Treffer
BGH Urteil

Hinweis nach §265 StPO erforderlich bei Verurteilung wegen versuchter Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/54
Datum
26.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen (versuchter) Erpressung verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachrügen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht versäumt hat, die Angeklagte darauf hinzuweisen, dass auch eine Verurteilung wegen versuchter statt vollendeter Erpressung in Betracht kommt (§ 265 StPO). Es besteht die Möglichkeit, dass die Verteidigung bei rechtzeitiger Belehrung weiteren Tatsachenvortrag oder Beweisanträge erhoben hätte; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausdruck "Gegenstand der Anklage" in § 264 StPO ist weit zu verstehen; aus dem im Eröffnungsbeschluss wiedergegebenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hervorgehende Tatbestände können ohne Nachtragsanklage verurteilt werden.

2

Wird wegen einer anderen als der in der Anklage ausdrücklich bezeichneten Tat (z. B. Versuch statt Vollendung) verurteilt, hat das Gericht den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass eine solche Verurteilung in Betracht kommt (§ 265 StPO).

3

Unterbleibt der erforderliche Hinweis nach § 265 StPO, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidigung bei Kenntnis des möglichen Verurteilungsbildes sonstige Entlastungsbehauptungen oder Beweisanträge vorgebracht hätte.

4

Unterschiede in Begehensweise und Tatumständen zwischen den in der Anklage dargestellten Vorgängen und der tatsächlich verfolgten Tat können die Notwendigkeit eines Hinweises nach § 265 StPO begründen, weil sie die Verteidigungsstrategie beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 23. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen R ██ ████████ die Hausfrau Käthe aus Bo[REDACTED] (Kreis █████) dort geboren am █████ ███ wegen versuchter Erpressung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 23. Juni 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss wirft der Angeklagten vor, sie habe 1949 bis 1952 fortgesetzt, um sich zu Unrecht zu bereichern, den Landwirt ██████ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Zahlung von Geldbeträgen in einer Gesamthöhe von rund 3000 DM genötigt und dadurch seinem Vermögen einen entsprechenden Nachteil zugefügt. Das Landgericht hat sie wegen versuchter Erpressung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Landgericht habe die Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Gegenstand der Anklage war ein vier Jahre hindurch fortgesetztes Vorgehen der Angeklagten, das als erpresserisch angesehen wurde. Das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ schildert nach den Vorgängen, die zu Zahlungen ████████ an die Angeklagte führten, auch ihre vergeblichen Versuche, weitere 12.000 DM oder wenigstens 4.000 DM von ihm zu erhalten. Wenn sich nach dem Ergebnis der Verhandlung nur diese Versuche als eine strafbare Handlung darstellten, so bedurfte es keiner Nachtragsanklage, um diese Tat abzuurteilen. Der Ausdruck „Gegenstand der Anklage“ in § 264 StPO ist in weitem Sinne zu verstehen.

Wohl aber hätte die Angeklagte gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass sie wegen versuchter statt wegen vollendeter Erpressung verurteilt werden könne. Dass dieser Hinweis unterblieben ist, bedeutet einen Verfahrensverstoß.

Es kann nicht als unmöglich angesehen werden, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Gegenüber der Anklage wegen vollendeter Erpressung konnte die durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte sich zu ihrer Verteidigung damit begnügen darzutun, dass sie die von ██████ tatsächlich gezahlten Beträge als freiwillige Schenkung, als echte Darlehen oder auf Grund freiwilliger Vergleichsverhandlungen erhalten hat. Sie kann darauf vertraut haben, – wie tatsächlich geschehen – dass sie insoweit als straffrei angesehen und wegen der späteren Versuche, weitere Beträge zu erhalten, jedenfalls so lange nicht verurteilt werden würde, als ihr kein Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben wurde. Unter diesen Umständen kann die Verteidigung es zunächst als unerheblich angesehen und deshalb bewusst unerörtert gelassen haben, aus welchen Gründen die Angeklagte sich hier nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht habe. Insbesondere lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verteidigung hierzu Beweisanträge gestellt und damit neuen Tatsachenstoff in das Verfahren eingeführt hätte.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der Entscheidung BGHSt 2, 250 (NJW 1951, 726) zugrunde liegenden Sachverhalt in zwei wesentlichen Punkten. Erstens hatte dort die Anklageschrift ausdrücklich angenommen, dass der (versuchte) Fall, in dem der Angeklagte schließlich verurteilt wurde, „nur das letzte unselbständige Teilstück des fortgesetzten Verbrechens bilde, das keiner eigenen rechtlichen Betrachtung zugänglich sei“. Hier dagegen bringt das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ zum mindesten nicht klar zum Ausdruck, dass in dem Versuch der Angeklagten ein Teilstück der fortgesetzten Handlung gesehen werde. Der Eröffnungsbeschluss erwähnt nur die rund 3.000 DM, auf die sich die Annahme der vollendeten Erpressung bezog, nicht aber die 12.000 DM des versuchten Falles. Zweitens sind hier Begehungsweise und Tatumstände des versuchten Falles in mehrfacher Hinsicht recht verschieden von den Vorgängen, in denen die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss die vollendete Erpressung gesehen hatten.

Da nicht zu übersehen ist, welche Tatsachen in der erneuten Verhandlung festzustellen sein werden, erübrigt sich für den Senat eine Erörterung der Sachbeschwerde. Es sei nur auf einen Satz des angefochtenen Urteils hingewiesen, der zum mindesten seinem Wortsinn nach einer Verurteilung entgegenstehen würde. Die Strafkammer führt (UA S. 8) aus:

„Die Angeklagte hält sich für unschuldig. Sie meint, sie sei nach wie vor berechtigt, die versprochenen oder ihr doch zustehenden 12.000 DM einzutreiben. Wenn die Angeklagte das wirklich ‚meint‘, d. h. an die Berechtigung ihres Anspruchs glaubt und demnach auch zur Tatzeit daran geglaubt hat, würde es am Vorsatz fehlen. Es wird sich empfehlen, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, ob die Angeklagte das meint oder ob sie es nur vorträgt.“

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert von (2)