Rückverweisung: Abgrenzung §176 und §177 StGB bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 259/58
- Datum
- 02.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch Anwendung von Gewalt in wollüstiger Absicht unzüchtige Handlungen an einer Frau vornimmt; diese Handlungen müssen keinen Selbstzweck darstellen und können Mittel zur Herbeiführung des Beischlafs sein.
Für § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein besonderer Vorsatz erforderlich, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als solche beschränkt; es genügt der Vorsatz hinsichtlich der gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Handlung in wollüstiger Absicht.
Zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB besteht grundsätzlich Spezialität, sodass bei gleichzeitiger Verwirklichung in der Regel nur nach § 177 verurteilt wird.
Ist der Täter wegen strafbefreiendem Rücktritts vom Versuch des § 177 StGB nicht zu bestrafen, kommt eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wenn dieser Tatbestand zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits verwirklicht war.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 24. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Usama den Kraftfahrzeugschlosser ██████, █, geboren am ██, aus ███ bei ████, wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 24. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die große Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er versuchte, die Zeugin ███████ durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Das Landgericht hat jedoch angenommen, dass der Angeklagte von dem Notzuchtversuch zurückgetreten ist (§ 46 Abs. 1 StGB) und ihn deshalb freigesprochen.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie das Urteil ergibt, gelang es dem Angeklagten, obgleich die Zeugin ████ ███ ihm heftigen Widerstand entgegensetzte und auch um Hilfe rief, ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer zu berühren, indem er ihre Hände festhielt. Hiermit hatte er den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, da er durch seine Handlungsweise in wollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung mit Gewalt an ihr vornahm.
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft. Anscheinend ist es davon ausgegangen, dass der Vorsatz des Angeklagten auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gerichtet gewesen sei und daher die unzüchtigen Handlungen nur als Vorbereitungen hierzu angesehen werden könnten und dass es zu einer Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch eines besonderen Vorsatzes, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als solche beschränkt, bedürfe. Dies wäre rechtsirrig.
Diese Strafvorschrift setzt nicht voraus, dass die unzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung von Gewalt an einer Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Vielmehr verwirklicht er den Tatbestand der Vorschrift auch dann, wenn es ihm auf die unzüchtigen Handlungen als solche nicht ankommt, diese ihm vielmehr Mittel zu dem Zweck sind, die Frau zum Beischlaf zu bringen. Macht sich der Täter zugleich eines vollendeten oder versuchten Notzuchtverbrechens nach § 177 StGB schuldig, so kann er allerdings in der Regel nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden, weil zwischen beiden Vorschriften grundsätzlich Gesetzeseinheit (sog. Spezialität) gegeben ist (BGHSt 1, 152 ff). Kann aber der Täter aus § 177 StGB nicht bestraft werden, weil er von dem Versuch dieses Verbrechens mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkt des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen (BGH 5 StR 443/57 vom 6. Dezember 1957).
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Seibert | Hübner |