Revision wegen unvollständiger und widersprüchlicher Beweiswürdigung im Totschlagsfall — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 231/91
- Datum
- 13.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision prüft die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennbar eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung bieten und dürfen nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein.
Bei Verurteilung aus einer Gesamtwürdigung mehrerer Indizien müssen die zur Verurteilung herangezogenen Tatsachen jeweils bewiesen sein und der Tatrichter hat Umstände zu erörtern, die die Eignung einzelner Beweiszeichen zur Überführung in Frage stellen können.
Liegt bei mehreren einzelnen Indizien jeweils nur schwacher Beweiswert vor, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob der Wegfall eines oder mehrerer Indizien die Überzeugung des Tatrichters vernünftigerweise in Zweifel gezogen hätte; ist dies der Fall, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei erheblichen Unstimmigkeiten oder fehlenden Auseinandersetzungen des Tatrichters mit wesentlichen forensischen Befunden (z. B. Faser‑, Sand‑, Haar‑, Zigarettenbefunde) fehlt es an einer tragfähigen Begründung für eine auf Indizien gestützte Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 7. November 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 231/91 in der Strafsache gegen den Facharbeiter █████████████████ aus ██████, Rainer, dort geboren am █ 1950, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Hager, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er auch die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Beweiswürdigung.
I.
Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, der ein Liebesverhältnis mit Gabriele ███ unterhielt, wollte sich Anfang 1989 von seiner Ehefrau Petra ████ scheiden lassen. Petra ████ stimmte der Scheidung zu, weil sie einsah, dass sie ihren Mann nicht mehr umstimmen konnte. Sie mietete für sich und den gemeinsamen Sohn eine renovierungsbedürftige Wohnung in der █████ Straße 2 in ██████, nur wenige hundert Meter von dem neu erbauten, noch nicht fertig eingerichteten Haus der Eheleute im ███████-Ring 35 entfernt. Bis zum Umzug, dessen genauen Termin sie dem Angeklagten verschwieg, lebten die Eheleute in der Weise getrennt in ihrem Haus, dass der Angeklagte im ehelichen Schlafzimmer und Petra ████ im Kinderzimmer schliefen. Der Sohn schlief abwechselnd bei beiden. Petra ████ wusch weiter die Wäsche des Angeklagten und bereitete seine Mahlzeiten.
Am 13. Februar 1989 einigten sich die Eheleute durch ihre Anwälte im Wesentlichen über die Scheidungsfolgen. Die Regelung war für den Angeklagten finanziell günstig. Am Abend des 14. Februar 1989 wollte er mit seiner Frau noch über die Hausratsteilung sprechen; er glaubte, dass sie am nachsten Tage ausziehen würde. Petra ████ renovierte in diesen Tagen mit ihrem Arbeitskollegen Leif ██████████ ihre neue Wohnung. Gegen 20.00 Uhr fuhr sie den Sohn Florian zum ███████-Ring und brachte ihn im ehelichen Schlafzimmer ins Bett. Gegen 21.00 Uhr traf der Angeklagte dort ein. Die Eheleute vereinbarten, an diesem Abend noch über die Aufteilung des Hausrats zu sprechen. Petra ████ fuhr wieder zu ihrer neuen Wohnung, wo sie bis zwischen 23.00 und 23.30 Uhr mit ███████████ arbeitete. Nach ihrer Rückkehr zum ███████-Ring kam es zu dem vereinbarten Gespräch zwischen den Eheleuten. Es entwickelte sich zum Streit, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschloss, seine Frau zu töten. Er erdrosselte sie mit einem unbekannt gebliebenen Werkzeug und fuhr die Leiche in dem seiner Schwiegermutter gehörenden, am Tattage von seiner Frau gefahrenen Pkw Opel Kadett in die ████████████ Straße. Er stellte den Kadett in der Tiefgarage ab und trug die Leiche in den zur Wohnung gehörenden Keller. Hier entkleidete er sie teilweise und schob eine leere Bierflasche etwa 2,5 cm tief in die Scheide, um ein Sexualdelikt vorzutäuschen.
II.
Die Erwägungen, die dazu geführt haben, dass sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schluffolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR aaO Überzeugungsbildung 7).
Stützt sich – wie hier – die Überzeugung von der Täterschaft des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien, die jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen würden, so müssen die Tatsachen, die der Tatrichter bei seiner Wertung miterwogen hat, bewiesen sein. Darüber hinaus muss er sich der Umstände bewusst sein, die ein Beweiszeichen als zur Überführung ungeeignet erscheinen lassen können.
