Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetruges verworfen – Aufklärungsrüge unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/62
- Datum
- 10.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn die Revision darlegt, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Unterlagen ergeben würden.
Die bloße Behauptung des Fehlens bestimmter Akten genügt nicht; es bedarf einer substantierten Darlegung des Sachverhalts, den die Beiziehung klären soll.
Der Sachverständige entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich über die Beschaffung und Verwendung der für sein Gutachten erforderlichen Unterlagen; dies begründet nur ausnahmsweise einen Rechtsfehler.
Die Möglichkeit, ein von der Verteidigung benannter Obergutachter könne ergänzende Untersuchungen durchführen, reicht allein nicht aus, um die Bestellung eines weiteren Sachverständigen anzuordnen.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands sprechen gegen die Annahme eines fortschreitenden Gehirnleidens und können eine Zurechnungsrüge entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 10. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Peter █████ ██ aus ██, geboren ███████ 1925 in ██████████ ████████, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10. April 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die in erster Linie erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Es kann nicht geprüft werden, ob die von der Revision erwünschte Beiziehung der Unterlagen des Privatarztes des Beschwerdeführers, Dr. V[REDACTED], und der Krankenanstalten Karlsruhe zu einer anderen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte führen können, da die Revision nicht darlegt, welche bestimmten Tatsachen sich aus den in Frage stehenden Unterlagen ergeben sollten.
Die Rüge, dass der Sachverständige seinem Gutachten telefonische Berichte der Ärzte Dr. Kanzow und Prof. Dr. Römer zugrunde gelegt habe, anstatt die entsprechenden Krankenblätter bzw. Krankengeschichten selbst beizuziehen, ist unbegründet. In welcher Weise sich der Sachverständige Unterlagen für sein Gutachten beschafft, ist grundsätzlich seine Sache.
Die nach der Behauptung der Revision von Prof. Dr. K[REDACTED] einstmals bei dem Beschwerdeführer festgestellte Augenhintergrunderkrankung brauchte der Strafkammer keinen Anlass zur Beiziehung der hierüber vorhandenen Unterlagen zu geben. Denn die Erwägung, die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Angeklagten seit Juni 1959 spreche gegen das Vorliegen eines fortschreitenden Gehirntumors, wäre nicht entkräftet worden, wenn sich bestätigt hätte, dass Prof. Dr. P[REDACTED] seinerzeit eine solche Diagnose auf eine Augenhintergrunderkrankung gestellt hatte.
Auch durch die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafkammer die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die bloße Möglichkeit, dass ein von der Verteidigung gewünschter Obergutachter Ergänzungsuntersuchungen wie die Luftencephalographie mittels Lumbal- oder Suboccipitalpunktion oder die Arteriographie durchgeführt hätte, kann noch nicht die überlegene Sachkunde eines Obergutachters begründen. Denn nachdem der Beschwerdeführer sich in der Hauptverhandlung mit der Durchführung dieser Ergänzungsuntersuchungen einverstanden erklärt hatte, standen diese Forschungsmittel auch dem vernommenen Sachverständigen Dr. Dr. in der Beeck zur Verfügung. Der Sachverständige hat sie aber offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, und das Gericht hat sich ihm angeschlossen. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen und ebenso die allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Hoffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |