Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Haft (Spanien) im Verhältnis 2:1 ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 652/97
Datum
07.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellbar waren. Die Urteilsformel wurde ergänzend dahingehend berichtigt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 anzurechnen ist; die Entscheidung ist konstitutiv und muss im Urteil ausgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Entscheidung über die Anrechnung früherer Freiheitsentziehungen wirkt konstitutiv; solche Feststellungen sind deshalb in die Urteilsformel aufzunehmen.

3

Der Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen ist vom Gericht zu bestimmen und im Urteil auszuweisen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 652/97 vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsaussprach dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen.

Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muss daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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