Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unklaren Gewahrsams und fehlender Vortat bei Hehlerei (Benzinentnahmen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 453/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung/Untreue bzw. fortgesetzter Hehlerei im Zusammenhang mit unberechtigter Benzinausgabe bei der Bundesbahn verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der BGH das Urteil samt Feststellungen auf und verwies zurück. Tragend waren unzureichende Feststellungen zum Gewahrsam und zur tatsächlichen Verfügungsgewalt des Dienststellenleiters sowie zur Frage, ob er ein Kontrollbuch „führte“. Zudem trugen die Feststellungen eine Hehlereiverurteilung nicht, weil es an einem zeitlich vorgelagerten „Erlangen“ der Sache durch den Vortäter fehlte bzw. eher Unterschlagung/Beihilfe in Betracht kam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Behördenleiter (Mit-)Gewahrsam an behördlichen Beständen hat, ist anhand der konkreten Behördenorganisation und Dienstvorschriften festzustellen; die bloße Lagerung auf dem Dienstgelände genügt nicht.

2

Eine Zueignung durch Überlassen an einen Dritten liegt bei unentgeltlicher Weitergabe ohne eigenen Vorteil nur vor, wenn der Täter im eigenen Namen schenkt und den Anschein erweckt, die Sache stamme aus seinem Vermögen.

3

Das Tatbestandsmerkmal, ein der Kontrolle dienendes Buch „zu führen“, ist nur erfüllt, wenn den Täter nach amtlichen Anordnungen die Pflicht trifft, das Buch zu führen oder zumindest mitzuführen.

4

Hehlerei setzt voraus, dass der Vortäter die Sache bereits erlangt hat, bevor der Hehler sie an sich bringt; fallen Erlangen und Inbesitznahme zusammen, scheidet § 259 StGB aus.

5

Untreue ist nur dann taugliche Vortat der Hehlerei, wenn der Täter der Untreue im Einzelfall durch die Tat selbst eine Sache erlangt; dies ist insbesondere beim Treubruchstatbestand nicht regelmäßig der Fall.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den technischen Reichsbahninspektor Wilhelm ████ aus ████, geboren am █████ in ███, ██, Kreis ██,

2.) den Handelsvertreter Werner █████ ████ aus █████████, geboren █████████ 1912 in █████████,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. April 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten betrifft.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Geldstrafe von 600 DM, hilfsweise für je 10 DM ein Tag Gefängnis, und den Angeklagten ██████████ wegen fortgesetzter Hehlerei zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

Den früheren Mitangeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des ███████ verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ███████ und ██████████████ Revision eingelegt.

I.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte ███████ war Leiter des Kraftwagenbetriebswerks (KBW) in Braunschweig, einer selbständigen Dienststelle im Rahmen der Organisation der Bundesbahn. Bei diesem KBW waren auch Tankwarte und Stoffausgeber beschäftigt, zu denen u. a. ██████ gehörte.

Zum Aufgabenkreis dieser Personen gehörte das Betanken der bundesbahneigenen Fahrzeuge. Die Ausgabe des Treibstoffes erfolgte gegen Aushändigung von Benzinmarken der Bahn. Nachgewiesen wurde die Ausgabe durch Eintragung in das sogenannte Hilfsausgangsbuch, das somit der Kontrolle der Ausgabe des Treibstoffes diente. In dieses Buch mussten u. a. die Fahrzeugnummer des Fahrzeuges, für das der Treibstoff bestimmt war, der Name des Tankwartes und der Name des Fahrers eingetragen werden.

1.) In der Zeit vom 9.5.1951 bis 1.6.1952 veranlasste ███████ mindestens 24 Mal den ██████, ihm Benzin in einer Gesamtmenge von mindestens 500 l auszuhändigen und in das Hilfsausgangsbuch ein angeblich in Hannover beheimatetes, in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr im Dienste der Bundesbahn verwendetes Fahrzeug einzutragen. Auf Veranlassung ███████s quittierte ██████ die Entnahme mit seinem Namen. ███████ verbrauchte das Benzin für sich.

