Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Konkursverbrechen durch Mitwirkung an „frisierter“ Handelsbilanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/59
Datum
19.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ein Urteil wegen Konkursverbrechens u.a. ein. Der BGH verwarf beide Revisionen im Wesentlichen und bestätigte insbesondere die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts durch unordentliche/irreführende Bilanzierung sowie die Beihilfestrafbarkeit des mitwirkenden Steuerberaters. Lediglich im Fall der Entnahme/Verwertung von Kommissionsware stellte der BGH den Schuldspruch von Untreue (§ 266 StGB) auf Kommissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 BörsG) um und ließ die hierfür verhängte Geldstrafe entfallen. Zudem ordnete er eine Anrechnung von über sechs Monate hinausgehender Untersuchungshaft an; die Kosten der Rechtsmittel tragen die Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Konkursverbrechens wegen unordentlicher Buchführung/Bilanzmanipulation setzt nicht voraus, dass von der Bilanz nach außen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist; ausreichend ist die gläubigergefährdende Unrichtigkeit der handelsrechtlichen Bilanzierung.

2

Unordentliche Buchführung im Konkursstrafrecht ist als Gefährdungsdelikt bereits erfüllt, wenn die Handlungsweise typischerweise geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, ohne dass ein eingetretener Schaden erforderlich ist.

3

Für die Beihilfe genügt, dass der Gehilfe den durch den Haupttäter zu verwirklichenden Tatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen erkennt; Kenntnis der Strafbarkeit oder einzelner Gesetzesmerkmale ist nicht erforderlich.

4

Betrug kann bereits in einer Vermögensgefährdung liegen, wenn der Getäuschte werthaltige Leistung erbringt und dafür statt der zugesagten Sicherheit bzw. Zahlungsweise wesentlich minderwertige oder nicht gleichwertig verwertbare Wechsel erhält; spätere Rückgewähr/Wiedergutmachung lässt die Tatbestandsverwirklichung unberührt.

5

Erfüllt ein Verhalten tatbestandlich Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 BörsG, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die Strafzumessung ist an den gesetzlichen Strafrahmen und die dort vorgesehenen Sanktionsarten gebunden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ ████ B. ██████, geboren am 1907 in ██, z. Zt. in ██████████████████,

2. den █████████████ ██████ ██ ██ ███ ███, geboren am 1895 in ██ ███,

wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1959 wird verworfen. Jedoch ist er im Fall ██ ████ wegen Kommissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 BörsG) verurteilt. Die insoweit verhängte Geldstrafe entfällt.

Diesen Beschwerdeführer wird die seit dem 19. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie sechs Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Die Revision des Angeklagten HC wird verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte BC ist wegen Konkursverbrechens (§ 239 Nr. 4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Betrugs in zwei und wegen Untreue in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden, ferner der Angeklagte HC wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen.

Die Revision des Angeklagten HC hat keinen, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ██████ hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

A. Revision Bennat:

Der Angeklagte betrieb einen Großhandel mit Leder- und Schuhwaren. Im Jahre 1955 geriet sein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch Rundschreiben vom 12. Juli 1956 erklärte er sich für „illiquide“. Am 30. August 1956 kam es zur Konkurseröffnung, wobei sich eine Überschuldung von über 600.000 DM ergab (Konkursquote [REDACTED]).

I. Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Urkundenfälschung:

Nach den Feststellungen hat BC die am 7. und 19. Juni 1956 per 31. Dezember 1955 aufgestellte Bilanz der Firma bewusst „frisiert“, indem er seine Verbindlichkeiten um den Betrag dubioser Außenstände (heimlich) kürzte. Dadurch entstand der irreführende Eindruck, dass das Debet, insbesondere das Wechselobligo, erheblich niedriger waren, als es dem tatsächlichen Stand der Dinge entsprach. Ferner hat der Angeklagte in diese Bilanz eine erdichtete Forderung gegen seinen Freund, den Kaufmann Heinrich ██████, in Höhe von 100.000 DM aufgenommen. Als Grundlage hierfür verwendete er eine ihm von H. gegebene Blankounterschrift, die er missbräuchlich ausnutzte. Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 KO) in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist rechtlich unbedenklich.

