Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelnder Urteilszustellung und Hehlerei-Fehlschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/78
Datum
25.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Verwerfung seiner Revision wegen angeblich verspäteter Revisionsbegründung. Der BGH hob die Verwerfung auf, weil die Urteilsabschrift und die Urteilsausfertigung die Namen der Schöffen nicht enthielten und somit die Frist nicht in Lauf gesetzt wurde. Zudem wurde die Verurteilung wegen Hehlerei in einem Fall aufgehoben, weil die Feststellungen eine einverständliche Mitwirkung nach §259 StGB nicht ergaben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsabschrift oder Urteilsausfertigung setzt die Frist zur Revisionsbegründung nur in Gang, wenn sie keine wesentlichen Mängel aufweist; fehlt etwa die Nennung der mitwirkenden Schöffen, kann die Zustellung die Fristhemmung nicht auslösen.

2

Die Verwerfung der Revision wegen verspäteter Begründung ist aufzuheben, wenn die zustellenden Unterlagen einen erheblichen Formmangel haben, der den Beginn der Frist verhindert.

3

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Hehler einverständlich mit dem Vortäter zusammenwirkt; fehlt dieses Einverständnis, rechtfertigt dies keinen Schuldspruch wegen Hehlerei.

4

Liegen die Feststellungen für eine andere Strafbarkeit oder eine abweichende rechtliche Würdigung nicht hinreichend fest, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht in eine andere Tatbestandsbeurteilung abändern, sondern hat aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 27. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 342/78 in der Strafsache gegen den Fernmeldetechniker Michael [REDACTED] aus [REDACTED], 1948 in [REDACTED] geboren, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1978 nach Anhörung des Beschwerdeführers

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1977, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Juli 1977, soweit der Angeklagte im Fall 57 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht Koblenz hat die Revision des Angeklagten wegen verspäteten Eingangs der Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Sein Antrag hat Erfolg. Keine der Urteilszustellungen vom 4. Oktober und 14. Dezember 1977 konnte die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf setzen, weil Urteilsurschrift und Urteilsausfertigung nicht die Namen der mitwirkenden Schöffen enthielten und damit an einem wesentlichen Mangel litten. Der Verwerfungsbeschluss muss deshalb aufgehoben werden (BGH, Urt. vom 26. Oktober 1954 – 5 StR 437/54 –; Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 345 Rdn. 6).

2. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge kann die Verurteilung im Fall 57 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen Hehlerei nicht rechtfertigen können. Der Tatbestand des § 259 StGB setzt allgemein voraus, dass der Hehler einverständlich mit dem Vortäter zusammenwirkt (BGHSt 10, 152). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte den gestohlenen Kraftwagen ohne Wissen des Vortäters in Besitz nahm und veräußerte. Ob der Angeklagte wegen Mitwirkung bei dem vorausgehenden Diebstahl oder wegen Diebstahls zum Nachteil des Vortäters hätte verurteilt werden müssen, lässt sich nach den knappen Feststellungen nicht näher beantworten. Damit scheidet eine Änderung des Schuldspruchs aus und ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt und im Ausspruch über die Gesamtstrafe geboten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat hat einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO entschieden.

WillmsSchumacherMaier
MeyerRaffle
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