Treffer
BGH Urteil

Revision bei Sittlichkeitsdelikt: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 537/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Schuldspruch-Urteil wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kind auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsgrund ist vorrangig die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Nichtverlesung/Zeugenvernehmung des Gesundheitsamtsgutachtens) sowie die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags. Der Senat empfiehlt ggf. die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung des Kindes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, ein im Verfahren vorhandenes medizinisches Gutachten zu berücksichtigen und bei aufgeworfenen Zweifeln den untersuchenden Arzt als Zeugen zu vernehmen.

2

Ein Beweisantrag ist nicht ausschließlich nach seinem buchstäblichen Wortlaut zu beurteilen; wenn der erkennbare Sinn auf die Bekundung konkreter Tatsachen zielt, erweitert dies die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung über die formale Fassung hinaus.

3

Erklärungen öffentlicher Stellen können nach § 256 StPO verlesen werden; ist ihre Berücksichtigung für die Aufklärung erheblich, gebietet § 245 StPO die Verlesung und Berücksichtigung.

4

Angriffe gegen das Sitzungsprotokoll sind ohne Nachweis einer Fälschung nach § 274 StPO unbeachtlich.

5

Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen darf das Gericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen erwägen, der durch eingehende Untersuchung des Umfelds und der Einflüsse zur Aufklärung beitragen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedgar ███ aus ███, dort geboren am ██ 1927, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████████████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer das bei den Akten befindliche Gutachten des Gesundheitsamts Hamburg vom 17. März 1954 nicht verlesen und den untersuchenden Arzt Dr. Kurtz nicht als Zeugen vernommen hat. Das Gutachten lautet: "Hymen ist intakt. Keine Anzeichen von Gewalteinwirkung vorhanden." Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dieses Gutachten ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO war und schon deshalb verlesen werden musste. Denn jedenfalls hatte die Aufklärungspflicht seine Berücksichtigung erfordert.

Die Mutter des Kindes Karin ██████ hatte bekundet, Karin habe am Morgen nach der Tatnacht einen kleinen Kratzer in der Nähe des Geschlechtsteils gehabt. Dieser Kratzer habe einen Blutfleck im Schlüpfer verursacht. Bei ihrer Vernehmung durch die Polizei hatte die Mutter außerdem noch von einem Blutfleck in der Schlafanzughose des Kindes gesprochen. Durch ein Gutachten des Bundeskriminalamts vom 8. April 1954 ist bestätigt worden, dass es sich bei dem Fleck im Schlüpfer um Menschenblut handle, und dass der Fleck seiner Lage nach durch eine Verletzung am Geschlechtsteil verursacht sein könne. Die Strafkammer ist der Auffassung, dieser Fleck könne nur durch eine vom Angeklagten verursachte Verletzung entstanden sein.

Angesichts des vom Gesundheitsamt ausgestellten Gutachtens hatte sich der Strafkammer aber die Frage aufdrängen müssen, ob ein Kratzer, der nacheinander Blutflecke in zwei Kleidungsstücken verursachte, so klein gewesen sein kann, dass bei der ärztlichen Untersuchung zwei Tage später nichts mehr davon zu sehen war. Sie hätte deshalb durch Verlesung des Gutachtens und, weil allein daraufhin diese Frage kaum zu beantworten war, auch durch Vernehmung des Dr. Kurtz eine Aufklärung dieser Frage versuchen müssen. Die Möglichkeit, dass durch eine solche Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage von Karins Mutter erschüttert worden wäre, ist nicht auszuschließen. Schon diese Rüge führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.

2. Ferner macht die Revision mit Recht geltend, dass der Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung von Karins Lehrerin nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Lehrerin war als Zeugin dafür benannt worden, dass Karin in der Schule zum Klatschen neige. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil davon ausgegangen werden könne, dass das Kind dann und wann zum Klatschen neige. Auch die Gründe des angefochtenen Urteils unterstellen als wahr, dass Karin zu Klatsch und übler Nachrede neige. Diese Unterstellung erschöpft nur den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Beweisantrages.

Dem buchstäblichen Wortlaut nach hätte es sich freilich gar nicht um einen Beweisantrag gehandelt. Denn zum Beweisantrag gehört die Behauptung einer Tatsache. Dass ein Kind "zum Klatschen neigt", ist in dieser Form keine Tatsache, sondern ein Werturteil. In einem so allgemeinen Urteil könnte eine Zeugenaussage sich nicht erschöpfen. Die Zeugin hätte vielmehr einzelne greifbare Vorgänge schildern müssen. Der erkennbare Sinn des Antrages war, dass die Zeugin solche Vorgänge bekunden werde. Erkennbar war dieser Sinn vor allem deshalb, weil sowohl dem Gericht als auch dem Verteidiger die bei den Akten (Bl. 19 Rücks.) befindliche Äußerung der Lehrerin bekannt sein musste, in der solche Tatsachen mitgeteilt werden. Für diese Tatsachen, die aber auch noch eingehenderer Schilderung fähig und bedürftig sind, sollte die Lehrerin offenbar benannt werden. Die Strafkammer muss den Antrag auch so aufgefasst haben, denn sie hat ihn als Beweisantrag behandelt.