Was die Verteidigung des Angeklagten ██ hiergegen geltend macht, geht fehl. Ob die Revision auch verfahrensrechtliche Rügen erheben wollte (S. 2, 3 der Rechtfertigungsschrift), bleibt unklar. Jedenfalls enthält die Verhandlungsniederschrift (Bl. 388–393 d. A.) keinen Beweisantrag und dementsprechend auch nichts über dessen Ablehnung. Die etwaige Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und schon deshalb unbeachtlich. Nach dem Urteilszusammenhang hat es sich nicht um eine „Rohbilanz“ (Summen- oder Bruttobilanz) gehandelt. Der § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO setzt nicht voraus, dass von der Bilanz (§ 39 Abs. 2, § 41 HGB), die Bestandteil der Handelsbücher ist, nach außen hin Gebrauch gemacht worden ist (RGSt 61, 276). Um bloß innerbetriebliche Unterlagen (BGHSt 4, 275 a. E.) hat es sich hier ersichtlich nicht gehandelt. Unordentliche Buchführung im Sinne des § 239 Nr. 4 KO ist ebenso ein Gefahrdungsdelikt wie gemäß § 240 Nr. 3 KO (vgl. BGHSt 9, 84, 86/87). Dies beachtet die Revision nicht. Der Tatrichter war bei diesem eindeutigen Sachverhalt nicht verpflichtet darzulegen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Annahme beruhte, der Angeklagte habe unter anderem auch Geschäftspartner durch diese „frisierte“ Bilanz zu weiteren Lieferungen veranlassen wollen.

Ein Gebrauchmachen von der Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist entgegen der Revision ausdrücklich festgestellt (UA S. 35, 37). Da der Angeklagte der Fälscher war, kam es übrigens nach der seit 1943 geltenden Fassung des § 267 Abs. 1 StGB nicht einmal darauf an, ob er von der Urkunde auch Gebrauch gemacht hat.

II. Fall E. X. (§ 263 StGB):

Die Strafkammer legt dar: Der Angeklagte habe ███████ von der Firma ███ █████ durch Angabe eines falschen Eigenkapitals und seine Zusage, den Kaufpreis alsbald in vollem Umfang mit echten Kundenwechseln (Warenwechseln) abtragen zu können, getäuscht. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben und Versprechungen hat ███████ Ende 1955 die Lieferung von Waren seiner Firma im Wert von rd. 30.000 DM an den Angeklagten veranlasst. Entgegen seinem Versprechen übergab der Angeklagte der Lieferfirma jedoch nur eine Reihe von Wechseln, von denen etwa die Hälfte Gefälligkeitsakzepte waren. Diese Gefälligkeitsakzepte wurden von den Akzeptanten erst im Lauf der Zeit oder werden sogar noch jetzt nach und nach eingelöst. Der Angeklagte, dessen wirtschaftliche Lage schon damals stark angespannt war, hat die Lieferfirma über die Bonität seines Unternehmens wie auch über seine Zahlungsabsichten oder jedenfalls den Regulierungsmodus bewusst getäuscht und zur Lieferung veranlasst. Dadurch entstand bei der Firma E. X., wie das Landgericht weiter ausführt, zumindest eine Vermögensgefährdung. Sie gab gute Ware fort und erhielt dafür statt alsbald zu übergebender, durchweg rediskontfähiger Rimessen eine Reihe von Wechseln, die etwa zur Hälfte keine – bei der Landesbank – diskontierbaren Papiere waren (UA S. 43). Dass der Angeklagte in erster Linie alsbaldige Barzahlung zugesagt hatte, wird ihm vom Landgericht nicht einmal zum Vorwurf gemacht (UA S. 44). Auch die übrigen Betrugsvoraussetzungen sind dargetan.

Der Tatrichter hat berücksichtigt, dass die Firma E. X. nach dem Zusammenbruch des Unternehmens des Angeklagten Waren im Wert von rd. 23.000 DM zurückerhalten hat (UA S. 42). Die sich wesentlich auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Ausführungen der Revision gehen fehl. Teilweise widersprechen sie dem im Urteil wiedergegebenen eigenen Eingeständnis des Angeklagten (UA S. 43).