2.) Der Angeklagte █████, der bis 1948 Angestellter der Bundesbahn gewesen und mit ███████ gut bekannt war, bat diesen im Frühjahr 1950, ihm Treibstoff aus den Beständen der Bundesbahn zur Verfügung zu stellen. ███████ gab darauf den Tankwarten Anweisung, dem █████ unter Eintragung einer falschen Wagennummer Benzin in der jeweils angeforderten Menge zu verausgaben, und teilte █████ dies mit. █████ erhielt auf Grund dieser Anordnung von ██████ in der Zeit von April 1950 bis April 1952 in mindestens 34 Teilhandlungen mindestens 2.250 l Benzin unentgeltlich zur freien Verfügung.

3.) ███████ zapfte außerdem aus Tankwagen der Bundesbahn, bevor der auf dem Gelände des KBW befindliche Treibstoff in den Tank des KBW lief und hier von der Kontrolluhr erfasst wurde, dreimal je ein 200-Liter-Fass Benzin ab und verbrauchte den Treibstoff zu Privatfahrten mit seinem Pkw.

Die zu 1) bis 3) erwähnten Handlungen haben die Angeklagten ███████ und █████ nach den Feststellungen der Strafkammer mit einem den erreichten Gesamterfolg umfassenden Gesamtvorsatz vorgenommen.

II.

Die Revision des Angeklagten ███████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

1.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer das Verhalten dieses Angeklagten als Untreue gewertet. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass ███████ als Leiter des KBW jedenfalls die allgemeine Dienstaufsicht auch über die Tankwarte hatte, die das Benzin auszugeben hatten. Damit war ihm die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Bundesbahn durch amtlichen Auftrag auch hinsichtlich dieses Benzins anvertraut. Dass er seine Treupflicht verletzt und dadurch der Bundesbahn Schaden zugefügt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber nach dem bisher festgestellten Sachverhalt gegen die Annahme einer schweren Amtsunterschlagung dieses Angeklagten.

Die Strafkammer begründet insoweit ihre Auffassung wie folgt: ███████ habe in amtlicher Eigenschaft den Gewahrsam an dem auf dem Gelände des KBW befindlichen Treibstoff gehabt, ohne dass ein Mitgewahrsam einer übergeordneten Dienststelle begründet gewesen wäre. Die Tankwarte hätten zwar Mitgewahrsam an dem in der Tanksäule befindlichen Benzin gehabt, sie hätten sich aber dieses Mitgewahrsams bewusst und freiwillig begeben. ███████ habe sich sowohl das Benzin, das er selbst entnommen habe, als auch dasjenige, das er sich von ██████ habe geben lassen, als auch schließlich das Benzin, das █████ unmittelbar von den Tankwarten erhalten habe, rechtswidrig zugeeignet. Die Zueignung des Benzins, das die Tankwarte an ██████ ausgehändigt hätten, liege darin, dass ███████ wie ein Eigentümer über das Benzin verfügt habe. Schließlich habe ███████ die jeweils diensttuenden Tankwarte falsche Kraftfahrzeugnummern in das Hilfsausgangsbuch eintragen lassen, um die Unterschlagungen zu verdecken. Damit habe er sämtliche Voraussetzungen des § 351 StGB erfüllt.

a) Kein Bedenken besteht gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der Mitgewahrsam der Tankwarte in diesem Falle der Annahme einer Unterschlagung nicht entgegenstehen würde, weil sie mit der Entnahme des Benzins einverstanden waren.

Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinsam mit den Tankwarten Gewahrsam an dem Benzin gehabt, und ein Mitgewahrsam einer übergeordneten Dienststelle habe nicht vorgelegen, ist aber in Wahrheit eine rechtliche Würdigung, deren tatsächliche Grundlage nicht ausreichend erkennbar ist. Es ist nur gesagt, dass der Angeklagte ███████ Leiter des Kraftwagenbetriebswerkes gewesen sei, dort sehr selbstherrlich aufgetreten sei und keinen Widerspruch geduldet habe. In welcher Weise der Angeklagte mittelbar oder unmittelbar mit der Verwaltung der Treibstoffe befasst war, ist im Urteil nicht ausgeführt. Offenbar geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte an allen der Bundesbahn gehörigen Gegenständen, die sich auf dem Gelände des KBW befanden, mindestens Mitgewahrsam hatte. Das kann auf einem Rechtsirrtum beruhen. Nicht alle einer Behörde gehörigen Gegenstände, die sich auf deren Gelände befinden, müssen notwendig im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Behördenleiters stehen. Vielmehr lässt sich die Gewahrsamsfrage nur nach der Lage des Falles, insbesondere der Behördenorganisation beantworten. Die Strafkammer hätte auf Grund der Dienstvorschriften feststellen müssen, ob und inwieweit dem Angeklagten zur Tatzeit eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Treibstoffe eingeräumt war, und inwieweit etwa andere Personen außer dem Angeklagten und den Tankwarten auch eine solche Verfügungsgewalt hatten (vgl. OGHSt 1, 258; 2, 369; RGSt 67, 175/178). Die Frage könnte unter Umständen für den Treibstoff, den der Angeklagte aus den Tankwagen abgezapft hat, anders zu beurteilen sein, als für den, den die Tankwarte ihm oder dem █████ ausgehändigt haben.

