Revision aufgehoben und Teilaufhebung des Urteils wegen Schuldfähigkeitsbewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/85
- Datum
- 18.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilszustellung, die die Namen der mitwirkenden Schöffen nicht enthält, setzt die Frist zur Revisionsbegründung nicht in Lauf; eine deswegen erfolgte Verwerfung der Revision ist aufzuheben.
Bei Angabe einer konkreten Blutalkoholkonzentration in den Urteilsfeststellungen sind die Grundlagen der Bestimmung (z. B. Blutentnahme oder nachvollziehbare Feststellungen zum Alkoholgenuss) anzugeben, damit die Berechnung überprüfbar bleibt.
Bei hoher Alkoholisierung (nahe 3,0 ‰) ist Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht von vornherein ausgeschlossen; die Kumulation starker Alkoholisierung und erheblicher psychischer Störungen (z. B. wahnhafte Eifersucht) ist bei der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Fehler in der Würdigung der Schuldfähigkeit können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unberührt lassen, gleichzeitig aber eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Schuld- und Schuldfähigkeit rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 210/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ██ Emil aus ███, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
1. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 1985 wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1984 mit den Feststellungen, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 15. Februar 1985 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 346 Abs. 2
-3- StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Sein Antrag hat Erfolg. Denn die Urteilszustellung vom 2. Januar 1985 konnte die Frist zur Revisionsbegründung nicht in Lauf setzen, weil die Urschrift des Urteils und die zugestellte Ausfertigung die Namen der mitwirkenden Schöffen nicht enthielten und damit an einem wesentlichen Mangel litten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1954 – 5 StR 437/54; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 2 StR 342/78; Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rn. 6 zu § 345). Der Beschluss muss daher aufgehoben werden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. März 1985 ist gegenstandslos, da die Revision an diesem Tage rechtzeitig, nämlich vor der späteren – wirksamen Urteilszustellung am 29. April 1985 begründet wurde.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Nach den Feststellungen verdächtigte der Angeklagte seine Ehefrau schon seit längerer Zeit der Untreue. „Er grübelte über das Verhalten seiner Ehefrau mehr und mehr nach und erfand immer neue Männer, mit denen seiner Ansicht nach seine Frau die Ehe gebrochen haben soll. Er verdächtigte sie schließlich sogar, mit ihrem Neffen Jürgen, der damals 12 bis 13 Jahre alt war, und mit ihrem eigenen Sohn Bernhard Ehebruch getrieben zu haben“ (UA S. 7). Am Tattage war der Angeklagte schon am Nachmittag betrunken. Gegen 18.30 Uhr warf er
-4- seiner Frau erneut vor, sie habe einen Mann in ihrem Schlafzimmer. Nach einem Gespräch mit dem im elterlichen Haushalt lebenden, im Jahre 1957 geborenen Sohn Bernhard drohte er diesem, „er werde ihn abstechen, wenn er sein Zimmer betrete, denn er sei ein Hurensohn. Er hatte nach wie vor den Verdacht, seine Ehefrau habe mit dem gemeinsamen Sohn ein Verhältnis“ (UA S. 8 und 9). Gegen 22.30 Uhr rüttelte der Angeklagte an der verschlossenen Tür des Schlafzimmers seiner Ehefrau und „verlangte, dass diese öffnen solle, denn wenn sie schon nicht mit ihrem Sohn im Bett liegen würde, dann sei mit Sicherheit ein anderer Mann bei ihr“ (UA S. 10). Er drohte, die Tür aufzutreten, begab sich dann aber auf Aufforderung seines Sohnes zurück zu seinem Zimmer. Als sich die beiden Männer im Türrahmen gegenüberstanden und Bernhard [REDACTED] verlangte, sein Vater solle nun zu Bett gehen, zog dieser ein Messer aus seinem Morgenmantel und versetzte seinem Sohn mit Tötungsvorsatz einen Stich unter das linke Schulterblatt. Er versuchte, noch weiter auf ihn einzustechen, wobei er wiederholt schrie: „Ich stech dich ab, ich stech dich ab“ (UA S. 10 und 11). Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ (UA S. 11 unten/12 oben).
Die Persönlichkeit des Angeklagten würdigte die Strafkammer, sachverständig beraten, unter anderem wie folgt: „Er ist ... querulatorisch, fanatisch, leicht aufbrausend, aggressiv, hartnäckig und in hohem Maße eifersüchtig ... Insbesondere die Eifersucht hat sich zu einer fast paranoiden Idee entwickelt“ (UA S. 15).
-5- Die Strafkammer billigte dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) verneinte sie. Diese Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Durchgreifenden Bedenken begegnet schon, dass die Strafkammer ihren Erörterungen eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,88 ‰ zugrundelegte, ohne dies zu begründen. Sie gab nicht einmal an, ob eine Blutentnahme erfolgt war oder ob die Blutalkoholkonzentration anhand von ebenfalls nicht mitgeteilten Feststellungen über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat ermittelt wurde. Es ist dem Revisionsgericht daher nicht möglich, die vom Tatrichter vorgenommene Berechnung zu überprüfen.
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ liegt nahe bei dem Wert von 3,0 ‰, von dem ab nach ständiger Rechtsprechung selbst bei alkoholgewohnten Tätern regelmäßig Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. September 1978 – 2 StR 467/78; BGH NStZ 1982, 243 mit Zitaten).
Die Begründung, mit der die Strafkammer Schuldunfähigkeit verneint, wird dieser erheblichen alkoholischen Beeinflussung und den bei der Wiedergabe der Feststellungen aufgezeigten Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Denn das Landgericht setzt sich hier weder mit der Tat selbst noch mit der Persönlichkeit des Angeklagten und insbesondere seinem Eifersuchtswahn auseinander. Es stellt nur auf die „Erinnerungen“ und „konkreten Äußerungen“ des Angeklagten ab und würdigt dabei auch nicht, dass beim Angeklagten eine – nach Ansicht des Tatrichters allerdings auf Verdrängung beruhende – Gedächtnislücke bestand und dass seine Äußerungen kaum geeignet sind, noch vorhandenes Hemmungsvermögen zu belegen. Jedenfalls kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Kumulation von starker alkoholischer Beeinflussung – die für sich allein für erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens spricht – und Eifersuchtswahn dazu führte, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig war.
-6- Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren die Feststellungen über das äußere Tatgeschehen nicht. Diese können daher bei der im Übrigen gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils bestehen bleiben.
Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, dass das Verbot der Schlechterstellung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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