Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Würdigung des Heimtücke-Merkmals aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/77
Datum
01.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Annahme heimtückischer Tötung. Streitpunkt war, ob die Getötete arglos war, insbesondere vor dem Hintergrund einer Äußerung und möglicher vorausgegangener Drohung. Der BGH bemängelt, dass das Schwurgericht naheliegende Umstände (Drohung, Abwehrverletzungen) nicht erörtert und Arglosigkeit unzutreffend aus Unkenntnis des Tatmittels abgeleitet hat. Revision wird stattgegeben, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

2

Die Arglosigkeit des Opfers kann nicht daraus gefolgert werden, dass es das Angriffsmittel nicht gesehen hat; die Arglosigkeit ist anhand des gesamten Tatkontexts zu prüfen.

3

Wenn nach vorausgehendem Streit und einer Drohung ein ernsthafter Angriff zu erwarten war, steht dies der Annahme von Arglosigkeit entgegen.

4

Unterbleibt die Erörterung naheliegender und entscheidungserheblicher Umstände durch das Gericht, kann dies die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage stellen und zur Aufhebung der Entscheidung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 21. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Werner M. C. aus ████, dort geboren am ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. März 1977 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt,

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 21. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer heimtückischen Tötung erhebt, hat Erfolg.

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139; 19, 321, 322). Nach den Feststellungen hat die Getötete den Angeklagten durch „demütigende Äußerungen in seiner Mannesehre verletzt“. Unmittelbar vor der Tat sagte sie – unwiderlegt –: „Du traust Dir sowieso nicht.“ Das Schwurgericht hat die naheliegende Möglichkeit, dass dieser Äußerung eine Drohung des Angeklagten vorausgegangen ist, nicht erörtert. Es beschränkt sich auf die Bemerkung, der Angeklagte habe „Sinngehalt und Bedeutung“ dieser Äußerung nicht erklären können, und meint, das berühre die Arglosigkeit des Opfers nicht, weil „Ingeborg █████ das Messer nicht gesehen hatte und ruhig auf der Couch liegen blieb“ (UA S. 7, 9, 10). Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Angeklagten ist, die Äußerung zu „deuten“, ist es rechtsfehlerhaft, die Arglosigkeit des Opfers aus dessen Unkenntnis von dem Angriffsmittel herzuleiten.

Musste Ingeborg █████ nach dem vorangegangenen Streit und einer Drohung des Angeklagten einen ernsthaften Angriff auf ihren Körper erwarten, so war sie nicht arglos (BGHSt 20, 301, 302; 5 StR 434/55 vom 6.7.1956; 5 StR 2/75 vom 13.2.1975; 5 StR 342/75 vom 30.9.1975).

Im Übrigen trifft die Feststellung, die Getötete habe sich „nicht gewehrt“, offensichtlich nicht zu. Bei ihr sind „sieben Abwehrverletzungen an Armen und Händen“ festgestellt (UA S. 7, 6).

SarstedtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster

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