StPO § 244: Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat (Großer Senat für Strafsachen)
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/54
- Datum
- 14.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Tatgericht die Beweiserhebung durch Vernehmung eines Sachverständigen ab, darf es dabei nicht von einem unzutreffenden Erfahrungssatz über die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen ausgehen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Aussagefähigkeit kindlicher Zeugen können medizinische oder psychologische Sachverständige auch bei sehr jungen Kindern Erkenntnismittel besitzen, die dem Gericht in der Hauptverhandlung typischerweise nicht zur Verfügung stehen.
Ob ein Sachverständiger zur Beurteilung einer Kinderaussage hinzuzuziehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; maßgeblich sind insbesondere Bedeutung der Kinderaussage für die Verurteilung und das Vorliegen möglicher Beeinflussungsfaktoren.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Würdigung der Persönlichkeit und Lebensumstände; aus dem bloßen Bestreiten der Tat darf nicht ohne Weiteres auf fehlende Einsicht geschlossen werden.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe darf nicht schematisch allein aus der Häufigkeit bestimmter Delikte hergeleitet werden, sondern bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 25. Mai 1954
Rubrum
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Rechtssatz: Über die Zuziehung von Sachverständigen, wenn es sich um die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen handelt.
Gesetze: StPO § 244 Abs. II bis IV
5 StR 416/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ██ ███████ aus █████, geboren █████████ ███ in ██ ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 28. September, 30. September und 10. November 1954 in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, ████████████████ ██████ am 28.9., 30.9. und 14.12.1954, Bundesanwalt █████████ am 10.11.1954 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████ am 28.9., 30.9. und 10.11.1954, Justizangestellte ██ am 14.12.1954 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 25. Mai 1954, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie stellt fest, der Angeklagte habe im September 1953 die 7jährige Sigrid ████ ███ am Arm genommen, fest an sich gedrückt, auf den Mund geküsst, dabei seine Zunge in den Mund des Kindes gesteckt und sie darin hin und her bewegt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit Sigrid ███ und ihrer ebenfalls als Zeuginnen vernommenen Schwestern, der 13½jährigen Hildegard ███████ und der fast 15jährigen Elfriede ██████ zu hören.
Das Landgericht hat diesem Antrage nicht entsprochen. Es hat den Angeklagten im Falle Hildegard ██████ freigesprochen und das Verfahren im Falle Elfriede ██████ eingestellt.
Soweit es sich um die 7jährige Sigrid ██████ handelt, führt die Strafkammer u.a. aus, bei einem so kleinen Kinde (7 Jahre) könne auch ein Sachverständiger nur mit den gleichen Mitteln und Erkenntnissen wie das Gericht selbst sich ein Urteil bilden, nämlich mit einer gewissen Erfahrung im Umgang mit kleinen Kindern.
Ferner meint das Urteil, bei älteren Kindern, insbesondere solchen, die sich im Pubertätsalter befinden, könnte es im Einzelfall anders liegen. Es stützt dann seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Sigrid ███ auf die Bekundungen der Elfriede ██████, setzt sich aber dabei nicht damit auseinander, dass Elfriede ██ zur Zeit der Tat 14 Jahre alt, also gerade im Pubertätsalter war.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich.
1.) Die Strafkammer geht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sigrid ███ von einem angeblichen Erfahrungssatz aus, dessen Gegenteil richtig ist. Es trifft zwar zu, dass Kinderaussagen nicht häufiger unglaubwürdig sind als die Aussagen von Erwachsenen, dass vielmehr Kinder oft sogar die besten Zeugen sind. Hierum handelt es sich aber nicht. Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfter Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt darin, dass die Frage, ob ein Kind glaubwürdig ist, sich schwerer beurteilen lässt, als die gleiche Frage beim erwachsenen Zeugen. Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in geeigneten Fällen Sachverständige gerade deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die das Gericht nicht haben kann. Das Revisionsgericht hat über diese Frage anlässlich dieses Falles eine Reihe von medizinischen und psychologischen Sachverständigen sowie erfahrene Vorsitzende von Jugendschutzkammern gehört. Das Ergebnis dieser Anhörung ist folgendes:
Es besteht allgemeine Übereinstimmung darüber, dass dem medizinischen, nach mancher Auffassung auch dem psychologischen Sachverständigen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die das Gericht jedenfalls in der Hauptverhandlung nicht haben kann, und zwar auch bei 7jährigen Kindern. Diese überlegenen Erkenntnismittel liegen hauptsächlich darin, dass der Sachverständige das Kind im vertrauten Gespräch zu zweit oder höchstens zu dritt, gegebenenfalls wiederholt, zu hören pflegt, wobei mindestens häufig eine ganz andere innere Beziehung zwischen dem Kind und dem vernehmenden Sachverständigen gebildet werden kann, als bei der notwendig mehr förmlichen gerichtlichen Vernehmung. Das Kind ist also bei der Vernehmung gegenüber dem Sachverständigen in einer Lage, die der seines täglichen Lebens wesentlich näher ist, als bei der Vernehmung vor Gericht. Es gibt sich natürlicher und entspannter. Deshalb ist sein Verhalten für die Beurteilung seiner Aussagefähigkeit ergiebiger.
