Treffer
BGH Urteil

Revision: Gewaltunzucht-Schuldspruch gestrichen, nur versuchte Notzucht bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/63
Datum
06.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das ihn wegen versuchter Notzucht und gewaltsamer unzüchtiger Handlungen verurteilte. Zentral war die Abgrenzung zwischen Notzucht (§ 177 StGB) und Gewaltunzucht (§ 176 StGB) bei tateinheitlichen Taten. Der BGH stellte fest, dass bei ausschließlich auf das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs gerichteten Gewalthandlungen § 177 vorgeht und strich den Schuldspruch wegen Gewaltunzucht; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen Notzucht und Gewaltunzucht ist rechtlich nicht ausgeschlossen; entscheidend ist die Zweckrichtung der unzüchtigen Gewalthandlungen.

2

Verfolgt der Täter ausschließlich das Ziel, durch gewaltsame unzüchtige Handlungen den außerehelichen Geschlechtsverkehr zu erzwingen, kommt § 177 StGB (Notzucht) grundsätzlich zur Anwendung; § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt in diesem Fall zurück.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung aus beiden Vorschriften ist nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne unzüchtige Gewalthandlungen Selbstzweck sind und der Täter in ihnen unabhängig vom Zwang zum Beischlaf wollüstige Erregung oder Befriedigung sucht.

4

Kurze oder halb missglückte Berührungen an bekleideten Körperteilen können allenfalls den Versuch der Gewaltunzucht begründen, ohne zwangsläufig eine eigenständige Verurteilung neben dem Versuch der Notzucht zu rechtfertigen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Gärtner Martin ██ aus ███████, geboren am █████ 1940 in ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung und bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird im Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Januar 1963 der Schuldspruch wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen gestrichen; der Angeklagte ist allein wegen versuchter Notzucht verurteilt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Tateinheit zwischen den Verbrechen der Notzucht und Gewaltunzucht ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen (RGSt 1, 152, 154; zuletzt BGHSt 17, 1). Verfolgt der Täter aber ausschließlich das Ziel, mittels gewaltsamer unzüchtiger Handlungen zum außerehelichen Beischlaf zu kommen, so ist er allein aus § 177 StGB schuldig zu sprechen, selbst wenn ihn die unzüchtigen Gewalthandlungen sinnlich erregen; § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das allgemeinere Gesetz, tritt dann zurück. Eine Verurteilung tateinheitlich aus beiden Strafvorschriften kommt dann in Betracht, wenn vereinzelte unzüchtige Gewalthandlungen dem Notzuchttäter Selbstzweck sind, wenn er also in ihnen wollüstige Erregung oder Befriedigung unabhängig von seinem Vorhaben sucht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1957 – 5 StR 443/57 –).

So liegt es hier nicht. Der Angeklagte erstrebte von Anfang an unverändert bis zur Aufgabe des Tatentschlusses allein den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer. Dabei griff er ihm im Ringen auch an die Brust. Es ist nicht festgestellt, entspräche auch wenig natürlichem Empfinden, dass es ihm allein darum zu tun war, sich durch diesen unzüchtigen Griff sinnliche Erregung oder Befriedigung zu verschaffen, während er das ursprüngliche Ziel gewaltsamen Geschlechtsverkehrs unverändert im Auge behielt. Mithin ist der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu streichen. Auf sich beruhen kann deshalb, dass der Angeklagte durch den kurzen, zudem halb missglückten Griff an die bedeckte Brust des Mädchens allenfalls ein versuchtes Verbrechen der Gewaltunzucht begangen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 1963 – 1 StR 210/63 –, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen. Sie macht verfahrensrechtlich wie sachlichrechtlich nur offensichtlich unbegründete Ausführungen. Der Strafaussprach ist von dem Rechtsirrtum nicht beeinflusst, wie die Urteilsgründe ersehen lassen; mithin hat das Rechtsmittel keinen wesentlichen Erfolg. Der Senat hat daher von der Befugnis nach § 357 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht.

GeierHübnerSanders
SeibertMai
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