III. Fall St. D.:

Hier veranlasste der Angeklagte durch bewusst falsche Erklärungen über seine wirtschaftliche Lage die Firma ██████, ihm noch Ware zu liefern. Diese blieb, bis auf geringfügige Leistungen des Konkursverwalters, unbezahlt. Die äußeren Betrugsvoraussetzungen sind dargetan (UA S. 44–48). Dass die Firma St. D. die Waren nach dem Zusammenbruch möglicherweise zurückerhalten hat (UA S. 47), stand der Erfüllung der äußeren Tatseite des Betrugstatbestandes nicht entgegen (vgl. UA S. 54, wo der Gesichtspunkt nachträglicher Wiedergutmachung, der auch hier gilt, ausdrücklich erörtert ist). Dies beachtet die Revision nicht.

Auch zur inneren Tatseite ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war zwar mit dem Angestellten Hugo K. (Fa. St. D.) befreundet. Er hat aber auch gegenüber seinem langjährigen Freund ██████ und seinen geschäftlichen Bekannten, z. B. ████ ███████ █████████, keinerlei Rücksicht genommen (UA S. 5–9, 66, 67). Der zumindest bedingte Vorsatz einer Vermögensgefährdung und die übrigen Voraussetzungen des inneren Betrugstatbestandes bedurften daher auch im Fall St. D. keiner besonders eingehenden Darstellung, zumal hier die Bestellung und Lieferung wenige Monate vor dem endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch Bennats erfolgten.

IV. Firma R. C. & Sohn:

1. Der Angeklagte unterhielt für die Fa. ████ Sohn das Konto (___008 (UA S. 50: „das für diese geführte Konto“). Die auf diesem gebuchten Geldeingänge waren vereinbarungsgemäß an die Firma K. weiterzuleiten. Dies tat der Angeklagte jedoch nicht, sondern verfügte angesichts seiner Geldknappheit über diese Beträge (16.533,99 DM) anderweit und verbrauchte sie für eigene Zwecke (UA S. 52/53). Die Annahme einer darin liegenden Untreuehandlung (§ 266 Abs. 1 StGB) ist rechtlich unbedenklich. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Missbrauchs- oder jedenfalls der Treubruchstatbestand erfüllt wurde (vgl. auch BGHSt 1, 186 ff.). Auf beide Begehungsweisen war der Angeklagte durch den Eröffnungsbeschluss hingewiesen worden.

2. Er hat ferner im Juni 1956 aus dem Auslieferungslager der Firma R. C. Schuhe im Wert von 7.564,65 DM für eigene Zwecke entnommen und einen entsprechenden Erlös an die Firma R. C. nicht abgeführt, wobei er sich über das Verbotswidrige seines Verhaltens und den insoweit diesem Unternehmen verursachten Schaden im Klaren war (UA S. 55–58). Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist rechtlich unbedenklich.

3. Weiter hat der Angeklagte Schecks im Betrage von 7.300 und 7.500 DM abredewidrig seinem eigenen Konto gutschreiben lassen und über die Valuta für eigene Zwecke verfügt. In Wirklichkeit sollte er diese ihm von der Fa. R. C. übersandten Schecks im Interesse dieses Unternehmens verwenden. Auch hier ist die Annahme einer Untreue rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer ihn trotz starken Verdachts nicht auch wegen Unterschlagung verurteilt hat.

Der Angeklagte verwendete die beiden Schecks ersichtlich jeweils auf Grund neuen Tatentschlusses; schon deshalb scheidet Fortsetzungszusammenhang aus (§ 74 StGB).

V. Fall der Firma Ta. X & Co.:

Insoweit ist der Angeklagte ebenfalls nach § 266 StGB (Treubruchstatbestand) verurteilt worden. Er hatte Kommissionsware im Betrag von 1.309,06 DM entweder für sich ohne Bezahlung aus dem Stammlager entnommen oder sie verkauft und den Erlös nicht an die Fa. Ta. X abgeführt. Hier lag in Wirklichkeit Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG vor (BGHSt 11, 102 ff.). Obwohl diese Vorschrift von absichtlicher Benachteiligung spricht, genügt auch hier anerkanntermaßen direkter oder bedingter Vorsatz (RGSt 66, 255, 261; BGH 4 StR 792/53 vom 18. 3. 1954, Kohlhaas bei Erbs, Strafr. Nebengesetze Anm. II, 6 zu § 95 BörsG). Der Schuldspruch war insoweit von hier aus gemäß § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen. Die Geldstrafe (UA S. 68, 69) war zu beseitigen, weil § 95 BörsG eine solche – im Gegensatz zu § 266 Abs. 1 StGB – nicht zwingend vorschreibt. Der Strafausspruch im Übrigen wird durch diese geringfügige Änderung nicht berührt.

VI. Strafausspruch:

Es ist kein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits das recht zurückhaltende Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnt (UA S. 26) und ihm andererseits vorwirft, dass er „kläglich um den Sachverhalt herumgeredet“ habe (UA S. 67). Es war Sache des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten insbesondere als völlig uneinsichtig zu würdigen. Der Nervenzusammenbruch, auf den sich die Verteidigung beruft, lag zur Zeit der Hauptverhandlung drei Jahre zurück (UA S. 65). Dass der Angeklagte linksseitig taub sei, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen den dem Angeklagten gemachten Vorwurf krasser Eigensucht. Diese Eigenschaft wird von der Strafkammer zudem noch durch den Hinweis beleuchtet, dass es auf Bennat kaum Eindruck machte, dass er durch sein Treiben mehrere kleine Geschäftsleute in ihrer Existenz vernichtet oder an den Rand des Ruins gebracht hatte (UA S. 67). Dass er früher selbst in gewissem Umfang geschädigt worden war, gab ihm nicht das Recht, andere zu ruinieren. Ungeachtet des § 610 BGB konnte das Landgericht auch strafschärfend berücksichtigen, dass ██ █████ die Blankettfälschung des Angeklagten der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Konkursverwalter ausgesetzt war.

B. Revision HC:

I.

Nach den Feststellungen war dieser Angeklagte seit Ende 1922 als selbständiger Bücherrevisor tätig und übte zuletzt den Beruf eines Steuerberaters aus. Seit 1952 war er – mit zeitweiliger Unterbrechung – für ████ als Steuerberater tätig. Er erledigte die einem Steuerberater obliegenden Arbeiten, stellte insbesondere die vorgeschriebenen Bilanzen auf (UA S. 4).

Das Landgericht legt rechtlich unangreifbar dar, dass auch dieser Beschwerdeführer den sehr zweifelhaften Charakter der Forderungen gegen ████████ bzw. ███ & Co. erkannt hat. Er war sich demzufolge darüber klar, dass diese Werte keinesfalls in voller Höhe bei der Bilanzierung berücksichtigt werden durften und die Delkredere-Rückstellung viel zu gering war (UA S. 10, 16, 17, 27 bis 29 UA). Bezüglich der fingierten Forderung gegen ██████████ ergibt sich aus der eigenen Einlassung HCs, dass er die ganze Situation als unklar und die Urkunde vom 5. Januar 1955 nicht als geeignete Buchungsunterlage für eine Bilanz angesehen hat. Auf jeden Fall hätte HC, wie das Landgericht darlegt, den Posten, wenn er ihn überhaupt (als Forderung auf Leistung eines Darlehens) unter die Aktiven aufnahm, auch als Rückzahlungsschuld auf der Sollseite der Bilanz verbuchen müssen. Obwohl er sich darüber klar war, dass bezüglich beider Forderungen eine von BC beabsichtigte, die Gläubiger gefährdende Vermögensverschleierung vorgenommen wurde, hat er bewusst an dieser trügerischen Bilanz mitgewirkt (UA S. 23, 35, 36, 39).

Gegen diese Ausführungen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Der Angeklagte HC war zwar an sich Steuerberater. Um eine Steuerbilanz hat es sich jedoch hier ersichtlich nicht gehandelt, sondern um eine Handelsbilanz. Nicht das Finanzamt, sondern die Gläubiger oder Lieferanten sollten irregeführt werden. Bei der Handelsbilanz sind – im Gegensatz zur Steuerbilanz – die Bilanzierungspflichtigen begreiflicherweise geneigt, den Status des Unternehmens möglichst günstig darzustellen. Daher pflegen die Banken auf „Kreditbilanzen“, d. h. zur Erlangung eines Kredits zurechtgemachte Handelsbilanzen, sich z. B. nicht zu verlassen, sondern auch die jeweilige Steuerbilanz mit zu berücksichtigen (Bühler/Scherpf, Bilanz und Steuer 6. Aufl. 1957 S. 20/21). Andererseits gelten in Kreisen der Kreditgeber Handelsbilanzen, die von einem Steuerberater angefertigt wurden, eben um deswillen als vertrauenswürdiger.

