Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisantrag – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/93
Datum
15.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, mit dem Zeugenaussagen zur Planung der Mutter eingeholt werden sollten. Der BGH hält die Begründung der Ablehnung für nicht tragfähig, weil das Gericht die Beweisbehauptung unzulässig umdeutet und damit eine vorweggenommene Beweiswürdigung vornahm. Mangels tragfähiger Würdigung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem Hinweise zu Schöffenpflichten und §136a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist unzulässig, wenn sie die Beweisbehauptung dadurch verfälscht, dass sie deren sachlichen Gehalt verkennt oder abändert.

2

Die bloße Tatsache, dass ein bereits vernommener Zeuge eine andere Aussage gemacht hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Versagung ergänzender Beweisaufnahmen; der Antragsteller darf versuchen, die Richtigkeit der bisherigen Aussagen zu widerlegen.

3

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Tatgericht, die den Beweismitteln die Möglichkeit zur Erschütterung zentraler Feststellungen nimmt, ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, wenn sie die Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (z. B. niedrige Beweggründe, subjektive Voraussetzungen wie Heimtücke) beeinträchtigt.

4

Die Revisibilität des § 32 GVG begründet nicht das Recht des Verteidigers, in der Hauptverhandlung Auskunft über mögliche Gründe der Amtsunfähigkeit von Schöffen zu verlangen; eine sachgerechte Belehrung der Schöffen genügt zur Verhinderung ihrer Mitwirkung ausgeschlossener Personen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 4. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. November 1993 in der Strafsache gegen ██ K. ██ Fred, geboren am ██ ██ 1970 in █████, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. November 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes nach § 211 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

a) Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer – zulässigerweise erst in den Urteilsgründen beschlossen (BGHSt 32, 10, 13; Herdegen in KK § 244 Rdn. 50 a m.w.N.) – die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, mit welchem der Verteidiger u. a. eine Vernehmung der Großmutter des getöteten Kindes und einer Ärztin beantragt hatte, die bekunden sollten, dass die Großeltern zur Tatzeit der Ärztin berichtet hatten, wie sie mit der Tochter, die ohne das Kind leben wollte, konkrete Pläne hatten, das Kind mit dem Angeklagten allein auf Dauer zu sich zu nehmen. Der Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines solchen Planes hätte – wie die Revision im Einzelnen insoweit zutreffend ausführt – der Beweiswürdigung die Grundlage entzogen, auf welche das Bezirksgericht das angenommene, als niedrigen Beweggrund bewertete Tatmotiv des Angeklagten gestützt hat, er habe mit der Tötung des Kindes einen dauerhaften Störfaktor für seine Beziehung zu der Mutter des Kindes beseitigen wollen.

Die vom Bezirksgericht für die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung herangezogene Begründung, verbale Äußerungen der Großeltern seien nicht geeignet, sichere Rückschlüsse auf die tatsächlichen Absichten der Mutter des Kindes zuzulassen oder deren Glaubwürdigkeit als Zeugin in Zweifel zu ziehen, ist nicht tragfähig, weil sie dem Inhalt der Beweisbehauptung nicht gerecht wird. Zwar ist es dem Tatrichter unbenommen, aus einer unter Beweis gestellten Indiztatsache in freier Beweiswürdigung nicht den vom Antragsteller gewünschten Schluss zu ziehen und die Beweisbehauptung demzufolge für bedeutungslos zu erachten. Er darf dabei aber keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, indem er sie in einer Weise deutet, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlt (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 74 m.w.N.).

Die Begründung der Ablehnung wäre hier nur tragfähig gewesen, wenn man unterstellen wollte, die Großeltern seien von ihrer Tochter, der Mutter des Kindes, ihrerseits über deren Absicht, ihnen das Kind zu überlassen, unzutreffend unterrichtet worden, so dass ihre der Ärztin berichteten Pläne keine reale Grundlage gehabt hätten. Es ist aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, im Urteil auch nichts dazu dargetan, weshalb die Mutter des Kindes ihre Eltern in dieser Weise falsch über ihre Absichten mit dem Kind hätte informieren sollen.

