Revision verworfen: Bandenmäßiges Handeltreiben nach § 30 BtMG bei internationalem Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 162/92
- Datum
- 19.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandenmäßiges Handeltreiben i.S.v. § 30 Abs. 1 BtMG setzt einen Zusammenschluss voraus, der mit dem Willen verbunden ist, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch unbestimmte selbständige Taten der bezeichneten Art zu begehen.
Der Ausdruck "zur fortgesetzten Begehung" bezeichnet nicht notwendigerweise eine rechtstechnische "fortgesetzte Tat", sondern erfordert den gemeinsamen Willen, mehrere selbständige Straftaten zu begehen.
Sind die Feststellungen dahingehend, dass der Täter einer Organisation angehörte, deren Zweck auf die dauerhafte Begehung von Verstößen gegen das BtMG gerichtet war, rechtfertigen sie die Annahme bandenmäßigen Handelns.
Die (nur) auf eine fortgesetzte Tat gestützte Würdigung des Tatgeschehens beeinträchtigt den Angeklagten nicht zu seinen Lasten; die Qualifikation als fortgesetzte Tat führt nicht zu einer verschlechternden Rechtsfolge.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 4. November 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Kang Chuen aus ██, dort geboren am ██ 1960, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger,
███████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 4. November 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „als Mitglied einer Bande“ handelte, „die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“ (§ 30 Abs. 1 BtMG).
a) Wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 408 sowie Ruß in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 12) hat der Bundesgerichtshof allerdings auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 1 BtMG angenommen, dass es nicht genügt, wenn sich die Beteiligten lediglich zu einer einzigen Handlung verbunden haben. Mit dem Merkmal „zur fortgesetzten Begehung“ sei gerade nicht eine fortgesetzte Tat im rechtstechnischen Sinn gemeint. Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenschluss mit dem Willen, mehrere – im einzelnen noch unbestimmte – selbständige Taten zu begehen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 – 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso Körner, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 28; vgl. ferner BGH, Urt. vom 9. Juli 1991 – 1 StR 666/90 = BGHSt 38, 26).
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt mithin voraus, dass sich die Beteiligten mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der bezeichneten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 1).
b) Das Landgericht meint demgegenüber, bandenmäßige Begehung im Sinne dieser Vorschrift müsse auch in Betracht kommen, wenn sich die Abrede nur auf eine einzige fortgesetzte Handlung beziehe. Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, mag sie auch angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des organisierten Rauschgifthandels kriminalpolitischen Bedenken begegnen (vgl. auch BGHSt 35, 374, 377). Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seinem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin als Mitglied einer Bande handelte, die sich im dargelegten Sinne zur mehrfachen Tatbegehung verbunden hatte.
Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte, der britischer Staatsangehöriger ist, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor November 1989 in Hongkong einer Organisation von Hongkong-Chinesen an, die sich zusammengeschlossen hatte, um in großem Umfang Heroin von Asien nach Europa zu transportieren und es dort gewinnbringend zu verkaufen. Der Transport geschah dabei in der Weise, dass von Hongkong aus Kuriere nach Genf oder Zürich flogen und dort Gepäckstücke in Empfang nahmen, die in Bangkok an Bord gebracht worden waren. Diese Gepäckstücke, in denen sich jeweils mehrere Kilogramm Heroin befanden, wurden sodann dem Angeklagten übergeben. Dieser hatte die Aufgabe, weitere Kurierfahrten innerhalb Europas zu organisieren und zu begleiten sowie das Rauschgift zu verkaufen und den Erlös nach Hongkong zu transferieren. Er ließ die Koffer an den jeweiligen Zielort außerhalb der Schweiz bringen. Dort ließ er sich das Heroin wieder aushändigen und verkaufte es an unbekannt gebliebene Abnehmer. Anschließend überwies er den Erlös (insgesamt über 1,4 Millionen Schweizer Franken und über eine Million niederländische Gulden) auf verschiedene Konten der Organisation in Hongkong. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Leiter des Bereichs „Auslieferung und Verkauf in Europa“ war er willens, diese oder ähnliche Dienste nach Weisung des in Hongkong lebenden Chefs der Organisation durchzuführen. Er war sich darüber im Klaren, dass er im Dienste einer Gruppierung stand, die sich mit dem Ziel verbunden hatte, auf Dauer in der beschriebenen oder in ähnlicher Weise durch den illegalen Handel mit harten Drogen hohe Gewinne zu erzielen. Er selbst handelte dabei zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens in Form der Gewinnbeteiligung.
Danach lässt das angefochtene Urteil eindeutig erkennen, dass sich der Angeklagte einer Organisation angeschlossen hatte, deren Zweck darauf gerichtet war, allgemein und auf Dauer im einzelnen noch unbestimmte – als unerlaubtes Handeltreiben zu wertende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen.
2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann offen bleiben, ob die nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts zutrifft, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen den abgeurteilten Einzelfällen des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin.
a) Dem Angeklagten liegen vier Vorfälle im Rahmen seines Aufgabenbereichs zur Last: Er transportierte am 8./9. November 1989, am 25./26. November 1989 und am 3./4. Dezember 1989 jeweils mindestens fünf Kilogramm Heroin von Genf oder Zürich nach Rom; das Rauschgift hatte jeweils einen Heroinhydrochloridanteil von wenigstens 70 %. Am 10./11. Januar 1990 sollte eine weitere vom Angeklagten organisierte Heroinlieferung von Zürich nach Amsterdam erfolgen; es handelte sich dabei um 6,112 kg mit einem Heroinbasegehalt von 82 %. Möglicherweise auf Grund eines Versehens des Kuriers reiste dieser von Basel aus nicht, wie vorgesehen, über Frankreich und Belgien in die Niederlande, sondern bestieg einen Zug, der durch die Bundesrepublik Deutschland fuhr. Hier wurde der Kurier nach dem Grenzübertritt festgenommen.
b) Zur Annahme einer rechtlichen Handlungseinheit reicht es nicht aus, dass der Täter im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 10; vgl. ferner Jahnke GA 1989, 376, 385). Ob den geschilderten Einzelfällen ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zugrunde lag, kann offen bleiben. Selbst wenn die Tätigkeit des Angeklagten, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, als eine fortgesetzte Handlung zu werten wäre, gilt: Diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, kann nach § 30 Abs. 1 BtMG bestraft werden, wenn, wie es hier der Fall ist, eine Verbindung zur Begehung mehrerer solcher Taten, sei es auch mehrerer in sich fortgesetzter, stattgefunden hat (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1990 – 2 StR 540/90 = StV 1991, 519; ebenso – für Bandendiebstahl – schon BGH GA 1957, 84, 85 sowie BGH, Urt. vom 4. Oktober 1966 – 5 StR 416/66 bei Dallinger MDR 1967, 369). Damit rechtfertigt sich im Ergebnis der landgerichtliche Schuldspruch.
II. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Dadurch, dass die Strafkammer das Tatgeschehen nur als fortgesetzte Tat ansieht, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 148).
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Maul | Brünning |