Treffer
BGH Urteil

Rechtshängigkeit und Konkurrenz bei mehreren Tötungshandlungen in engem Zusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/55
Datum
06.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen mehrerer Tötungsdelikte. Das Verfahren wurde teilweise eingestellt, weil eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht vom Eröffnungsbeschluss gedeckt und daher insoweit keine Rechtshängigkeit begründet war. In der Konkurrenzfrage änderte der BGH den Schuldspruch ab, weil ein einheitlicher Feuerstoß gegen zwei Personen Tateinheit begründet. Im Übrigen blieben die Angriffe erfolglos; die Sache wurde wegen der geänderten Konkurrenzbewertung im Strafausspruch und zur Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist insoweit unzulässig und das Verfahren einzustellen, als der abgeurteilte Tatvorwurf nicht vom Eröffnungsbeschluss umfasst ist und deshalb Rechtshängigkeit fehlt.

2

Mehrere Tötungshandlungen gegen verschiedene Opfer bilden regelmäßig keine „Tat“ im Sinne des § 264 StPO; ein enger zeitlicher, örtlicher und psychischer Zusammenhang genügt hierfür nicht.

3

Wird mit einem einheitlichen Schuss bzw. Feuerstoß auf mehrere Personen in Tötungsabsicht eingewirkt, liegt hinsichtlich der betroffenen Opfer Tateinheit vor.

4

Der Kausalzusammenhang zwischen einer Tötungshandlung und dem Tod des Opfers wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein zurechnungsfähiger Dritter einen „Gnadenschuss“ abgibt, wenn erst die Ersthandlung den Zweitschuss veranlasst.

5

Für Heimtücke (§ 211 StGB) ist Arglosigkeit ausgeschlossen, wenn das Opfer einen sonstigen schweren Angriff auf den Körper ernsthaft erwartet; es kommt nicht allein darauf an, ob es mit einem unmittelbaren Angriff auf das Leben rechnet.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 4. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsingenieur Gerhard ██ █████████████ aus ██████████████ ███████, geboren am ██ 1909 in ██, wegen Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 4. März 1955 wird

1. das Verfahren gegen den Angeklagten wegen fehlender Rechtshängigkeit insoweit eingestellt, als er wegen versuchten Totschlags gegenüber dem Italiener T__ verurteilt worden ist,

2. das Urteil dahin abgewandelt, dass der Angeklagte in den Fällen █████████ ███ wegen eines Totschlagsversuchs gegenüber zwei Personen verurteilt ist,

3. das Urteil im Strafausspruch in den Fällen ███ und RC____) und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

II. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in drei Fällen und wegen versuchten Totschlags, ebenfalls in drei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

A. Verfahrensvoraussetzungen.

I. Im Fall █████████ musste das Verfahren eingestellt werden, weil dieser Fall nicht von dem Eröffnungsbeschluss umfasst wird, es somit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Hauptverfahren ist eröffnet worden wegen vollendeter Tötung der Italiener CC___), ██ ███ GC, und wegen versuchter Tötung der Italiener ██ ███ ██ und eines unbekannten Italieners aus ███████. Verurteilt ist der Angeklagte wegen vollendeten Totschlags an ████████ ████ und ██ ████, wegen versuchten Totschlags gegenüber K__) ██ und I>).

TT ist nicht etwa identisch mit dem im Eröffnungsbeschluss genannten unbekannten Italiener aus Mo. Der Fall Ko) ist vielmehr im Ermittlungsergebnis der Hauptanklage erwähnt, ████ also damals bereits namentlich bekannt, aber weder in der Anklageformel noch im Eröffnungsbeschluss aufgeführt.

