Revision verworfen — Anrechnung schottischer Haft 2:1 auf Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/99
- Datum
- 21.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen auf eine inländische Freiheitsstrafe ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB der für die Anrechnung maßgebliche Umrechnungsmaßstab zu bestimmen.
Der Regelmaßstab für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung ist grundsätzlich 1:1; von diesem Maßstab kann bei besonderen Umständen abgewichen werden.
Kommt das Tatgericht seiner Pflicht zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nicht nach, kann das Revisionsgericht die Anrechnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen, sofern die erforderlichen Umstände aus dem Urteil und dem Revisionsvortrag ersichtlich sind.
Besondere Umstände wie Erkrankung während der ausländischen Haft oder Fehler bei der Beachtung völkerrechtlicher Überstellungsbestimmungen, die den Behörden zuzurechnen sind, können eine abweichende Umrechnung (hier: 2:1) sowie Berücksichtigung bei der Strafzumessung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Februar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten M und W gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass bezüglich beider Angeklagten die in dieser Sache in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Schottland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen.
An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337). Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Die Angeklagten wurden in Schottland krank. Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk) nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 – 2 StR 652/97 – und vom 20. April 1999 – 4 StR 698/98 –).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung zudem bei der Strafzumessung eine angemessene Berücksichtigung erfahren haben.
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