Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Beihilfe in Bremer Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründungsfrist wird durch eine Urteilsausfertigung nicht in Lauf gesetzt, wenn das zugestellte Urteil wegen Fehlens wesentlicher Besetzungsangaben (§ 275 Abs. 3 StPO) mangelhaft ist; maßgeblich ist die ordnungsgemäße Zustellung nach Berichtigung.
Ein Hinweis des Gerichts, dass ein freimütiges Geständnis strafmildernd wirken kann und unwahre entlastende Angaben zugunsten eines Mitangeklagten strafschärfend gewertet werden können, begründet für sich genommen keinen unzulässigen Aussagezwang i.S.d. § 136a StPO.
Wird Beihilfe zum Betrug wesentlich auf eine psychische Unterstützung durch bloße Anwesenheit gestützt, bedarf es für jeden Einzelfall der Feststellung, dass sich der Gehilfe zur Tatzeit tatsächlich am Tatort bzw. in der Tatstadt befand.
Die Unterzeichnung eines Vertrags mit einem unrichtigen Namen kann eine Urkundenfälschung darstellen, wenn dadurch im Rechtsverkehr über die Person des Ausstellers getäuscht werden soll und der Vertragspartner gerade an der Identität des Unterzeichnenden als zusätzlicher Sicherheit interessiert ist.
Eine Drohung gegenüber einem Polizeibeamten, dienstliche Nachteile herbeizuführen, um eine Festnahme zu verhindern, kann den Tatbestand der Beamtennötigung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Lutz Hasso ███ ██ aus ███, geboren am █████ ███ in ███, Sachbezeichnung: ██████ a. – wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in den Bremer Fällen (Buchstabe M der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen Betruges in drei Fällen, Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen, sowie Urkundenfälschung und Beamtennötigung in je einem Falle – unter Freisprechung im Übrigen – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision dieses Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
I.
Der wesentliche Teil der Verfahrensrügen ist erst in der Nachtragsrevisionsbegründungsschrift des Angeklagten vom 24. 2. 1954 erhoben worden. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten erstmals am 5. 1. 1954 zugestellt worden. Wäre diese Zustellung maßgebend, so wäre die weitere Revisionsbegründung vom 24. 2. 1954 verspätet und die darin enthaltenen Rügen gemäß § 346 StPO unzulässig.
Indessen ist die Zustellung vom 5. 1. 1954 nicht maßgebend. Das an diesem Tage zugestellte Urteil enthält im Kopf entgegen der Vorschrift des § 275 Abs. 3 StPO nicht die Namen der Schöffen. Das ist ein wesentlicher Mangel. Er ist erst durch den Berichtigungsbeschluss vom 6. 8. 1954 behoben worden, der dem Angeklagten am 12. 8. 1954 zugestellt wurde.
Die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts gehört zu den wichtigsten Verfahrensgrundlagen. Dass nur die „gesetzlichen Richter“ bei dem Verfahren mitwirken, ist durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Erkennt der Angeklagte aus dem Urteil, dass in dieser Beziehung das Gesetz verletzt ist, so kann ihn das zu einer Verfahrensrüge veranlassen. Aus diesem Grunde war das Urteil erst in dem Augenblick ordnungsmäßig zugestellt, in dem der Berichtigungsbeschluss zugestellt wurde, also am 12. 8. 1954. Die weitere Revisionsrechtfertigung vom 24. 2. 1954 ist daher rechtzeitig, nicht dagegen die Ergänzung vom 19. Oktober 1954.
1.) Die Revision rügt Verletzung des § 136a StPO.
Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle einen unzulässigen Zwang zur Aussage dar, „wenn einem Angeklagten die Wahl zwischen 4 und 6 Jahren Gefängnis ausdrücklich angeboten wird, wie dieses im vorliegenden Fall geschehen ist, um ihn zur wahrheitsgemäßen Aussage anzuhalten“.
a) Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist, da sie nicht ohne Weiteres aus sich heraus verständlich ist. Die Revisionsschrift erweckt zu Unrecht den Eindruck, als beziehe sich die Rüge auf einen Vorgang, der sich bei der Vernehmung des Beschwerdeführers ereignet hat.
b) Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Wie die dienstlichen Äußerungen der Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben, handelt es sich um einen Vorgang bei der Vernehmung des Mitangeklagten HC, der den Beschwerdeführer belastet hat. Aus den dienstlichen Äußerungen ergibt sich folgendes: HC hat zunächst in einer Reihe von Fällen, an denen auch ██████ beteiligt war, seine Taten geleugnet, auf Vorhalt aber schließlich zugegeben. Anschließend ist er darüber gegangen, was dem Angeklagten █████ von seinen Plänen bekannt war. Dabei hat er zunächst angegeben, ████████ habe von irgendwelchen unlauteren Absichten nichts gewusst. Schließlich hat er aber erklärt, dass Rehfeldt spätestens von einem bestimmten Zeitpunkt an über die betrügerischen Volkswagen-Verkäufe im Bilde gewesen sei.
Während dieser Angaben des HC sowohl über seine eigenen betrügerischen Taten als auch über die Beteiligung des RC hat ein Richter dem HC wiederholt vorgehalten, er solle nicht um die Dinge herumreden, sondern frei und offen die Wahrheit sagen. Er hat dabei auch geäußert, ██ wisse ja, dass er eine erhebliche Strafe zu erwarten habe, die wahrscheinlich zwischen zwei und fünf oder sechs Jahren Gefängnis liegen werde, und dass die Höhe der Strafe sich nicht zuletzt danach richte, ob er frei und offen zu seinen Taten stehe und die Dinge so schildere, wie sie sich zugetragen hätten, oder ob er versuche, das Gericht durch unwahre Angaben irrezuführen.
In diesem Verhalten des Richters liegt keine Verletzung des § 136a StPO. Es ist zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, dass ein freimütiges Geständnis unter Umständen strafmildernd gewertet werden könne. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn ein Angeklagter darauf hingewiesen wird, eine Irreführung des Gerichts zugunsten eines anderen Angeklagten könne strafschärfend wirken. Ein Angeklagter, der zugunsten eines anderen Angeklagten wahrheitswidrige Angaben macht, begünstigt diesen, selbst wenn er im Einzelfall nicht wegen Begünstigung zur Verantwortung gezogen werden kann. Einen derartigen Begünstigungsversuch darf das Gericht strafschärfend verwerten, sofern sich aus ihm eine rechtsfeindliche Haltung des Angeklagten ergibt. Deshalb muss es auch zulässig sein, wenn das Gericht einen Angeklagten auf eine derartige Möglichkeit hinweist, wenn auch insoweit häufig besondere Zurückhaltung geboten sein kann, weil möglicherweise der Mitangeklagte einen derartigen Hinweis falsch versteht. Im vorliegenden Fall bestand aber mit Rücksicht auf die wechselnden Angaben des HC bezüglich der Beteiligung des Angeklagten ███████ und die innere Unwahrscheinlichkeit der Angaben, die Holst insoweit zunächst in der Hauptverhandlung machte, für das Gericht durchaus Veranlassung, ███ die Vorhaltungen zu machen, die es ihm tatsächlich gemacht hat, und ihn auf die möglichen schädlichen Folgen unwahrer Angaben hinzuweisen.
2.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen BrC___D abgelehnt hat. Die Strafkammer hat ihre Ablehnung damit begründet, das in das Wissen des Zeugen GeC____ werde als wahr unterstellt; die Urteilsgründe setzen sich mit dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch.
3.) Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes rügt, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden müsse, richtet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.
II.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung des Urteils nur in einem Punkte einen Rechtsfehler.
1.) In den Fällen RC__>, ██ und SchC_> enthält die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben ███████ ████████ die drei Genannten unter falschen Vorspiegelungen zur Herausgabe ihrer Kraftwagen veranlasst.
