Revision: Schuldspruch von Mord auf Totschlag abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/95 (5 StR 639/93)
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Täuschung erlangte Aussage ist nach § 136a Abs. 1, Abs. 3 StPO unverwertbar; dies umfasst auch unmittelbar auf ihr beruhende Ermittlungsrichtervernehmungen, wenn darin auf das vorherige Geständnis Bezug genommen wird.
Später abgelegte Aussagen sind in der Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur wirksam gerügt, wenn der Revisionsvortrag konkret und substantiiert darlegt, inwiefern die frühere verbotene Vernehmungsmethode diese späteren Vernehmungen beeinflusst hat.
Wer sich auf eine Fortwirkung eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 StPO beruft, muss insbesondere angeben, wann und in welcher Weise er von der Täuschung Kenntnis erlangte und welche Vorstellungen zur Verwertbarkeit früherer Aussagen er danach hatte.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen eines Mordmerkmals (z. B. Heimtücke, niedrige Beweggründe), ist der Schuldspruch auf eine weniger schwere vorsätzliche Tötung (Totschlag) zu ändern.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich insgesamt gegen den Vorwurf verteidigt hat und sich nicht anders wirkungsvoll verteidigen konnte.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ███ Fred, geboren am ███ in ███, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 2. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, die vierjährige Tochter seiner Freundin in der Nacht zum 14. Mai 1992 mit direktem Tötungsvorsatz heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Zu der auf Verletzung des § 136a StPO gestütz- 1. ten Verfahrensrüge gilt folgendes:
a) Soweit die Revision die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 22. Juli 1992 beanstandet, erachtet der Senat die Rüge als zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit lassen sich die relevanten Tatsachen vollständig aus dem Urteilsinhalt entnehmen, den der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Die Rüge ist insoweit auch begründet. Dabei folgt der Senat der Wertung des Tatrichters, dass sich die gegen § 136a Abs. 1 StPO verstoßende am 21. Juli 1992 erfolgte Täuschung der ermittelnden Staatsanwältin über das angebliche Auffinden der Kindesleiche auf die Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers vom selben Tage ausgewirkt hat.
Diese hat das Schwurgericht folglich nicht verwertet. Konsequent kann aber für die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom Folgetag nichts anderes gelten. Denn darin ist auf das Geständnis des Beschwerdeführers vom Vortag Bezug genommen worden (UA S. 16). Daher bestand auch für die ermittlungsrichterliche Vernehmung nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ein Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 35, 328, 332 f.).
b) Hingegen hat der Beschwerdeführer die Verwertung aller späteren Aussagen mit der Revision nicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt (vgl. dazu den Hinweis des Senats im Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 639/93 – in dieser Sache).
Der Begründungsmangel betrifft insbesondere das mehr als vier Wochen später vom Beschwerdeführer abgelegte detaillierte Geständnis vom 20. August 1992. Der Beschwerdeführer hätte insoweit unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, dass und inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf sehr viel später durchgeführte Vernehmungen ausgewirkt hat (BGHR StPO § 136a Abs. 1 Täuschung 2; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 298).
Zwar ist eine „qualifizierte“ Belehrung, unter Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden erlangte Aussagen seien unverwertbar, wie sie eine Fortwirkung des Verstoßes jedenfalls beseitigt, nicht erteilt worden (vgl. dazu Geppert in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 93, 110 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 136a Rdn. 30). Gleichwohl versteht sich eine Fortwirkung des Verstoßes hier nicht von selbst (vgl. auch BGHSt 37, 48, 53 f.). Es hätte hier vielmehr – insoweit über die Urteilsfeststellungen hinaus – einer näheren Mitteilung über den Inhalt der einzelnen Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers im Anschluss an die verbotene Täuschung und über die ihm dabei erteilten Belehrungen bedurft. Insbesondere musste genau angegeben werden, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer Kenntnis über die Täuschung erlangte. Im Anschluss daran waren seine Vorstellungen über eine Verwertbarkeit vorangegangener Aussagen darzulegen, und es war anzugeben, inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflussten.
Die genannten Anforderungen an den Revisionsvortrag ergeben sich hier zum einen aus dem Umstand, dass im Urteil eine „sofortige“ Berichtigung der Täuschung angesprochen ist (UA S. 33; vgl. demgegenüber S. 23). Zum anderen hat der Beschwerdeführer inhaltlich höchst unterschiedliche Angaben mit einem ganz verschiedenen Grad der Selbstbelastung gemacht. Auch dieses Einlassungsverhalten legt die Annahme einer Auswirkung der verbotenen Vernehmungsmethode nicht unbedingt nahe.
In der Sache wird darüber hinaus zu erwägen sein, ob derjenige, der sich auf eine so weitgehende Fortwirkung eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 StPO beruft, die ein Verwertungsverbot nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift nicht mehr ohne weiteres nach sich zieht, der Verwertung entsprechend den Grundsätzen von BGHSt 38, 214, 225 ff. zu widersprechen gehalten ist.
c) Soweit die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, hat sie keine Auswirkung auf die Annahme (direkt) vorsätzlicher Tötung des Kindes durch den Angeklagten. Denn die Feststellungen zum Tatablauf der vorsätzlichen Tötung beruhen maßgeblich auf dem Geständnis des Beschwerdeführers vom 20. August 1992 (UA S. 25 ff.) und auf weiteren Begleitumständen (UA S. 34); hierfür waren seine nur ergänzend herangezogenen (UA S. 29) – Angaben vor dem Ermittlungsrichter ersichtlich ohne Bedeutung.
Hingegen lässt sich nicht ausschließen, liegt vielmehr nahe, dass die Feststellungen zur Tatmotivation, welche die Annahme niedriger Beweggründe auch auf der unzulässigen Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Beschwerdeführers beruhen (vgl. UA S. 11, 16, 29 f.).
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass der Tatrichter rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer mit direktem Vorsatz verübten Tötung festgestellt hat. Indes kann der Schuldspruch wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Während die Annahme niedriger Beweggründe bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, ist die Annahme des weiteren Mordmerkmals der Heimtücke sachlichrechtlich zu beanstanden.
Denn angesichts der Begründung des Schwurgerichts zur Arglosigkeit des Opfers (UA S. 34 ff.) ist die Annahme zumindest der subjektiven Voraussetzungen für dieses Mordmerkmal in der affektiv besetzten Tatsituation nicht tragfähig belegt. Dass der Angeklagte das Kind in dieser Situation für arglos gehalten hat, versteht sich nicht von selbst. Eine nähere Begründung hierfür, die erforderlich gewesen wäre, enthält das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang (UA S. 34 ff.) nicht.
3. Vor dem Hintergrund der erwiesenen Anwendung einer verbotenen Vernehmungsmethode und im Blick darauf, dass in zwei tatrichterlichen Urteilen, die insoweit keinen Bestand haben konnten, jeweils auf unterschiedlicher Tatsachengrundlage Mord angenommen wurde, auch eingedenk der wieder abweichenden Bewertung in der Anklage als Verdeckungsmord und insoweit auch unter Berücksichtigung von BGH NJW 1995, 1910 (zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 8 bestimmt), schließt der Senat nunmehr sicher aus, dass ein neuer Tatrichter zu einer bestandskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gelangen könnte. Dies gilt namentlich angesichts dessen, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der unter Minderwertigkeitskomplexen leidende Angeklagte die Tat spontan im Zustand zwar verhältnismäßig geringer, für ihn aber ungewohnter (UA S. 7) alkoholischer Enthemmung begangen hat und dass eine vorsätzliche Tötung aus einem „Motivbündel“ von Überforderung, Wut und Verzweiflung schon angesichts des Gesamtzusammenhangs des angefochtenen Urteils nicht fernliegt.
Danach liegen jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für ein mögliches Mordmerkmal nicht sehr nahe (vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 24; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 341/95 –).
Der Senat stellt daher den Schuldspruch auf Totschlag um. Hiergegen hätte sich der Angeklagte, der sich insgesamt gegen den Vorwurf vorsätzlicher Tötung verteidigt hat, nicht anders wirkungsvoller verteidigen können, so dass § 265 Abs. 1 StPO der Schuldspruchänderung nicht entgegensteht.
Dem neuen Tatrichter, der die Strafe aus dem Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB – weder aus § 212 Abs. 2 StGB noch aus § 213 StGB – zu entnehmen haben wird, tragfähige Anknüpfungspunkte für besondere Strafschärfungsgründe aus einer Tatmotivation des Angeklagten nicht zu Gebote. Im Blick auf den Einsatz der verbotenen Vernehmungsmethode
wird er hier naheliegend auch davon Abstand zu nehmen haben, dem Angeklagten den Umstand besonders anzulasten, dass er wiederholt die Kindesmutter in Vernehmungen wahrheitswidrig belastet hat.
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