Naheliegend hat sich das Bezirksgericht bei der Ablehnung des Antrags maßgeblich davon leiten lassen, dass der in dem Antrag ebenfalls als Zeuge benannte, jedoch bereits vernommene Großvater in seiner Vernehmung nicht anders als auch seine Tochter – das Gegenteil der Beweistatsache bekundet hatte (UA S. 14). Es blieb dem Verteidiger jedoch unbenommen zu versuchen, die Unrichtigkeit dieser Bekundungen unter Beweis zu stellen. Dass er dafür auch den bereits vernommenen Großvater als Zeugen benannte, konnte die Zulässigkeit jedenfalls des weitergehenden Antrags nicht etwa in Frage stellen. Eine Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil der Beweisbehauptung aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlaubt nicht die Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit, sondern wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Herdegen aaO m.w.N.). Im Übrigen ist mit der Revision schlüssig dargetan, dass der Verteidiger hier aufgrund der weiteren Beweisaufnahme Anlass sah, die Zeugenaussagen der Mutter und des Großvaters des Kindes in dem hier in Frage stehenden Punkt anzuzweifeln. Selbst nach Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung (Bd. I Bl. 40, Bd. II Bl. 125 d. A.). Daher lag auch nicht etwa ein tragfähiger anderer Grund zur Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf der Hand.

b) Der Verfahrensfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich. Zwar hat die Ablehnung des Beweisantrags unmittelbar nur Auswirkungen auf die Beweiswürdigung zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die Feststellungen des Bezirksgerichts zur Tatmotivation haben aber mittelbar zumindest auch Auswirkungen auf die Feststellungen zu den Vorstellungen und der psychischen Verfassung des Angeklagten bei Begehung der Tat (vgl. etwa zu den subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9, 11, 12).

c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe in der Situation, als das Kind ihn zum dritten Mal kurz hintereinander in der Nachtruhe gestört hatte, einen bereits zuvor gefassten konkreten Plan zur Beseitigung des ihm lästigen Kindes verwirklicht, durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken unterliegt, weil es hierfür, insbesondere infolge bedenklich weitgehender negativer Schlüsse aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten bei Beseitigung des Opfers (UA S. 15 f.), an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage fehlte. Die Wertung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe zur Tat bewusst erst angesetzt, als die schutzbereite Mutter des Kindes schlief (UA S. 16), ist jedenfalls mit der festgestellten Tatsituation schwerlich vereinbar. Die Bedenken an einer Fehldeutung des Nachtatverhaltens berühren auch die Einschätzung der psychischen Situation des Angeklagten bei Begehung der Tat als wut- und affektfrei.

2. Der Senat weist für die neue Verhandlung ergänzend auf folgendes hin:

a) Aus der Revisibilität des § 32 GVG im Rahmen einer Besetzungsrüge lässt sich keine Berechtigung des Verteidigers herleiten, in der Hauptverhandlung eine Auskunft über das Vorliegen von Gründen der Amtsunfähigkeit von Schöffen zu verlangen. Eine gerichtlicherseits gebotene Unterrichtung der Schöffen über ihre Verpflichtung, namentlich im Rahmen einer Schöffenbelehrung, solche Gründe offenzulegen, reicht zur effektiven Verhinderung der Mitwirkung ausgeschlossener Schöffen aus (vgl. dazu Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1990, § 32 Rdn. 36; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 32 GVG Rdn. 8, 8 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 32 GVG Rdn. 13; Nr. 126 Abs. 2 RiStBV).

b) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ein Verfahrenshindernis aufgrund der festgestellten gegen § 136 StPO verstoßenden Täuschung des Angeklagten durch die ermittelte Staatsanwältin vor seiner ersten Beschuldigtenvernehmung verneint. Eine ausreichend begründete Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 136 a Rdn. 298; Pfeiffer NStZ 1981, 33), wonach jener Verstoß auf spätere Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die im Gegensatz zu der ersten verwertet worden sind, fortgewirkt hat (vgl. dazu BGHSt 37, 48, 53 f. m.w.N.), ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Solches läge indes hier nicht ganz fern, sofern sich der Angeklagte in Unkenntnis von der Unverwertbarkeit seiner bisherigen Angaben infolge seiner ersten durch Täuschung veranlassten Angaben zu weiteren Aussagen gedrängt gesehen haben sollte.

Im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft Potsdam zu verantwortenden Verstoß gegen § 136 a StPO verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 2 S. 1 (2. Halbsatz) StPO an ein anderes Bezirksgericht zurück.

SchaferLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf

Zitiert von (2)