Treffer
BGH Urteil

Untreue statt Amtsunterschlagung bei Weggabe von Dienst-Benzinmarken – BGH weist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 219/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Polizeibeamter, gab dienstlich verwaltete Benzinmarken unentgeltlich als Verlosungen weiter; das Landgericht sprach ihn von schwerer Amtsunterschlagung frei. Der BGH hebt die Freisprechung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt fest, dass keine Zueignung im Sinne der Unterschlagung vorliegt, wohl aber eine Untreue begangen wurde; zudem hat das Landgericht den Verbotsirrtum nicht hinreichend geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt eine Zueignung der Sache oder ihres wirtschaftlichen Werts in das eigene Vermögen oder das eines Dritten voraus.

2

Eine unentgeltliche Weitergabe von anvertrauten Sachen begründet für sich genommen keine Zueignung im Sinne der Unterschlagung.

3

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn der Verantwortliche die Vermögensinteressen des Berechtigten verletzt, denen er zur Wahrnehmung dienstlich oder vertraglich obliegt, auch durch unentgeltliche Verfügung.

4

Ein eventuell vorliegender Verbotsirrtum ist im Urteil substantiiert zu prüfen; das bloße Vorbringen eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit entbindet nicht automatisch von der Schuld, vielmehr ist die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit unter der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. November 1951

Rubrum

Urteil des BGH vom 23. April 1953 – 3 StR 219/52

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. November 1951 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anklage der schweren Amtsunterschlagung freigesprochen worden ist. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war bis zum 30. Juni 1950 Polizeibeamter bei der Kraftfahrstaffel der Schutzpolizei in ███. Er war auf dem Geschäftszimmer mit Büroarbeiten beschäftigt und zu den Autgelegenheiten gehörig. Er hatte Benzinmarken beim Straßenverkehrsamt in ███ in Empfang zu nehmen und sie an die Staffel auszugeben. Die der Staffel zugewiesenen Benzinmengen reichten nicht aus, so daß das Geld nicht zum Kauf ausreichte. Der Angeklagte hat vom 1. August 1946 bis 30. Juni 1950 für insgesamt 1600 Liter von der Staffel nicht abgerechnete Benzinmarken nicht eingereicht, sondern sie für Verlosungen bei Ausflügen der Polizeiangestellten verwendet, die von der Staffel und einzelnen Beamten in █ veranstaltet wurden. Ein Entgelt hierfür erhielt er nicht. Er hat die Benzinmarken in seine eigene Benzinkladde eingetragen, die er selbst angelegt hatte, und die tatsächlich gelieferten Mengen nicht eingetragen. Die nicht verwendeten Benzinmarken in Höhe von 100 Liter hat er vernichtet.

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich durch die Weggabe der Benzinmarken des Tatbestandes der schweren Amtsunterschlagung nicht schuldig gemacht, weil er dabei ohne Schuld gehandelt habe, da er geglaubt habe, damit keinen Unrecht zu tun, und deshalb von der Anklage der schweren Amtsunterschlagung freigesprochen werden müsse.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts geltend, der Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit schließe die Strafbarkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Im übrigen sei es der Lebenserfahrung widersprechend, daß ein Beamter sich für berechtigt halten könne, über Vermögenswerte zu verfügen, die seiner Verwaltung unterlägen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich durch die Weggabe der Benzinmarken des Tatbestandes der schweren Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) schuldig gemacht. Der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, daß der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet. „Sich zueignen“ bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dies kann in der Weise geschehen, daß der Täter die Sache in sein Eigentum oder in eine eigentumsähnliche Stellung bringt oder daß er sich den wirtschaftlichen Wert der Sache zuwendet. Eine solche Zueignung liegt nicht vor, wenn der Täter die Sache unentgeltlich einem Dritten zuwendet. Ein Vorteil im Sinne des § 246 StGB liegt darin, daß der Täter davon einen Nutzen hat, wenn auch nur im mittelbaren Sinne, sofern er über die Sache verfügen kann.

2.) Der Angeklagte hat die Benzinmarken nicht verkauft, sondern sie für Verlosungen verwendet. Er hat sie nicht in sein Eigentum oder in eine eigentumsähnliche Stellung gebracht, sondern sie unentgeltlich an Dritte weitergegeben. Er hat sich auch nicht den wirtschaftlichen Wert der Benzinmarken zugeeignet, da er sie nicht für sich selbst verwendet hat. Die Benzinmarken, die der Angeklagte der Staffel aus Mitteln der Staffel anvertraut worden waren, sind nicht in sein Vermögen übergegangen. Die Staffel hätte sie durch Verkauf oder auf andere Weise verwerten können. Durch ihre Vernichtung hat der Angeklagte der Staffel keinen Vermögenswert entzogen. Die Weggabe der Benzinmarken stellt daher keine Unterschlagung dar.

3.) Der Angeklagte hat sich jedoch der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht. Die Benzinmarken waren für den berechtigten Benzinbezug bestimmt. Der Ausweis hierfür war nicht erteilt. Der Angeklagte hat durch die Weggabe der Benzinmarken die Vermögensinteressen der Polizeibehörde verletzt, deren Wahrnehmung ihm oblag. Er hat damit eine Untreue begangen.

4.) Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat, nicht ausreichend geprüft. Es hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte bei der Weggabe der Benzinmarken mit Wissen und Wollen den Tatbestand der Amtsunterschlagung verwirklicht hat. Es hat nicht geprüft, ob der Angeklagte bei der gebotenen Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte nicht hätte erkennen können, daß er mit der Weggabe der Benzinmarken eine Straftat begeht. Es hat nicht geprüft, ob der Angeklagte bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen, daß er mit der Weggabe der Benzinmarken eine Straftat begeht.

5.) Die Aufhebung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

KraussBuschMaass
KoenigerBaldus