b) Für das Benzin, das █████ erhalten hat, fehlt es auch an einer ausreichenden Begründung dafür, ███████ habe es sich zugeeignet. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gewahrsamsinhaber sich eine Sache auch dadurch zueignen kann, dass er sie einem anderen überlässt. Tut er dies jedoch unentgeltlich und ohne persönlichen Vorteil im weitesten Sinne, und erlangt er zu keiner Zeit den Alleingewahrsam, so eignet er sich die Sache nur zu, wenn er sie dem Dritten im eigenen Namen schenkt, d. h. diesem gegenüber den Eindruck erweckt und erwecken will, als stamme die Sache aus seinem, des Täters, Vermögen (vgl. BGH 3 StR 219/52 vom 23.4.1953). Nach den Feststellungen der Strafkammer hat █████ gewusst, dass das Benzin nicht dem ███████ gehörte. ███████ könnte es sich also nur zugeeignet haben, wenn er in irgendeiner Weise einen Vorteil von seiner Handlung gehabt hätte. Hierzu fehlt es bisher an jeder Feststellung.

c) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte ███████ habe ein der Kontrolle der Ausgaben dienendes Buch zur Verdeckung der Unterschlagungen unrichtig geführt.

aa) Rechtlich zutreffend sieht die Strafkammer zwar in dem Hilfsausgangsbuch ein der Kontrolle der Ausgaben dienendes Buch. Rechtsirrig ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen ihre Annahme, dass der Angeklagte ███████ dieses Buch geführt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal trifft nur bei einem Täter zu, der nach den amtlichen Anordnungen die Bücher zu führen oder wenigstens mitzuführen hat (vgl. RGSt 43, 207 /209; 67, 175/178).

Nach den bisherigen Feststellungen hat es aber den Anschein, als ob die Buchführungspflicht ausschließlich den Tankwarten oblag. Trifft dies zu, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob etwa der Angeklagte selbst einer Dienststelle unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus den Büchern vorgelegt hat.

3. a) Aus den zu 2a) bis c) erwähnten Gründen muss das Urteil gegenüber dem Angeklagten ███████ aufgehoben werden. Wenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung nicht wieder zu einer Verurteilung dieses Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung kommt, so wird sie aber ihm gegenüber zu prüfen haben, ob sich etwa ███████ der Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat und ██████ insoweit nach § 357 StGB zu bestrafen ist. Hierbei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob ███████ Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Nach dem Sachverhalt erscheint das nicht ausgeschlossen, das Urteil hat sich mit dieser Frage bisher nicht auseinandergesetzt.

b) Eine Verurteilung des ███████ nach § 357 StGB in Tateinheit mit § 266 StGB wäre rechtlich nicht undenkbar. Zwar kann ein Beamter nicht gleichzeitig als Haupttäter eines Delikts und wegen Verleitung eines Untergebenen zu ebendiesem Delikt bestraft werden (vgl. RGSt 67, 175/177), weil insoweit die Täterschaft die nach § 357 StGB besonders bestrafte Anstiftung oder Beihilfe aufzehrt. Wohl aber kann der Beamte aus § 357 StGB in Tateinheit mit einem in Eigentäterschaft begangenen Delikt dann bestraft werden, wenn dieses ein anderes Strafgesetz verletzt als die Handlung des Untergebenen, zu der er angestiftet oder geholfen hat.