2.) In Fällen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zu Betrügereien des ███. ██ hatte in der Lippischen Landeszeitung, dem Osnabrücker Tageblatt, der Frankfurter Zeitung, den Bremer Nachrichten, der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und den Lübecker Nachrichten einen Volkswagen zum Kauf angeboten. Diesen Volkswagen hatte er von dem Zeugen KC___> gemietet. Er hat mit einer Reihe von Interessenten auf Grund dieser Anzeigen Verkaufsverhandlungen geführt, die zum Teil Erfolg hatten; die Käufer haben in diesen Fällen dem ████ Geldbeträge als Anzahlung auf den Kaufpreis des Wagens gezahlt. Die Strafkammer fasst jeweils die Betrugsfälle, die die einzelnen Anzeigen betreffen, als fortgesetzte Handlung zusammen, so dass sie zu sechs verschiedenen in sich fortgesetzten █████████████████ des ███ kommt.
Der Angeklagte ██████ hat sich zum Teil an den Verkaufsverhandlungen selbst beteiligt; zum Teil hat er an den Probefahrten der Käufer teilgenommen, zum Teil ist er während der Verhandlungen dazugekommen und hat sich von █████ mit unrichtigen Namen und Titeln, z. B. Oberingenieur RX, vorstellen lassen; in einigen Fällen schließlich ist er nur in der betreffenden Stadt anwesend gewesen, in der HC die Betrügereien verübte.
Zur inneren Tatseite bei dem Angeklagten Rehfeldt führt die Strafkammer für alle Fälle zusammen folgendes aus:
„Bei dem Vorleben dieses Angeklagten und seinem ganzen Verhalten besteht kein Zweifel, dass er HC bei diesen betrügerischen Volkswagen-Verkäufen wissentlich Hilfe geleistet hat. Er hat durch sein Verhalten bei den Opfern den Eindruck erwecken sollen und vielfach auch erweckt, als ob HC nicht irgendein Unbekannter sei, sondern ein Mann, der angesehene Bekannte am Ort hatte. Hierdurch sollten die Opfer Vertrauen zu HC gewinnen; im Übrigen hat er Holst durch seine Anwesenheit in Detmold, Lage, Osnabrück, Frankfurt, Bremen, Holtensen, Hannover, Gehrden und Oldesloe ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und so psychisch dessen Handlungswillen gestärkt, indem er ihm wie ein Schatten überall folgte. Weiter leistete er HC auch dadurch wissentlich Hilfe, dass er versuchte, bei Frau FrC__) die Anzehlung zu erhalten, dass er den von dem Zeugen KC__ sichergestellten Wagen auslöste und in Bremen half, einen Zeitplan aufzustellen. Dagegen konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er diese Taten des ████ als eigene wollte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er nur der Gehilfe des mehr in Erscheinung tretenden und ihm auch geistig überlegenen ████ sein wollte und war. Ebenso besteht kein Zweifel, dass una ████ wie HC zugab, in der fraglichen Zeit ihren Lebensunterhalt durch diese betrügerischen Volkswagen-Verkäufe bestritten haben, obwohl ████ einen Teil der eingenommenen Gelder zur Befriedigung dringender Gläubiger und für eine größere Reparatur des gemieteten Wagens verwendet hat.“
Diese Ausführungen des Urteils reichen, wenn sie auch knapp sind, im Allgemeinen aus, um im Zusammenhang mit der Schilderung der Einzelfälle die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu tragen.
a) Soweit der Angeklagte sich an den Verkaufsverhandlungen selbst beteiligt hat, kann an seiner Beihilfe kein Zweifel sein. Dies gilt auch, soweit er in einem Fall dem Käufer auf eine kritische Bemerkung hin gesagt hat, mit gebrauchten Wagen sei es immer so eine Sache.
b) Ebensowenig bestehen Bedenken in den Fällen, in denen der Angeklagte an Probefahrten teilgenommen hat.
c) Soweit er nur wie zufällig zu den Verhandlungen hinzugekommen ist, ohne irgendwie einzugreifen, sieht die Strafkammer mit Recht seinen Beitrag darin, dass er den Angeklagten HC in seinem Vorhaben bestärkt hat, indem er versuchte, die Käufer, denen er mit dem Titel Oberingenieur oder Inspektor vorgestellt wurde, in Sicherheit zu wiegen.
