Revision wegen Verstoßes gegen §247 StPO: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/61
- Datum
- 30.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Angeklagte während der Hauptverhandlung des Saals zu verweisen, setzt einen ausdrücklichen, zu begründenden und zu verkündenden Beschluss des Gerichts voraus; eine bloße Anordnung des Vorsitzenden genügt nicht.
§ 247 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht nach § 230 StPO und schützt das Recht der Angeklagten auf allseitige und uneingeschränkte Verteidigung.
Fehlt der erforderliche Gerichtsbeschluss oder dessen Begründung, stellt dies grundsätzlich einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO dar und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn Zweifel verbleiben, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist.
Das erstinstanzliche Gericht hat in der neuen Hauptverhandlung klar und schriftlich darzulegen, ob es direkten oder bedingten Tatvorsatz als erwiesen ansieht oder ob es die einschlägige Beweisregel anwenden will.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, die berufslose Liane ███, geboren █████████████████ in ██████████, wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten ███ hat schon mit der Rüge Erfolg, § 247 StPO sei verletzt worden.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin auf bloße Anordnung des Vorsitzenden den Gerichtssaal verlassen musste; an einem Gerichtsbeschluss fehlt es; der Sitzungsniederschrift ist auch sonst nicht sicher zu entnehmen, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgelegen haben.
Diese Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung. § 247 Abs. 1 StPO enthält nämlich nur eine Ausnahme von der in § 230 StPO festgelegten Pflicht der Angeklagten, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Durch diese Ausnahmebestimmung wird ihr Recht auf allseitige und uneingeschränkte Verteidigung (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 GG) fühlbar eingeengt. Deshalb hat der Gesetzgeber die in § 247 StPO zugelassene Maßnahme nicht der Entscheidung des Vorsitzenden, sondern dem Gericht überlassen. Dieses muss einen ausdrücklichen Beschluss fassen, der mit Gründen zu versehen und zu verkünden ist (BGHSt 1, 346, 350; RGSt 20, 273; RG GA 48, 302). Verstöße gegen § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO sind grundsätzlich vom Revisionsgericht streng zu behandeln. Daher hat der erkennende Senat das Fehlen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses bisher als unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO angesehen (BGHSt 4, 364, 365).
Soweit andere Senate Bedenken dagegen vorgebracht haben, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn auch nach abweichender Meinung führt ein Verstoß gegen § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO jedenfalls dann zur Urteilsaufhebung, wenn wegen des Fehlens der Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (2 StR 429/60 = NJW 1961, 132; 1 StR 607/60 vom 7. Februar 1961).
Das ist hier der Fall.
Die Rüge einer Verletzung der §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO bedurfte unter diesen Umständen keiner näheren Erörterung.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich darüber klar werden und dies in den schriftlichen Entscheidungsgründen deutlich niederlegen müssen, ob sie direkten oder bedingten Hehlereivorsatz als erwiesen ansieht oder ob sie die Beweisregel anwenden will. Auf die Darlegungen BGH NJW 1955, 350 wird verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Schmitt |