Dem ersten Anschein nach müsste nach § 358 StPO das Urteil auch dem Angeklagten ██████ gegenüber, der keine Revision eingelegt hat, aufgehoben werden. Denn wenn ███████ keine Unterschlagung begangen hat, kann sich ██████ auch nicht daran beteiligt haben. Indessen könnte sich eine solche Aufhebung praktisch nicht zu Gunsten, leicht aber zu Ungunsten des ██████ auswirken. Für ihn ist die Strafe dem § 266 StGB entnommen worden. Dass er sich der Beihilfe zur Untreue des ███████ schuldig gemacht hat, kann ██████ zweifelhaft sein. Der Senat ist auch überzeugt, dass ██████ nicht milder bestraft worden wäre, wenn die Strafkammer nicht in Tateinheit mit der Beihilfe zur Untreue noch Beihilfe zur Unterschlagung angenommen hätte. Die Strafkammer müsste bei einer Aufhebung gegenüber ██████ dessen Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und könnte daher möglicherweise zu dem Ergebnis kommen, dass er selbst sich der Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat. Sie dürfte zwar wegen des Verbots der Schlechterstellung den ██████ nicht schwerer bestrafen als bisher, sie könnte und müsste aber den Schuldspruch abändern. Dass der Angeklagte ██████ bei gleicher Bestrafung durch einen Schuldspruch wegen schwerer Amtsunterschlagung statt wegen Beihilfe zur einfachen Unterschlagung praktisch erheblich beschwert würde, liegt auf der Hand. Der Billigkeitsgedanke des § 358 StPO steht deshalb in diesem Falle entgegen (vgl. für einen allerdings etwas anders gelagerten Fall RGSt 71, 214).

IV.

Auch die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist ebenfalls begründet.

Die Strafkammer hat █████ wegen Hehlerei verurteilt, weil er, wissend, dass ███████ den Treibstoff mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatte, diesen Treibstoff an sich gebracht habe.

Die bisherigen Feststellungen tragen diesen Schuldspruch nicht. Eine Bestrafung aus § 259 StGB ist nur möglich, wenn der Vortäter die Sache erlangt hat, ehe der Hehler sie an sich bringt.

a) Die Unterschlagung des ███████, soweit sie in diesem Zusammenhang interessiert, sieht die Strafkammer darin, dass die Tankwarte das Benzin auf seine Veranlassung an █████ ausgehändigt haben. Danach hat sich also ███████ den Treibstoff in dem Augenblick angeeignet, also erlangt, in dem █████ ihn an sich nahm. Dann würde auch █████ nicht Hehlerei, sondern Unterschlagung begangen haben, und zwar als Täter, nicht nur als Gehilfe.

Der Umstand, dass ███████ bereits bei der Gewahrsamserlangung Zueignungsabsicht hatte, würde der Annahme einer von ihm begangenen selbständigen Unterschlagung nicht entgegenstehen. Die Zueignung einer fremden Sache liegt unter den oben angeführten Voraussetzungen mindestens auch in jeder Handlung, die den Willen des Täters erkennen lässt, über die Sache wie ein Eigentümer zu verfügen. Da der Täter durch eine widerrechtliche Zueignungshandlung nicht Eigentümer wird, kann er sich auch eine solche Sache nochmals nach Gewahrsamserlangung zueignen, die er bereits in Zueignungsabsicht in seinen Gewahrsam gebracht hat. Nur wenn der Täter schon durch eine Zueignungshandlung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt hat, ist jede spätere Zueignungshandlung „straflose Nachtat“ (vgl. 5 StR 236/53 vom 22.10.1953).

b) Auch die Untreue des ███████ ist nach der Auffassung der Strafkammer dadurch verwirklicht worden, dass die Tankwarte den Treibstoff an █████ ausgaben. Dass dann nicht Hehlerei, sondern Beihilfe zur Untreue für █████ in Betracht käme, ergibt sich aus dem zu a) Ausgeführten.

Aber auch wenn man – bei Fortfall der Unterschlagung – eine Untreue schon in dem Auftrag des ███████ an die Tankwarte sehen wollte, könnte nichts anderes gelten. Denn in diesem Falle hätte ███████ seine Untreue die Treibstoffe überhaupt niemals „erlangt“. Es würde also an einer für die Hehlerei erforderlichen strafbaren Vortat fehlen. Untreue kann zwar dann Vortat zur Hehlerei sein, wenn der Ungetreue im Einzelfall durch seine Straftat eine Sache erlangt, das ist aber, insbesondere beim Treubruchstatbestand, keineswegs immer der Fall, und würde hier, falls keine Unterschlagung des ███████ vorläge, auch nicht der Fall sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtGeierBorkerDr.
Dr. KoffkaDr.Siemer

Zitiert (2)

Zitiert von (2)