel in der Beweiswürdigung betreffen zwar unmittelbar nur die Verurteilung des Angeklagten ███. Sie wirken sich jedoch wegen der tatsächlichen und rechtlichen Abhängigkeit, in der die Tat des Angeklagten █ zu der des Angeklagten ███ nach den Feststellungen steht, auf die Verurteilung des Angeklagten █ aus und sind auch auf dessen Sachrüge hin zu beachten.

Sollte sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte ███ eine Hehlerei (ausschließlich) in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe begangen hat, wird zu prüfen sein, ob die Unterstützungshandlungen des Angeklagten █ nicht lediglich als Beihilfe hierzu zu werten sind (vgl. BGHSt 33, 44, 49; 27, 45, 52; 26, 259, 362; BGH StV 1989, 435 und 1983, 279).

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befinden sich in Erholungsurlaub und sind an der Unterschriftsleistung verhindert.

Blauth
Terno
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