Es kommt hinzu, dass die Zeit, die der Sachverständige aufwenden kann, wesentlich größer ist als die, die auch dem sorgfältigsten Strafkammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Sie ermöglicht insbesondere eine längere Unterhaltung mit dem Kind auch über Dinge, die äußerlich mit der Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber besonders aufschlussreich sind für seine Beobachtungsfähigkeit, seine Beeinflussbarkeit, seine Phantasie, seine etwaige leichte Bereitschaft zu Beschuldigungen anderer, seine sexuelle Aufgeklärtheit und anderes mehr.
In geeigneten Fällen hat der Sachverständige Gelegenheit, dem Kind bestimmte Aufgaben zu stellen oder es in Lagen zu bringen, die erfahrungsgemäß besonders günstige Grundlagen für die Beurteilung seiner Aussagefähigkeit ergeben können. Er kann, wenn sich die zunächst gewählte Tageszeit als ungünstig für die Vernehmung gerade dieses Kindes erweist, die Befragung zu einer anderen Tageszeit wiederholen. Er kann das Kind zur ersten Vernehmung überraschend abholen lassen, so dass Beeinflussungsmöglichkeiten weitgehend ausgeschaltet oder gemindert werden.
Schließlich bildet die Möglichkeit körperlicher Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle für den Sachverständigen, wenn das auch im vorliegenden Fall nicht besonders wichtig sein wird.
Geht der Sachverständige behutsam und geschickt vor, so besteht, infolge der geschilderten aufgelockerten Vernehmungsart, auch nicht die Gefahr, dass das Kind sich durch seine vor dem Sachverständigen gemachte Aussage vor der Hauptverhandlung festgelegt fühlt.
Andererseits entfällt gerade bei einem 7jährigen Kind der Hauptvorteil, den seine gerichtliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Anhörung durch einen Sachverständigen hat, nämlich die in der feierlichen Form liegende besondere Wahrheitsermahnung. Ein 7½jähriges Kind wird in der Regel, wenn es durch diese Feierlichkeit überhaupt beeindruckt wird, nur eingeschüchtert, nicht aber besonders zur Wahrheit angehalten werden, da ihm notwendigerweise das Verständnis für die Bedeutung dieser Umgebung fehlt.
Deshalb können sich die ungünstigen Einflüsse der gerichtlichen Vernehmung gerade bei ihm stärker auswirken. Hierzu gehört auch die manchmal nicht zu vermeidende längere Wartezeit, die Lampenfieber erregen und leicht zu Gesprächen des Kindes mit den begleitenden Erwachsenen über den Gegenstand der Vernehmung unmittelbar vor dieser führen kann.
Entgegen den Ausführungen des Urteils entspricht es also der Erfahrung, dass auch für die Vernehmung eines 7jährigen Kindes dem Sachverständigen andere und bessere Erkenntnismittel zur Verfügung stehen als dem erkennenden Gericht, wobei die Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreise anerkannter Psychiater oder Psychologen (nicht bloßer Pädagogen) im Einzelfall besonderer Sorgfalt bedarf.
Das bedeutet nicht, dass bei einer solchen Kindervernehmung immer ein Sachverständiger zugezogen werden muss. Es wird häufig so sein, dass nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Ob grundsätzlich nur dann ein Sachverständiger erforderlich ist, wenn das Kind erkennbar besondere aus dem normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Eigenschaften aufweist (BGHSt 3, 52), oder ob nicht vielmehr gerade solche Abweichungen häufig erst mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Fassung des Urteils ergibt, dass die Strafkammer hier von einem unrichtigen Erfahrungssatz ausgegangen ist und sich hierdurch in ihrer Entscheidung hat beeinflussen lassen, ob sie einen Sachverständigen vernehmen soll. Das zeigt sich auch darin, dass zunächst die Ladung eines Sachverständigen zum Termin angeordnet worden war. Dieser Sachverständige hat dann gebeten, von seiner Vernehmung Abstand zu nehmen, weil er glaubte, gelegentlich einer früheren Anhörung als Sachverständiger von der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger nicht richtig behandelt worden zu sein. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass eine vor der Vernehmung erfolgende Befragung des bereits durch die Polizei vernommenen Kindes eher schädlich als nützlich sei. Offensichtlich durch diese Ausführungen beeindruckt, ist die Strafkammer zu dem unrichtigen Erfahrungssatz gekommen, auf dem bei Lage der Sache das Urteil beruhen kann.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
2.) Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch noch folgendes zu beachten haben: Wie die Akten (Bericht der weiblichen Kriminalpolizei vom 4.1.1954 – Bl. 9 d.A.) ergeben, hatte die Sigrid █████ das zurückliegende Erlebnis mit dem Angeklagten bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung bereits ziemlich vergessen und sich erst an ihren Fall wieder erinnert, als der letzte Fall mit Elfriede im Familienkreis besprochen wurde. Das legt die Annahme nahe, dass jedenfalls die polizeiliche Aussage der Sigrid bereits beeinflusst war von den Unterhaltungen im Familienkreis, die anlässlich des Falls Elfriede █████ gepflogen worden waren. Das erfordert eine besonders vorsichtige Beurteilung der Aussage des Kindes.