d) Schließlich kann aber auch nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte während der Verkäufe überhaupt nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, davon ausgeht, er habe durch seine bloße Anwesenheit in der betreffenden Stadt den Angeklagten HC in seinem Vorhaben bestärkt. Eine solche Schlussfolgerung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Mit Rücksicht auf diese bloß am Schluss für alle Fälle zusammenfassend getroffenen Feststellungen ist aber für jeden einzelnen Fall mindestens die Feststellung erforderlich, dass sich der Angeklagte ██████ zur Zeit der betreffenden Verkaufsverhandlungen wirklich in der betreffenden Stadt befand. Diese Feststellung geht bei den meisten Fällen aus dem Zusammenhang hervor. Bei den beiden Bremer Fällen DC) und ████████████ lässt sie sich aber dem Urteil nicht entnehmen. Diese beiden Fälle haben sich, soweit ersichtlich, vor dem 19. 12. 1952 ereignet. Dass der Angeklagte ███████ in Bremen war, ist aber erstmals für den 19. 12. 1952 festgestellt.
Da die sämtlichen Bremer Fälle als eine Tat angesehen sind, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte in diesen Fällen wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt ist.
3.) KC >, von dem ████ einen Volkswagen gemietet hatte, hatte den Wagen wegen 100 DM Mietschulden zurückgenommen. Der Angeklagte ███████ schuldete die Mietschuld von 100 DM für ███ und wollte den Wagen wieder mitnehmen. KC machte dies jedoch davon abhängig, dass RO ███ neben ███ als Mitmieter auftrete. ██ erklärte sich hiermit einverstanden. Er war KC gegenüber stets nur unter dem Namen ████████ aufgetreten. Er unterschrieb deshalb auch den Mietvertrag mit dem Namen StC____». KC händigte ihm daraufhin den Wagen aus.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten █████ wegen Urkundenfälschung. Die Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die Unterschrift mit einem unrichtigen Namen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen hat. Es liegt auf der Hand, dass KC, der durch die Mitunterschrift des Angeklagten eine zusätzliche Sicherheit haben wollte, im Interesse einer etwa notwendigen Rechtsverfolgung Wert darauf legte, eine Unterschrift mit dem richtigen Namen des Angeklagten zu erhalten, und dass dem Angeklagten dies bekannt war. Das genügt, um in der unrichtigen Unterschrift ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr über die Person des Ausstellers und nicht nur über seinen Namen zu sehen, obgleich KC den Angeklagten nur unter dem Namen ██████████ kannte.
4.) Als am 3. 2. 1953 ein Polizeibeamter den Angeklagten festnehmen wollte, versuchte dieser, den Beamten an der Festnahme zu hindern. Er sagte ihm, er solle ihn laufen lassen, wenn ihm daran gelegen sei, seine Stellung zu behalten; er wisse ja, dass er es einmal geduldet habe, wie der Angeklagte ohne Führerschein gefahren sei. Die Strafkammer sieht hierin ohne Rechtsirrtum eine Beamtennötigung. Die in der Revision vorgebrachte Behauptung des Angeklagten, er sei zur Zeit der Tat angetrunken, außerdem krank und fiebrig gewesen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
III.
Die Aufhebung des Urteils wegen der Beihilfe zum Betrug in einem Falle führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen, weil es bei der großen Zahl der Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen erscheint, dass das Strafmaß in den übrigen Fällen durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 24/89 · 10.05.1989Revision in Steuerhinterziehungsfall: fehlender Schöffenname im Rubrum unschädlich
- BGH · 2 StR 342/78 · 25.10.1978Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelnder Urteilszustellung und Hehlerei-Fehlschluss
- BGH · 2 StR 210/85 · 18.07.1985Revision aufgehoben und Teilaufhebung des Urteils wegen Schuldfähigkeitsbewertung