Revision: Aufhebung wegen unterbliebenem Hinweis nach §265 StPO bei Verurteilung nach §175a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 253/53
- Datum
- 20.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach §265 StPO ist erforderlich, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung von der im Eröffnungsbeschluss angenommenen rechtlichen Würdigung (z. B. Versuch) abweichen und die Vollendung bejahen will.
Das Vorliegen eines Hinweises gemäß §265 StPO muss sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben; nachträgliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ändern die Beweiskraft der Niederschrift nicht (§274 StPO).
Unterbleibt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch eine solche Belehrung sein Verteidigungsverhalten geändert hätte.
Bei Anwendung des §175a Nr.3 StGB sind die Tatbestandsmerkmale des „Verführens“ und des „Unzucht treiben mit“ tatsächlich umfassend darzutun und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fotografenmeister Heinrich Otto ███ ████ aus Bonn, dort geboren ███████████████, wegen Verführung eines 14-jährigen Knaben zur Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 14-jährigen Knaben zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Einen Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, dass der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last gelegt hat, einen Versuch der Verführung gemäß § 175a Nr. 3 StGB begangen zu haben, dass aber Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens dieser Art erfolgt ist, ohne dass der Angeklagte zuvor in der Hauptverhandlung auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde.
Für den Fall, dass anstelle der in dem Eröffnungsbeschluss angenommenen versuchten Straftat das Gericht deren Vollendung bejahen will, liegen die Voraussetzungen für einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 StPO vor (vgl. BGH in 5 StR 4/54 vom 26. Februar 1954).
Dass der Hinweis geschah, muss sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben (§ 274 StPO). Aus dieser ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Durch nachträgliche Erklärungen der an den Strafverfahren beteiligten Personen kann die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift keine Änderung erfahren (BGHSt 2, 125, 137).
Mithin ist davon auszugehen, dass der gemäß § 265 StPO gesetzlich vorgeschriebene Hinweis unterblieben ist.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, weil die Möglichkeit für den Angeklagten bestanden haben könnte, nach einem solchen Hinweis sich durch ein neues tatsächliches Vorbringen anders zu verteidigen. Daher ist die Aufhebung des Urteils geboten, und zwar in vollem Umfang.
Die Behauptung der Revision, auch § 244 StPO sei von der Strafkammer verletzt worden, weil sie dem von dem Verteidiger hilfsweise gestellten Verteidigungsantrag nicht entsprochen habe, mit dem eine vorige Vernehmung des Verletzten habe bezweckt werden sollen, bedarf nach der Sachlage keiner Erörterung mehr. Denn in der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen der gesetzlich gebotenen Beweisaufnahme ohnehin neu zu prüfen, auf Beweisantrag des Verteidigers hin auch neu zu bescheiden sein.
Die Sachrüge der Revision gibt nach Lage der Sache hier zu näheren Erörterungen ebenfalls keinen Anlass. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale des „Verführens“ und des „Unzucht treiben mit“ für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB umfassender tatsächlich zu begründen sind (vgl. BGHSt 1, 293; 2, 40).
Bei der Höhe der erkannten Strafe wird gegebenenfalls demnächst auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB zu prüfen und zu erörtern sein.
| Werner | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |