Revision verworfen: Bandendiebstahl, fortgesetzte Handlung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines Polizeibeamten über eigene Wahrnehmungen aus Mitteilungen ausländischer Behörden ist als zulässiges Zeugnis verwertbar; die Nutzung eines von ihm verfassten Berichts als Gedächtnisstütze stellt keine unzulässige Urkundenverlesung dar.
Nach den Umständen kann die Übereinstimmung und Vollständigkeit einer in Kopie vorgelegten fremdsprachigen Gerichtsentscheidung ohne ausdrückliche Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original festgestellt und die Kopie verlesen werden.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung schließt die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Bandendiebstahl) nicht aus; entscheidend ist, ob sich Täter zur wiederholten Anwendung ihrer tattypischen Fähigkeiten zusammengeschlossen haben.
Eine Bande im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB kann auch durch stillschweigende oder nachträgliche Übereinkunft entstehen; der Familienstand der Beteiligten steht der Annahme einer Bande nicht grundsätzlich entgegen.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn mehrere Täter gleichzeitig am Tatort zusammenwirken und bei den einzelnen Tatakten gemeinsam handeln; tatrichterliche Tatsachenwürdigungen sind im Revisionsverfahren nur begrenzt zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Theodor C. aus █, geboren am 7. Juli 1910 in ██ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Feliksa J., geborene K., aus █, geboren am 17. Juli 1911 in ███ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus Hamburg als Verteidiger der Angeklagten Feliksa J.,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Theodor und Feliksa J. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. März 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die nach dem 17. März 1966 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten, die sowohl Verfahrensbeschwerden erheben als auch die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Entgegen der Ansicht beider Beschwerdeführer war die Vernehmung des Kriminaloberkommissars ███████ vom Bundeskriminalamt als Zeugen zulässig. Seine Bekundungen hatten Wahrnehmungen zum Inhalt, die er gemacht hatte, und zwar in Bezug auf Mitteilungen ausländischer Behörden über dortige frühere Verurteilungen der Angeklagten und die Umstände, aus denen sich die Identität der Verurteilten – soweit sie unter falschem Namen verurteilt worden sind – mit den Angeklagten ergibt.
Dass dem Zeugen ██ ███ Unterlagen, aus denen sich diese Tatsachen ergaben, nur als Beamten des Bundeskriminalamts zugänglich waren, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Unterlagen als Urkunden hätten verlesen werden dürfen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen.
Die Revision der Angeklagten Feliksa J. behauptet allerdings, der über die Angeklagten vom Zeugen ███████ verfasste Bericht sei verlesen worden. Dem steht aber § 274 StPO entgegen. Hiernach gilt als nicht geschehen, was nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet worden ist (vgl. BGH LM StPO § 274 Nr. 10).
Nicht auszuschließen wäre allerdings, dass der Zeuge ███████ an Hand seines Berichts als Gedächtnisstütze ausgesagt hat. Das wäre aber nicht zu beanstanden. Dadurch würde der Bericht nicht als Urkunde zu Beweiszwecken verwendet worden sein.
2. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Bern gegen die Angeklagten vom 17. Mai 1963, das sich als Fotokopie in den Akten des Amtsgerichts Hannover befindet, verlesen. Zu Unrecht vermisst die Revision der angeklagten Ehefrau die ausdrückliche Feststellung, dass die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Förmlichkeit, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. Im Übrigen ergab sich die Vollständigkeit der Fotokopie und ihre Übereinstimmung mit dem Original ohne Weiteres aus den Umständen der Entstehung.
II. Die Sachrüge
Auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es sich auf die Verurteilung der Angeklagten bezieht, geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen des Verteidigers der Angeklagten Feliksa J. nicht aufgezeigt.
1. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Diebstahlsversuch im Textilkaufhaus C. & A. Brenninkmeyer und der vollendete Diebstahl im Kaufhaus Karstadt nur Teile einer fortgesetzten Handlung sind. Das bestreitet die Revision der Angeklagten Feliksa J. Ihr ist zuzugeben, dass es jedenfalls zweifelhaft ist, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist und diesen nicht zu weit gefasst hat. Das braucht aber auf die Revision der Angeklagten nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn die Beschwerdeführer sind durch die Annahme nur einer Straftat nicht beschwert.
2. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision schließt die Annahme einer fortgesetzten Handlung auch nicht die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aus.
a) Zwar ist es richtig, dass ein Bandendiebstahl nicht vorliegt, wenn sich die Täter nur zur Begehung mehrerer Einzelakte einer fortgesetzten Handlung zusammengeschlossen haben. Nach den Feststellungen des Tatrichters haben die Angeklagten jedoch nicht nur die Taten vom 11. Juni 1965 geplant, sondern sie haben sich entschlossen, ihre Fähigkeiten als Taschendiebe jeweils dann einzusetzen, „wenn ihnen die Gelegenheit günstig erschien oder sie dringend Geld brauchten“.
Zu dieser Absicht genügte aber schon die Begehung eines Diebstahls, mochte es sich um eine Einzeltat oder eine fortgesetzte Straftat handeln.
b) Dass die Angeklagten Ehegatten sind, steht der Annahme von Bandendiebstahl nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Revision bilden eine Bande im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch diejenigen, die sich zunächst zu anderen Zwecken zusammengeschlossen haben, wenn sie später darin übereinstimmen, mehrere Diebstähle gemeinsam auszuführen (vgl. Jagusch in LK 8. Auflage StGB § 243 Anmerkung II 7).
c) Diese Übereinkunft kann auch stillschweigend getroffen werden (RGSt 56, 90). Dass sich die Beschwerdeführer mindestens stillschweigend hierzu entschlossen haben, wollte das Landgericht ersichtlich mit seiner Wendung zum Ausdruck bringen, wonach die Angeklagten „ihren Entschluss vielleicht nur stillschweigend fassten“. Hieraus kann nicht mit der Revision geschlossen werden, die Strafkammer sei zum Nachteil der Angeklagten von nicht erwiesenen Tatsachen ausgegangen.
3. Schließlich hat das Landgericht auch beide Ehegatten ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen. Beide waren zugleich am Tatort und arbeiteten bei der Ausführung zusammen. Da dies bei beiden Teilakten des als fortgesetzte Handlung angesehenen Geschehens der Fall war, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf RGSt 67, 392.
4. Was die Revision darüber hinaus zum Schuldspruch vorträgt, ist entweder offensichtlich unbegründet oder nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).
5. Ebenfalls unzulässig sind die Einzelangriffe, die sich gegen das Strafzumessungs-Ermessen der Strafkammer richten, das diese fehlerfrei ausgeübt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Koffka | Schmitt |