Es lässt sich auch nicht sagen, dass die gesamten Handlungen des Angeklagten gegenüber den Italienern am 24. April 1945 „eine Tat“ im Sinne des § 264 StPO seien. Dass sie zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgten und unter denselben äußeren Umständen durch dieselbe Seelenlage des Täters ausgelöst wurden, genügt hierzu nicht. Jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt sich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 73 StGB vorliegen, auch für die natürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungshandlung gegenüber einem anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu einer Tat machen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Verurteilung oder Freisprechung wegen einer solchen Tötung die Verfolgung wegen der übrigen hindern könnte. Das aber wäre wegen des Zusammenhangs von Rechtshängigkeit und Rechtskraft die notwendige Folge, wollte man die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens auf alle vollendeten und versuchten Tötungen, die der Angeklagte am 24. April 1945 in den Italiener-Baracken begangen hat, ausdehnen. Die versuchte Tötung des unbekannten Italieners aus Mo(__) ist also noch bei dem Schwurgericht anhängig; im Fall [REDACTED] bedarf es zur Verfolgung noch einer Anklage und eines Eröffnungsbeschlusses.

II. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 6 StFG 1954 kam schon mit Rücksicht auf die bisher vom Schwurgericht verhängte Strafe nicht in Betracht.

B. Die Revision des Angeklagten

beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig.

II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.

1.) Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, der nie gedient hatte, war gegen Kriegsende als Flugzeugbauingenieur bei der ATS in WOM, 6 von KO, eingesetzt. Im AD-Werk ███ waren auch etwa 600 Ausländer beschäftigt, davon waren etwa die Hälfte Italiener. Die Ausländer wohnten in Baracken. Der Angeklagte hatte unter anderem die Küche des Ausländerlagers zu beaufsichtigen und war als Betriebsobmann für die soziale Betreuung des Ausländerlagers mitverantwortlich.

Etwa zwei Monate vor Kriegsende wurde der Angeklagte auch zum Volkssturm herangezogen; er erhielt den Rang eines Kompanieführers und war Adjutant des Bataillonsführers ███. Am 24. April 1945 wurde das Bataillon, bei dem sich der Angeklagte befand, nach einem Einsatz gegen die Russen nach K(—_. verlegt.

Am Morgen des 24. April 1945 erhielt das Regiment die Nachricht, dass die in Wildau verbliebenen ausländischen Zivilarbeiter sich in den Besitz von Waffen gesetzt hätten und plünderten. HC_> fuhr auf Regimentsbefehl mit einer aus Volkssturm und Wehrmacht zusammengesetzten Kompanie nach Wildau. Sein Auftrag lautete:

„Entwaffnung der Ausländer; bei Widerstand von Waffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen verhindern.“

Der Angeklagte erhielt mit seiner Gruppe den Befehl, die Baracken der Italiener zu durchsuchen. Am Eingang des Lagers errichtete █████ seine Befehlsstelle und stellte ein Maschinengewehr auf, das die in den Baracken befindlichen Italiener wahrnehmen konnten.

Der Angeklagte befahl in der ersten Baracke den Italienern, die Hände hochzuheben und ihre Ausweise mit Lichtbild vorzulegen. Das taten alle. Nur ██ hatte seinen Ausweis im Gestell über seinem Bett. Er teilte dies dem Angeklagten mit und ging auf das Bett zu. Der Angeklagte legte mit einer Maschinenpistole auf die Brust des TKC_o> an und drückte ab, der Schuss ging jedoch nicht los. Darauf hantierte der Angeklagte an seiner Waffe, um sie schussfähig zu machen, und richtete alsdann die Pistole nacheinander gegen zwei Italiener. Bei einem von ihnen hatte er eine Speise gefunden, die an diesem Tage nicht verteilt worden war, bei einem anderen einen Emailleteller. Auch diese Schüsse gingen nicht los.

Nachdem der Angeklagte für kurze Zeit das Zimmer verlassen hatte, fand er bei der Durchsuchung des Koffers des Genuesen CC___ etwa 200–250 g Margarine. Er tötete ███ mit einem Schuss aus der Maschinenpistole. Wenige Sekunden darauf gab er einen Feuerstoß auf eine Gruppe ab, die sich nach dem Tod des ██████ in eine Ecke geflüchtet hatte. Dabei wollte er töten, „gleich wer es war und wie viele es waren“. Er verletzte dabei KK) schwer und RC_) schwer.

