Treffer
BGH Urteil

Revision des Angeklagten verworfen; Aufhebung wegen Nichtanwendung von §176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 443/57
Datum
06.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Beleidigung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des §176 Abs.1 Nr.1 StGB; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur Neuverhandlung zurück. Der BGH stellt klar, dass gewaltsame unzüchtige Handlungen auch dann unter §176 fallen, wenn sie Mittel zum Zwecke des Beischlafs sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

§176 Abs.1 Nr.1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen vornimmt, auch wenn diese Handlungen lediglich Mittel zum Zweck der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs sind.

2

Bei Vorliegen von Tatbeständen des §176 Abs.1 Nr.1 und des §177 StGB besteht Gesetzeseinheit derart, dass §177 vorgeht; führt jedoch der Täter aus eigenem Entschluss einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des §177 herbei, bleibt §176 für bereits vollendete Taten anwendbar.

3

Ob einzelne Handlungen allein den Tatbestand des §176 erfüllen, ist unerheblich für die Prüfung der Anwendbarkeit von §176, wenn mehrere Handlungen tateinheitlich mit einem weitergehenden Tatentschluss verbunden sind.

4

Eine Revision ist nicht zur Überprüfung bloßer Angriffe auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geeignet (§337 StPO); sie kann nur Rechtsfehler rügen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 25. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Stefan ██████████ aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED] (Polen), wegen Nötigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. Juni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Abend des 13. März 1957 nahm der Angeklagte an einer Gesellschaft teil, die in der Wohnung der Eltern seiner Freundin Christa ████████ █████ stattfand. Unter den Gästen befand sich Christa ███. Kurz nach Mitternacht erbot sich der Angeklagte, Christa ███, der übel war, in einem Volkswagen nach Hause zu bringen. Da er bereits bei der Abfahrt den Entschluss gefasst hatte, auf der Fahrt mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, fuhr er mit ihr in einen Wald. Dort umfasste er mit einem Arm fest ihren Hals, griff mit der Hand des anderen Arms unter ihren Rock, tastete über dem Schlüpfer am Oberschenkel bis zur Leistenbeuge und zerrte und wühlte dort und küsste sie, obwohl sie jammerte, sich sträubte und mit ihrer freien Hand die Hand des Angeklagten zu entfernen suchte. Auf ihre Bitte, von ihr abzulassen und sie aussteigen zu lassen, erwiderte der Angeklagte: „Was willst du, du Mistvieh, sei ruhig.“ Erst nach etwa 10 Minuten lockerte er seinen Griff und ließ sie los. Christa █████ verließ daraufhin den Wagen und verbrachte dann mehrere Stunden frierend ohne Mantel in einer Scheune. Erst bei Tageslicht fand sie nach Adendorf zurück.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Nichtanwendung der §§ 177, 43 StGB ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Vorsatz eines Notzuchtverbrechens habe nicht festgestellt werden können, weil nicht nachzuweisen sei, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr, auf den allein es ihm ankam, mit physischer Gewalt habe „durchsetzen“ wollen. Ob dies frei von Rechtsirrtum ist (vgl. BGH NJW 1953, 1070), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte jedenfalls von dem Versuch eines Notzuchtverbrechens freiwillig zurückgetreten ist. Er kann aus diesem Grunde wegen versuchter Notzucht nicht bestraft werden (§ 46 Nr. 1 StGB).

Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hat, nimmt das Urteil ohne Rechtsirrtum an. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur deshalb nicht verurteilt, weil sein Vorsatz auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gerichtet gewesen sei, die unzüchtigen Handlungen daher nur als auf das Endziel gerichtete Vorbereitungen angesehen werden könnten und ein besonderer Vorsatz, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als solche erstreckte, nicht feststellbar sei. Das ist rechtsirrig.

§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die unzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung von Gewalt an der Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Wer an einer Frau mit Gewalt Handlungen zur Erregung ihrer Geschlechtslust vornimmt, verwirklicht den Tatbestand der Vorschrift auch dann, wenn es ihm auf die unzüchtigen Handlungen als solche nicht ankommt, diese ihm vielmehr nur Mittel zu dem Zwecke sind, die Frau zum Beischlaf willig zu machen. Der Täter kann in Fällen dieser Art allerdings in der Regel aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht bestraft werden, wenn er sich zugleich eines vollendeten oder versuchten Notzuchtverbrechens nach § 177 StGB schuldig gemacht hat. Das beruht aber nicht auf der Erwägung, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt wäre. Es ergibt sich lediglich aus dem Umstande, dass zwischen beiden Vorschriften Gesetzeseinheit der Art besteht, dass § 177 StGB vorgeht. Kann aber der Täter aus § 177 StGB nicht bestraft werden, weil er von dem Versuch dieses Verbrechens mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkte des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus dieser Vorschrift zu bestrafen.

Ob der Täter Einzelbeteiligungen vorgenommen hat, die nur den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllen, d. h. für sich allein der Erregung eigener oder fremder Geschlechtslust dienen sollten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dies ist nur von Bedeutung, wenn es sich um die Frage handelt, ob beide Vorschriften tateinheitlich verletzt worden sind (vgl. RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152; 7, 296).

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und den §§ 239, 240 StGB besteht bei der gegebenen Sachlage Gesetzeseinheit dergestalt, dass § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeht. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist möglich, soweit der Angeklagte durch Worte beleidigt hat.

II. Revision des Angeklagten.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Die Anwendung der §§ 239, 240 StGB statt des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet keine solche Beschwer.

Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge ausgeführt wird, sind Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (2)