Ein solcher Antrag konnte aber nicht mit einer allgemeinen Wahrunterstellung abgelehnt werden. Der erkennbare Sinn des Antrages bestand darin, dass Karin überhaupt und gerade mit Bezug auf ihre Bekundungen in diesem Verfahren unglaubwürdig sei. Das konnte freilich nicht in dieser Form als Beweisbehauptung aufgestellt werden, weil es sich dabei ebenfalls um ein Werturteil handelt. Aber eine Wahrunterstellung war schon deshalb nicht möglich, weil die zu unterstellenden Tatsachen nicht in hinreichend genauen Einzelheiten bekannt waren. Bei einer solchen Sachlage wird die Pflicht des Gerichts, einen beantragten Beweis zu erheben, über die wörtliche Fassung des Beweisantrages hinaus durch die richterliche Aufklärungspflicht erweitert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um die erfahrungsgemäß besonders schwierige Frage der Glaubwürdigkeit eines elfjährigen Kindes handelt. Die Strafkammer hat geglaubt, zwischen der Glaubwürdigkeit in Bezug auf Schulvorkommnisse und der Glaubwürdigkeit in Bezug auf einen geschlechtsbezogenen Vorgang scharf unterscheiden zu können. An sich kann eine solche Unterscheidung allerdings durchaus möglich und vielfach angebracht sein. Aber es kann nicht im Voraus gesagt werden, ob die Strafkammer gerade im vorliegenden Falle auch dann zu dieser Unterscheidung gekommen wäre, wenn sie die Lehrerin gehört und dabei nähere Einzelheiten jener Schulvorkommnisse festgestellt hätte. Obwohl das Landgericht diese Unterscheidung mit seinen eingehenden und sorgfältigen Darlegungen begründet, enthält sie trotzdem eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses, die nicht zulässig ist.

3. Die Rüge, dass das Gutachten des Bundeskriminalamts vom 8. April 1954 nicht hätte verlesen werden dürfen, ist offensichtlich unbegründet. Das Gutachten war zur Stelle; die Anklage erwähnte es als Beweismittel. Da es die Erklärung einer öffentlichen Behörde enthielt, konnte es gemäß § 256 StPO verlesen werden; gemäß § 245 StPO war die Verlesung auch geboten.

4. Was die Revision über die angeblich unrichtige Protokollierung vorträgt, ist unbeachtlich. Gegen das Protokoll ist gemäß § 274 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

5. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer erwägen müssen, ob der Sachverhalt nicht die Untersuchung des Kindes auf seine Glaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen nahelegt. Die Umgebung, in der das Kind aufwächst, die Einflüsse, denen es unterliegen mag, die Dinge, mit denen es sich gedanklich beschäftigt, lassen sich erfahrungsgemäß bei der zwanglosen Anhörung des Kindes durch einen Sachverständigen besser aufklären als bei polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen. Das kann in besonderem Maße gerade im vorliegenden Fall gelten, bei dem der Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, in den Einzelheiten seines Hergangs immerhin ziemlich ungewöhnlich ist und von den sonst häufig vorkommenden Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auffallend abweicht. Anscheinend hat das Kind entweder nicht bemerkt oder doch nicht mehr zu bekunden gewusst, ob der Angeklagte von oben oder von unten mit der Hand unter den Schlüpfer gefasst hat. Möglicherweise wird ein Sachverständiger darüber Auskunft geben können, ob sich daraus Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes ergeben. Etwas auffällig ist ferner, dass die recht entschiedene und ungenierte Art, in der das Kind sich unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Wagen über den Vorfall geäußert hat, in einem gewissen Gegensatz zu der Zurückhaltung steht, die es am nächsten Morgen gegenüber seiner Mutter gezeigt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Bedeutung solcher Dinge für die Glaubwürdigkeit bei einer Ausforschung durch den Sachverständigen, der sich beliebig viel Zeit dafür nehmen kann, besser aufzuklären ist als in einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Möglicherweise wird auch die gerichtliche Vernehmung mehr erbringen, wenn sie durch ein eingehendes schriftliches Sachverständigengutachten vorbereitet ist (vgl. dazu die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats 5 StR 416/54 vom 14.12.1954).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSiemer
SarstedtDr. Borker

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