Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Haft (Spanien) im Verhältnis 2:1 ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 652/97
- Datum
- 07.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Entscheidung über die Anrechnung früherer Freiheitsentziehungen wirkt konstitutiv; solche Feststellungen sind deshalb in die Urteilsformel aufzunehmen.
Der Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen ist vom Gericht zu bestimmen und im Urteil auszuweisen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 8. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 652/97 vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilsaussprach dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen.
Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muss daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
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