3.) Die Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob bezüglich der Elfriede ████████, deren Aussage zur Stützung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Sigrid in Betracht kommt, die Vernehmung eines Sachverständigen erforderlich ist. In dieser Beziehung sei darauf hingewiesen, dass bei den polizeilichen Vernehmungen anscheinend ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Elfriede und der Hildegard ██████ in einem nicht unwesentlichen Punkte aufgetreten ist. Während nämlich Hildegard ██ bekundet hat, Elfriede habe ihr davon, dass der Angeklagte auch bei ihr mit der Zunge im Mund herumgefahren sei, schon während ihres gemeinschaftlichen Aufenthalts bei dem Angeklagten erzählt, und damit begründet, warum sie es abgelehnt habe, eine Besorgung für den Angeklagten zu machen und Elfriede mit ihm allein zu lassen, hat Elfriede bekundet, sie habe der Hildegard erst auf dem Nachhauseweg von ihrem Erlebnis erzählt, und beide hätten daraufhin beschlossen, die Sache ihrem Vater zu erzählen und nicht mehr zu dem Angeklagten zu gehen.
Schließlich fällt auf, dass der Vater der Kinder, Franz ███, bekundet hat, er habe, nachdem Sigrid ihm im September 1953 erzählt habe, was der Angeklagte mit ihr getan habe, der Sigrid verboten, weiter zu dem Angeklagten zu gehen, im Übrigen aber nichts unternommen, weil er noch weitere Beweise habe sammeln wollen. Dass er etwa auch der Elfriede und der Hildegard verboten hatte, zum Angeklagten zu gehen, ergibt die Aussage nicht. Dies, in Verbindung mit der Erklärung des Franz ███, er habe noch weitere Beweise sammeln wollen, lässt jedenfalls die Unterstellung der Verteidigung, der Vater habe seine beiden anderen Kinder als Lockspitzel zu dem Angeklagten geschickt, nicht als von vornherein völlig abwegig erscheinen. Die Strafkammer wird dieser Frage nachzugehen haben.
Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil nur insoweit Bedenken, als die Strafkammer es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu gewähren. Das Urteil führt hierzu aus, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse nicht erwarten, dass er sich in Zukunft straffrei und geordnet führen werde. Er sei uneinsichtig und schon einmal wegen Sittlichkeitsverbrechens bestraft. Im Übrigen erfordere wegen der Häufigkeit der Sittlichkeitsdelikte das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.
Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung reicht nicht aus.
a) Das Urteil lässt nicht erkennen, welchen Tatsachen das Gericht entnimmt, der Angeklagte sei uneinsichtig. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dazu nur sein Leugnen herangezogen worden ist. Aus dieser Art der Verteidigung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf mangelnde Einsicht geschlossen werden. Die frühere einschlägige Bestrafung ist allerdings für die Würdigung des Vorlebens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB von Bedeutung. Der Hinweis auf sie trägt aber allein die Entscheidung der Strafkammer nicht, zumal die Vorstrafe sehr lange zurückliegt. Das Urteil lässt eine gründliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Lebensumstände vermissen. Abgesehen von der Schilderung seines äußeren Werdegangs am Anfang der Urteilsgründe ist nicht erkennbar, dass das Gericht sich bemüht hätte, sich ein Bild von dem Charakter und der jetzigen Umwelt des Angeklagten zu verschaffen. Feststellungen hierüber sind nicht getroffen. Außer der Ehefrau des Angeklagten ist kein Zeuge vernommen worden, von dem anzunehmen ist, dass er über diese Fragen Auskunft geben konnte.
b) Auch die weitere Erwägung, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Senat tritt zwar grundsätzlich für eine nachdrückliche Bestrafung der Unzucht mit Kindern ein (vgl. 5 StR 616/53 vom 19.1.1954, JR 1954, 227) und behält diesen Standpunkt bei. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, für bestimmte Arten strafbarer Handlungen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles zu bejahen und sie damit von der Möglichkeit einer Strafaussetzung schlechthin auszuschließen (vgl. BGH NJW 1954, 1087 und JZ 1954, 516). Das scheint die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend macht, tun zu wollen; denn sie beruft sich nur ganz allgemein auf die „Häufigkeit der Sittlichkeitsdelikte“. Eine gemeingefährliche Zunahme bestimmter Straftaten kann zwar als Grund dafür dienen, im Rahmen des § 23 StGB ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe anzunehmen. Dabei darf aber nicht völlig von der Würdigung des einzelnen Falles und seiner etwaigen Besonderheiten abgesehen werden. An ihr fehlt es hier. Sie war umso mehr erforderlich, als es sich um eine verhältnismäßig recht milde Form der Unzucht mit einem Kinde handelt. Es geht nicht an, in einem solchen Falle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung nur mit dem Hinweis auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu begründen, die in aller Regel viel schwererer Art sind.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |