Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung, Wegfall tateinheitlicher Kindesentziehung und Anrechnung von Auslieferungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 698/98
Datum
20.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das ihn u.a. wegen Geiselnahme und Kindesentziehung verurteilte. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung in einem Fall gemäß §154a Abs.2 StPO auf Geiselnahme und beseitigte die tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung. Die Revision wurde insoweit erfolglos zurückgewiesen; die in Frankreich verbüßte Auslieferungshaft ist 1:1 anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung kann gemäß §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden.

2

Der Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung führt nur dann zu einer Herabsetzung der Einzelstrafe, wenn das Tatgericht den entfallenen Tatbestand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

3

Bei der Anrechnung im Ausland verbüßter Auslieferungshaft ist nach §51 Abs.4 S.2 StGB der Umrechnungsmaßstab vorzunehmen; fehlen Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen, kommt eine 1:1-Anrechnung in Betracht.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung (§349 Abs.2 StPO) keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1999 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird im Fall II der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) im Fall II 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Kindesentziehung entfällt, b) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Kindesentziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme und ändert den Schuldspruch entsprechend dahingehend ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung entfällt.

2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt schon deshalb aus, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kindesentziehung zu einer niedrigeren als der im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hätte, weil die Strafkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen diesen Tatbestand unberücksichtigt gelassen hat.

3. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon aus, dass hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 1 StR 615/95).

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Er hat auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann

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