Nachdem der Angeklagte, ohne einen Schuss abzugeben, durch das zweite Zimmer gegangen war, erschoss er im dritten Zimmer MC, in dessen Koffer ein Stück Margarine gefunden worden war. Im nächsten Zimmer wurde bei der Durchsuchung nichts gefunden. Doch entdeckte der Angeklagte ein verrostetes Schlüsselbund; als dessen Eigentümer von anderen Italienern ███ bezeichnet wurde. Ohne auf GC_> zu hören, der mit erhobenen Händen bat, ihn erklären zu lassen, welche Bewandtnis es mit den Schlüsseln habe, schoss der Angeklagte aus 2 m Entfernung dem GC_D in die Brust. GC_l> lag da, als ob er bereits gestorben wäre, und röchelte. Die Italiener legten ihn zu den Leichen der getöteten Italiener. Ein deutscher Soldat gab ihm darauf „den Gnadenschuss“.

2.) Rechtlich würdigt das Schwurgericht die Taten des Angeklagten als Totschlag an CC___), MC und ████ und versuchten Totschlag gegenüber ███ und ██, wobei es Tatmehrheit zwischen sämtlichen Taten annimmt.

Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe weder in Notwehr noch in Notstand noch auf bindenden Befehl gehandelt, sich insoweit auch weder im Tatbestandsirrtum noch im Verbotsirrtum befunden. Selbst wenn man im Übrigen einen Verbotsirrtum annähme, wäre dieser so schwer verschuldet, dass er eine Strafmilderung nicht rechtfertigen würde.

Das Schwurgericht, das – wie der Urteilszusammenhang ergibt – den Angeklagten für voll verantwortlich hält, billigt ihm mildernde Umstände zu. Es führt aus, er habe sich durch die ihm übertragenen Aufgaben, denen er mangels militärischer Ausbildung nicht gewachsen gewesen sei, in einem Erregungszustand befunden.

3.) Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen einen Rechtsirrtum, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, nur in der Konkurrenzfrage erkennen.

a) Dass der Angeklagte auch den ██████ getötet hat, obwohl die unmittelbare Ursache von dessen Tod nicht der Schuss des Angeklagten, sondern der Gnadenschuss eines anderen deutschen Soldaten war, also eine vorsätzliche Tötungshandlung eines zurechnungsfähigen Dritten, nimmt das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei an. Der im Schrifttum zum Teil vertretenen Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Kausalzusammenhang unterbrochen sei oder ein sogenanntes Regressverbot bestehe, ist schon das Reichsgericht mit Recht entgegengetreten (vgl. RGSt 63, 382/387; 64, 370/372). Erst der Schuss des Angeklagten hat den Gnadenschuss des deutschen Soldaten veranlasst; der Angeklagte hat daher den Tod des GC_> verursacht. Hierbei kommt es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht einmal darauf an, ob GC_D, wie das Schwurgericht feststellt, ohne den Gnadenschuss auch sofort gestorben wäre, oder ob er noch zu retten gewesen wäre.

Das Schwurgericht stellt auch rechtsirrtumsfrei fest, dass der Angeklagte den GC_> vorsätzlich getötet hat. Die Abweichung zwischen dem wirklichen Geschehensablauf und dem, den der Angeklagte sich vorgestellt hatte, ist hierfür nicht von Bedeutung.

b) Dass der Angeklagte bei dem Feuerstoß auf ███ und RC) mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, stellt das Schwurgericht, wenn auch erst bei der rechtlichen Würdigung, ausdrücklich fest. Ein Rechtsverstoß ist bei dieser Feststellung nicht erkennbar.

c) Das Schwurgericht stellt für sämtliche Fälle fest, dass sich in den Italiener-Baracken keine Waffen befanden, und dass keiner der Italiener eine Bewegung oder herausfordernde Geste gemacht hat, die den Verdacht irgendwelchen ungebührlichen Handelns gegenüber dem Angeklagten hätte erwecken können.

„Die Italiener standen vor Angst wie erstarrt da. Das sah der Angeklagte. Er hat nicht angenommen, dass er angegriffen wurde.“

Dass bei dieser Sachlage weder Notwehr noch Notstand noch ein Irrtum seitens des Angeklagten über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Notwehr oder Notstand in Betracht kam, führt das Urteil mit Recht aus.

d) Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte die Italiener in Ausführung eines Befehls getötet oder zu töten versucht habe oder dass er an einen solchen Befehl geglaubt habe oder dass er aus sonstigen Gründen sein Tun für erlaubt gehalten habe.

Grundlage für die Durchsuchungstätigkeit des Angeklagten in der Italiener-Baracke war nach den Urteilsfeststellungen der dem HC_—> vom Regiment erteilte Auftrag:

„Entwaffnung der Ausländer; bei Widerstand von Waffen Gebrauch machen. Weitere Plünderungen verhindern.“

Dieser Auftrag war dem Angeklagten bekannt. Außerdem hatte er von █████ den Befehl erhalten, die Baracken nach Waffen zu durchsuchen.

Das Schwurgericht legt den Regimentsbefehl dahin aus, dass der Einsatz keine Vergeltungsmaßnahme sein und nur bei Widerstand zu den Waffen gegriffen werden sollte. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen diese Auslegung nicht.

Die Revision meint, das Schwurgericht sei zu dieser Auslegung des Befehls gekommen, weil es die im Lager stehenden Tafeln mit der Aufschrift „Wer plündert, wird erschossen“ nicht richtig gewürdigt habe.

Nach den Urteilsfeststellungen waren im Lager Tafeln mit der erwähnten Aufschrift aufgestellt. Diese Tafeln wurden zunächst jeweils nach Fliegerbombardierungen aufgestellt und alsdann wieder entfernt, später, als die Fliegerangriffe häufiger vorkamen, stehengelassen. „Die Tafeln“, so fährt das Urteil fort, „bezogen sich auf den Fall von Fliegerbombardierungen und galten für Zeiten, wo die Ordnung im Übrigen voll bestand. Auf diese Tafeln konnte sich der Angeklagte nicht mehr stützen. Die Situation kurz vor dem Zusammenbruch war eine andere.“

Die Revision hält diese Auslegung der Tafeln für denkgesetzwidrig. Es ist ihr zuzugeben, dass die Ausführungen nicht unbedenklich sind. Wenn für die Zeit unmittelbar nach Fliegerangriffen besonders strenge Maßnahmen angedroht wurden, so geschah das nach allgemeiner Erfahrung offenbar deshalb, weil die durch solche Angriffe hervorgerufene Verwirrung einen besonderen Anreiz zu Plünderungen gab. Eine solche erhöhte Plünderungsgefahr bestand aber auch in dem Augenblick, in dem die Kampfhandlungen in unmittelbarer Nähe des Barackenlagers stattfanden.

Es kommt aber nicht darauf an, ob aus diesem Grunde ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Denkfehler anzunehmen ist. Ein solcher etwaiger Fehler hatte mit der Auslegung des dem Angeklagten erteilten Befehls nichts zu tun. Die Tafeln konnten nur den Sinn haben, allgemein vor Plünderungen zu warnen, niemals aber stellten sie einen Befehl für beliebige Wehrmachtsangehörige allgemein oder für den Angeklagten im Besonderen dar, Plündernde zu erschießen.

Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Regimentsbefehl unzutreffend ausgelegt habe und sich nicht auf die erwähnten Tafeln berufen könne, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, dass der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat, kommt es auf seine weiteren Ausführungen darüber, dass ein etwaiger Irrtum jedenfalls verschuldet gewesen wäre, nicht mehr an.

e) Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es eine Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit der ihm vorgeworfenen Handlungen verneint, liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie rechtfertigen den Schluss, dass der Angeklagte für seine Handlungen voll verantwortlich ist, ohne dass es besonderer Ausführungen hierzu bedurfte.

f) Rechtsirrtümlich ist nur, dass das Schwurgericht zwischen den Tötungsversuchen gegenüber █████ einerseits, ████████ andererseits Tatmehrheit angenommen hat.

Der Angeklagte hat beide mit demselben Feuerstoß getroffen. Es liegt nur eine Handlung und deshalb Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor. Insoweit konnte das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen, während die Strafausprüche und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden mussten.

C. Die Revision der Staatsanwaltschaft

erhebt nur die Sachrüge.

Sie beanstandet, dass das Schwurgericht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen habe. Sie hält es ferner für einen Rechtsirrtum, dass das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt hat.

I. Von den Gründen, aus denen nach § 211 StGB eine Tötungshandlung Mord sein kann, kommen hier in Betracht, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen oder dass er grausam oder heimtückisch gehandelt habe.

Unter allen drei Gesichtspunkten hat das Schwurgericht die Handlungsweise des Angeklagten geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verurteilung wegen Mordes nicht gerechtfertigt ist.

Diese Ausführungen des Schwurgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.) Das Schwurgericht hat nicht mit Sicherheit feststellen können, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt hat. Es hat zu seinen Gunsten angenommen, dass er tötete und zu töten versuchte, „weil allgemein Plünderungen vorgekommen und weil die Ausländer – wenn auch nicht die Italiener der durchsuchten Baracke – Waffen an sich genommen hatten, die der Volkssturm fortgeworfen hatte“.

Das Schwurgericht hält die Beweggründe des Angeklagten deshalb nicht für niedrig, weil er nicht aus selbstsüchtigen Gründen gehandelt habe, sondern sich durch die Interessen der Allgemeinheit habe bestimmen lassen. Es führt aus, es komme hinzu, dass dem Angeklagten zugute zu halten sei, dass er bei Durchführung der Aktion sehr erregt war und in einem Affektzustand gehandelt hat.

Diese Ausführungen des Schwurgerichts sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil aus niedrigen Beweggründen nur derjenige handelt, der sich bei seiner Handlung derjenigen Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe niedrig machen (BGH 3 StR 1/50 vom 5.12.1950 = LM Nr. 2 zu § 211 StGB).

Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen aber erkennen, dass der Angeklagte zur Zeit seiner Handlungen sich seiner eigenen Beweggründe nicht voll bewusst war. Dass unter diesen Umständen das Schwurgericht sein Handeln nicht als durch niedrige Beweggründe bestimmt angesehen hat, kann nicht beanstandet werden.

2.) Eine heimtückische Tötung verneint das Schwurgericht, weil der Angeklagte vor die Italiener mit schussbereiter Maschinenpistole getreten sei. Die Italiener hätten die Durchsuchung erwartet. Sie seien sich bewusst gewesen, dass nach den vorgekommenen Plünderungen die Situation für sie ernst sei. Sie hätten dies schon der Tatsache entnommen, dass am Eingang ein Maschinengewehr zur Sicherung aufgebaut worden war. Das Auftreten des Angeklagten, seine drohende Haltung hätten nichts von Heimtücke oder Hinterlist an sich gehabt. Er sei offen und gefahrdrohend vor die Italiener getreten.

Der Oberbundesanwalt meint, diese Ausführungen genügten nicht, um auszuschließen, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Täter seinem Opfer mehr oder weniger offen entgegentrete. Entscheidend sei vielmehr, ob das Opfer mit einem Angriff gerade auf sein Leben rechne. Bis zur Tötung des █████ sei das aber nicht der Fall gewesen. Bis dahin hätten die Italiener höchstens mit üblichen disziplinellen Bestrafungen gerechnet. Da sie nichts weiter als geringfügige Lebensmittel geplündert hätten, die sie zu ihrem Lebensunterhalt brauchten, hätten sie nicht auf den Gedanken kommen können, dass der Angeklagte ihr Leben bedrohen wolle.