Wenn das Reichsgericht in RGSt 61, 275 ff. die Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO verneint hat, so beruhte das darauf, dass in jenem Fall eine im Wesentlichen richtige Goldmark-Eröffnungsbilanz aufgestellt worden war (S. 277 a. a. O.). Der Angeklagte HC war, wie die Darlegungen des Urteils UA S. 4 und 29 erkennen lassen, nicht ein über die näheren Verhältnisse seines Auftraggebers BC unorientierter Steuerberater, der lediglich „ohne eigene Wertung nur mit dem ihm zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial operiert hat“. Dass dies nicht so war, ergibt sich auch aus anderen Ausführungen des Urteils, z. B. dem von HC im Jahre 1955 Bennat erteilten Rat, die Forderung gegen █████████ zwangsweise einzutreiben. Ferner hatte er mit ███ über den Wert der einzelnen Forderungen gesprochen (UA S. 29 und 27).

Im Übrigen wendet sich die Verteidigung mit unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters, der zudem einen Buchprüfer als Sachverständigen hinzugezogen hatte (Bl. 389, 392 d. A. – Verhandlungsniederschrift). Andererseits kann das, was die Verteidigung über dessen Ausführungen vorträgt, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, weil darüber nichts im Urteil steht.

Offensichtlich fehl geht die Darlegung der Revision, HC sei kein Strafrechtler; er könne nicht wegen Beihilfe zum Konkursverbrechen bestraft werden, weil ihm die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO nicht bekannt gewesen seien. Kenntnis der Strafbarkeit oder gar der einzelnen Verbotsnorm wird nicht vorausgesetzt oder erfordert (BGHSt 2, 192, 202). So hat das Landgericht es auch nicht gemeint, wenn es UA S. 39 bezüglich HCs u. a. ausführt: „Er erkannte, dass von dem Angeklagten █████████ subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale des § 239 Ziff. 4 KO verwirklicht wurden.“ Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, braucht der Gehilfe den Tatbestand, der durch einen anderen verwirklicht werden soll und sich dann rechtlich als Verbrechen oder Vergehen erweist, nur in seinen wesentlichen Merkmalen vor Augen zu haben (BGHSt 11, 66). Dass dies hier bei HC der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Der Angeklagte hat, wie schon erörtert, dem Haupttäter BC durch bewusste Mitwirkung an der „frisierten“ Bilanz zu dem von diesem begangenen Konkursverbrechen Beihilfe geleistet.

II.

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer hat erschwerend gewertet, dass der Angeklagte durch sein Mitwirken an der Bilanzverschleierung eine erhebliche Gefahrenquelle für die Gläubiger ███ geschaffen, dass er gegen seine Berufspflichten verstoßen und um seine Tat mit „geradezu absurden Erklärungen herumgeredet“ habe.

Wie diese Ausreden im Einzelnen lauteten, brauchte der Tatrichter nicht mitzuteilen. Zum Teil ergeben sie sich übrigens aus anderen Stellen der Urteilsgründe, z. B. aus dem Einwand, der Angeklagte sei kein Strafrechtler, oder der Behauptung, es mache keinen Unterschied, ob Außenstände auf der Aktivseite aufgeführt oder stillschweigend auf der Passivseite abgezogen werden, weil in beiden Fällen der Saldo gleich sei. Mit dem „Herumreden“ hat die Strafkammer wie bei ████████████ Uneinsichtigkeit gemeint.

Die Berufspflichten des Angeklagten HC waren zwar in erster Linie steuerlicher Art. Eine Verletzung dieser Pflichten sind ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht. Seine Betätigung ging aber, wie das Urteil ergibt, über die eines bloßen Steuerberaters hinaus. Von in solcher Weise tätigen Persönlichkeiten ist ohne Zweifel korrektes Verhalten zu erwarten, besonders, wenn sie Handelsbilanzen aufstellen; schon wegen des ihnen in den Kreisen der Wirtschaft entgegengebrachten Vertrauens (vgl. zu B I dieses Urteils). Diese Erwägungen haben dem Landgericht ersichtlich vorgeschwebt, als es bei dem Angeklagten Steuerberater ███ auch die Verletzung von Berufspflichten straferschwerend verwertet hat. Gegen diesen Strafschärfungsgrund hat übrigens die Verteidigung keine besonderen Einwendungen erhoben.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSeibert

Zitiert (1)

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