Revision verworfen: Bandendiebstahl und Betäubungsmittelhandel bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/85
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung „zur fortgesetzten Begehung“ in § 244 Abs.1 Nr.3 StGB ist nicht mit dem technischen Begriff der fortgesetzten Handlung gleichzusetzen; greift aber nur dann nicht, wenn die Täter von vornherein eine einheitliche technisch fortgesetzte Handlung vereinbart haben.
Ein allgemeiner Entschluss, bei Gelegenheit eine Reihe noch unbestimmter, gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz, der die Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat im strafrechtlichen Sinne zusammenfasst.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung einzelner Tatbestandsbegriffe rechtfertigt nur dann die Aufhebung, wenn die tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend sind; lückenlose Feststellungen, die den Schuldspruch tragen, machen den Rechtsfehler unschädlich.
Bei der Strafzumessung sind die rasche Aufeinanderfolge von Tathandlungen, die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln und die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten strafschärfend zu berücksichtigen; eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren schließt nach §56 Abs.2 StGB die Aussetzung zur Bewährung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 19. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 205/85 in der Strafsache gegen Frank Marco ███████ aus ███, dort geboren am ███████ 1962, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls:
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer mit zwei Tatgenossen im Februar 1984 übereingekommen ist, „zur Verbesserung ihrer schlechten finanziellen Situation künftig in [REDACTED] und Umgebung wiederholt gemeinsam möglichst zahlreiche Diebstähle aus abgestellten Pkw’s, welche im einzelnen noch ungewiß waren, zu begehen und sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Dauer zu erschließen“ (UA S. 20). Nach den Feststellungen haben alle drei gemeinsam dann in der Zeit vom 8. bis zum 23. März 1984 an verschiedenen Orten insgesamt sechs Diebstähle aus abgestellten Personenkraftwagen begangen, wobei sie im ersten Fall das Dachausstellfenster einschlugen, in allen anderen Fällen den jeweils unverschlossenen Wagen öffneten.
Das Landgericht wertet diese sechs Diebstähle als eine fortgesetzte Tat, da es im Widerspruch zu seinen klaren Feststellungen von einem „einheitlichen auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluß“ der drei Tatgenossen ausgeht. Anscheinend hat es das Tatbestandsmerkmal der Verbindung „zur fortgesetzten Begehung“ in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Begriff der fortgesetzten Handlung im technischen Sinne gleichgesetzt. Das ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. RGSt 66, 236, 238), beschwert den Angeklagten aber nicht. Abweichende Feststellungen, die die fehlerhafte Würdigung nachträglich als zutreffend erscheinen lassen könnten, sind angesichts der lückenlosen Schilderung der objektiven und der subjektiven Tatseite nicht zu erwarten. Der Fehler steht daher einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht entgegen. Die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet nur dann aus, wenn sich die Täter von vornherein zu einer einzelnen, wenn auch im technischen Sinne fortgesetzten Handlung verbunden haben (RGSt 56, 90 f.; 66, 236; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1966 – 5 StR 416/66 bei Dallinger in MDR 1967, 369 sowie vom 13. April 1972 – 4 StR 93/72 – bei Dallinger MDR 1972, 752). So liegt es hier nicht. Der festgestellte für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe nach Ort und Zeit noch unbestimmter gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nach ständiger Rechtsprechung zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 a; ferner BGH, Urteile vom 21. März 1984 – 2 StR 730/83 – und vom 24. April 1985 – 3 StR 37/85 –).
2. Die Angriffe der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch greifen nicht durch: Die Strafkammer war durch § 46 Abs. 3 StGB nicht gehindert, die rasche Aufeinanderfolge der Einkaufsfahrten und die erhebliche Menge des dabei erworbenen Rauschgifts strafschärfend zu berücksichtigen. Auch die Verwirklichung zweier Tatbestandsvarianten des § 30 Abs. 1 BtMG mußte sich straferschwerend auswirken. Dasselbe gilt für die Erwägung, der fortgesetzte Bandendiebstahl sei innerhalb eines Zeitraums von nur einem Monat in insgesamt sechs Einzelakten verwirklicht worden. Erwägungen zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung schieden angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten kraft Gesetzes aus (§ 56 Abs. 2 StGB).
| Schauenburg | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Schimansky |