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

Zunächst trifft es nicht zu, dass nur derjenige dem Täter gegenüber nicht arglos ist, der sich gerade eines so fortigen Angriffs auf sein Leben seitens des Täters versieht. Arglos ist vielmehr auch derjenige nicht, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet. Dass die Italiener in diesem Sinne von vornherein nicht arglos waren, ergibt das Urteil – entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts – einwandfrei. Schon bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber dem zuerst angegriffenen XCD in einer vermeintlichen Notwehrlage befand, führt das Urteil aus: „Die Italiener standen vor Angst wie versteinert da, das sah der Angeklagte. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sämtliche Italiener schwere Angriffe des Angeklagten befürchteten, somit nicht arglos waren.“

3.) Dass der Angeklagte grausam gehandelt habe, verneint das Schwurgericht mit der Begründung, dass er nicht ganz besonders schwere Leiden durch die Stärke oder durch die Dauer oder durch die Wiederholung der Schmerzverursachung hervorgerufen habe. Er habe geschossen und habe auf einfachstem Wege töten wollen. Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, das Schwurgericht habe dabei nicht die Todesangst berücksichtigt, in die der Angeklagte die später Getöteten und Angegriffenen durch die ersten Schüsse versetzt habe; diese Todesangst bedeute einen seelischen Schmerz besonderer Art, der mindestens bei den zuletzt Getöteten auch eine gewisse Zeit gedauert habe.

Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Grausam tötet nur, wer aus gefühlloser Gesinnung tötet (vgl. BGHSt 3, 180/181).

Selbst wenn in der Todesangst der Italiener trotz der verhältnismäßigen Kürze des ganzen Vorfalls besondere seelische Leiden gesehen werden, so fehlt es doch daran, dass der Angeklagte aus dieser gefühllosen Gesinnung getötet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat er getötet, weil Plünderungen vorgekommen waren und andere Ausländer Waffen an sich gebracht hatten. Er hat zudem in einem Zustand äußerster Erregung gehandelt. Dass er sich bewusst war, er füge den zu Tötenden vermeidbare seelische Qualen zu, erscheint bei den Feststellungen ausgeschlossen.

II. Auch in den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligt, vermag der Senat Rechtsfehler nicht zu erkennen.

III. Da nach den Feststellungen des Schwurgerichts der Angeklagte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat, ist es auch kein Rechtsfehler, dass das Gericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt und sich hierüber nicht besonders ausgesprochen hat.

IV. Auf die allgemeine Sachrüge hat sich derselbe Rechtsfehler in der Behandlung der Konkurrenzfrage ergeben, der schon bei der Revision des Angeklagten behandelt worden ist.

Weitere Rechtsfehler lässt das Urteil nicht erkennen.

Es ergibt sich zwar aus seinen Feststellungen, dass der Angeklagte außer den Fällen, in denen er verurteilt worden ist, noch zwei weitere versuchte Tötungen begangen hat. Er hat, nachdem er versucht hat, ███ zu töten, auch noch nacheinander auf zwei ███████ █████████ in Tötungsabsicht angelegt. Dass der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist, ist aber kein Rechtsfehler, mindestens lässt sich der Rechtsfehler nicht erkennen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der beiden Genannten identisch ist mit dem unbekannten Italiener aus Mo(__), auf den sich der Eröffnungsbeschluss noch bezieht.

Demnach konnte auch die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit Erfolg haben, als der Angeklagte wegen zweier selbständiger Tötungsversuche gegenüber ████ und ███████ statt wegen eines Tötungsversuchs gegenüber zwei Personen verurteilt worden ist. Sie führte im selben Umfange zur Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils wie die Revision des Angeklagten.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

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