2. So wie im Urteil dargestellt, können die Gründe keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung bilden.
a) Eines der Indizien – ob für Körperkontakt des Angeklagten mit dem Opfer oder dafür, dass der Angeklagte das Fahrzeug, den Opel Kadett gefahren hat, oder für beides – ist nach den Ausführungen nicht klar. Es besteht nach Auffassung des Landgerichts darin, dass fünf schwarze Wollfasern von der Hose der Irma █████████████, der Mutter der getöteten Petra ████, auf dem Fahrersitz des Opel Kadett, eine Faser am Fuß der Leiche und zwei weitere an dem am Tage nach der Tat getragenen Pullover des Angeklagten gefunden worden sind. Dazu bemerkt das Landgericht, dass „von der schwarzen Wollhose der Irma █████████████ stammende Fasern auf weiteren Kleidungsstücken nicht sichergestellt“ worden sind (UA S. 39). Dies steht im Widerspruch zu der Beweiswirdigung (UA S. 62 ff), in welcher die Strafkammer davon ausgeht, dass schwarze Wollfasern auf dem grünen T-Shirt und dem weißen Unterhemd des Angeklagten, die er am Tattage und am Tag danach getragen hat, gefunden worden seien. Die von der Strafkammer erwogene Möglichkeit, dass von der Unterkleidung des Angeklagten solche Fasern auf den nicht am Tattage getragenen Pullover übertragen worden sind, entbehrt deshalb einer gesicherten Grundlage. Zwar ist ein bloßes Fassungsversehen nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat sich mit dem Umstand, dass auch andere Fasern gefunden worden sind, und mit den möglichen Übertragungswegen sehr eingehend auseinandergesetzt. Es spricht deshalb vieles dafür, dass ihre Gesamtwertung zutreffend ist (UA S. 66). Bei der hohen indiziellen Bedeutung der Übertragung verschiedener Fasern auf Kleidungsstücke und auf das Innere des Fahrzeugs für die Überführung des Angeklagten, stellt die aufgezeigte Ungenauigkeit aber einen rechtlich nicht hinnehmbaren Fehler der Beweiswürdigung dar.
b) Eine weitere Unstimmigkeit enthält das Urteil auch hinsichtlich der Sandanhaftungen, die nach Auffassung des Landgerichts u.a. belegen, dass der Angeklagte den Opel Kadett am Tatabend gefahren hat (UA S. 58). Dies ist aber nicht ohne weiteres mit den Ausführungen des Landgerichts zu vereinbaren. Während in den Feststellungen ausgeftührt ist, dass sich „Ähnlichkeiten nach Farbe, Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zwischen den Bodenanhaftungen an den Stiefeln des Angeklagten mit Bodenanhaftungen an der Fußmatte des Fahrersitzes, an der Mittelkonsole und am Gummi des Bremspedals“ (UA S. 38) finden, geht der Tatrichter bei der Beweiswürdigung davon aus, „dass Sandanhaftungen vom linken Schuh des Angeklagten in der Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zeigen mit Anhaftungen an der Fußmatte des Fahrersitzes und ferner eine Korrespondenz zu den Anhaftungen an der Mittelkonsole und dem Bremspedal“ (UA S. 59). Angesichts des Umstandes, dass sowohl der Sand an den Schuhen der Getöteten als auch an den Stiefeln des Angeklagten und im Opel Kadett von verschiedenen Stellen des Grundstücks stammte (UA S. 38), ist die Frage, ob die Sandanhaftungen „Ähnlichkeiten“ oder „Übereinstimmung“ aufwiesen, für die Frage der Gewichtigkeit dieses Indizes von Bedeutung.
c) Das Argument des Tatrichters, nur der Angeklagte habe als Täter ein dringendes Interesse gehabt, Tatort, Anlass und Motiv der Tötung zu verschleiern und dafür ein hohes Risiko beim Transport der Leiche auf sich zu nehmen (UA S. 58), ist deshalb unverständlich, weil jeder Täter ein Interesse an der Verschleierung von Tatumständen hat, die auf ihn als Täter hinweisen.
d) Die Strafkammer setzt sich schließlich bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit dem Umstand auseinander, dass an zwei von den acht in der Tiefgarage in der Nähe des Opel Kadett gefundenen Zigarettenkippen der Marke Marlboro Merkmale gefunden worden sind, die nach den Ausschlussmerkmalen von der getöteten Petra ████ – die Nichtraucherin war (UA S. 25) – und Leif ██████████ stammen können (UA S. 36). Einige im Kadett gefundene Haare können von ██████████, Frau ██████████████ oder dem Angeklagten stammen (UA S. 35). Die Zigarettenkippen in die Beweiswürdigung einzubeziehen, war hier schon deshalb erforderlich, weil auch im Keller am Kopf der Getöteten eine Zigarettenkippe der Marke Marlboro gefunden wurde (UA S. 25). Ohne die Feststellungen hinsichtlich der Zigarettenkippen und der Haare zu berücksichtigen, geht die Strafkammer davon aus, dass die Untersuchungen des Landes— kriminalamtes keine den Zeugen ██████████ belastende Tatsachen (UA S. 70) erbracht haben.
3. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche gegen den Angeklagten sprechende Indizien allein betrachtet nur von schwachem Beweiswert sind, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Wegfall der genannten Beweisanzeichen oder sogar eines von ihnen dazu geführt hätte, dass der Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel gezogen hätte.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Schäfer | Hager |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 171/98 · 19.01.1999BGH hebt Mordurteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf und spricht frei
- BGH · 5 StR 456/92 · 24.11.1992Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung: Aufhebung wegen Zweifel an Alleintäterschaft
- BGH · 5 StR 226/93 · 20.07.1993BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Betrugsverfahren zur Währungsumstellung