BGH: Verfahrensfehler durch vorübergehende Kammerbesetzung und fehlende Zeugenbelehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 402/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung von Spruchkörpern ist grundsätzlich für das Geschäftsjahr festzulegen; zeitlich befristete Abweichungen zur Bildung besonderer Spruchkörper sind nur aus den in §21 GVG und der ständigen Rechtsprechung genannten, ausnahmsweise notwendigen Gründen zulässig.
Eine nachträgliche kurzfristige Umgruppierung von Richtern zur Bildung eines besonderen Spruchkörpers ohne Regelung der Vertretung verstößt gegen das Stetigkeitsprinzip und begründet, soweit dadurch die Besetzung konkret beeinflusst wird, einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.1 StPO.
Dienstliche Erklärungen über die Geschäftsverteilung sind grundsätzlich vom Präsidenten des Gerichts abzugeben; eine Bestätigung eines vom Präsidenten paraphierten Vermerks kann allerdings als Bestätigung des Inhalts gelten.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Abs.1 Nr.3 StPO der Angehörigen eines Mitbeschuldigten bleibt auch bei vorübergehender Abtrennung und Einstellung des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten erhalten; unterbleibt die Belehrung nach §52 Abs.3 StPO, kann dies das Urteil tragen, wenn bei ordnungsgemäßer Belehrung die Aussage möglicherweise verweigert worden wäre.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Hartwig ██ aus ██████ geboren am █████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Gründe
Folgende Verfahrensbeschwerden greifen durch.
1. Die Strafkammer war mit Richter am Landgericht ██████ und Richter ████ nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Die Revision trägt dazu vor, das Präsidium habe mit Beschluss vom 4. Mai 1977 der mit Wirkung vom 1. Juli 1977 neu gebildeten 5. großen Strafkammer die Richter am Landgericht ███████ und von C__ als beisitzende Richter zugewiesen. Es habe sodann durch Beschluss vom 22. Juni 1977 „mit Rücksicht auf den Beginn der Schulferien am 16.06.1977 und die damit verbundene frühzeitige Abwicklung des Erholungsurlaubs der Richter“ den Geschäftsverteilungsplan für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum Beginn der Gerichtsferien „um die Durchführung der anstehenden Hauptverhandlungstermine zu gewährleisten“ geändert. Dabei sei u. a. beschlossen worden: Die Richter am Landgericht █████ und von ███████ scheiden für die Zeit vom 1. Juli bis 13. bzw. 10. Juli 1977 aus der 5. großen Strafkammer aus. Sie werden für diese Zeit der 7. bzw. 8. Zivilkammer zugewiesen. Richter am Landgericht █████ scheidet für die Zeit vom 1. bis 10. Juli 1977 aus der 3. großen Strafkammer bzw. Jugendkammer aus und tritt „insoweit“ der 5. großen Strafkammer bei. Richter ███ wird für die Zeit vom [REDACTED] bis 10. Juli 1977 neben seiner Tätigkeit in der Zivilkammer bzw. Strafbeschwerdekammer der 5. großen Strafkammer zugewiesen.
Der Senat hält diesen Sachverhalt für erwiesen. Zwar hat der Präsident des Landgerichts sich hierzu dienstlich nicht geäußert, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn ausdrücklich darum ersucht hatte (Bd. III Bl. 71 d. A.). In den Akten findet sich nur ein Vermerk des im Auftrag des Präsidenten handelnden Richters am Landgericht ██████ (Bd. III Bl. 72 d. A.). Danach sind die Tatsachen in der Revisionsbegründung richtig wiedergegeben worden. Der Senat hält diese Äußerung eines „Präsidialrichters“ für sich allein nicht für ein ausreichendes Beweismittel. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidium, dessen Vorsitzender der Präsident ist. Deshalb sind dienstliche Äußerungen zu Fragen der Geschäftsverteilung grundsätzlich vom Präsidenten abzugeben. Er kann diese Aufgabe nicht auf einen anderen Richter übertragen. Im vorliegenden Fall hat der erwähnte Vermerk allerdings dem Präsidenten zur Kenntnisnahme vorgelegen. Dieser hat ihn mit seiner Paraphe abgezeichnet. Der Senat schließt daraus, dass der Präsident sich den Inhalt des Vermerks zu eigen gemacht, mithin ebenfalls die Richtigkeit des Revisionsvorbringens bestätigt hat.
Danach hat das Präsidium die Besetzung der 5. großen Strafkammer für einen auf wenige Tage bemessenen Zeitraum, für den die Hauptverhandlung in dieser Sache bereits angesetzt war (Bd. II Bl. 116 d. A.), abweichend von der sonst geltenden Geschäftsverteilung geregelt. Das war unzulässig. Das Gerichtsverfassungsrecht wird aus rechtsstaatlichen Gründen und im Interesse des Vertrauens der Rechtssuchenden von dem Grundsatz der Stetigkeit beherrscht. Er besagt, dass die Spruchkörper grundsätzlich für ein Geschäftsjahr (oder bei Neugrundung eines Spruchkörpers innerhalb des Geschäftsjahres für dessen Rest) im Voraus und nicht von Fall zu Fall bestimmt werden. Dadurch soll eine willkürliche Zusammensetzung der Spruchkörper verhindert werden (BGHSt 10, 179, 181). Diese Grundsätze haben in § 21 Abs. 1 GVG ihren Niederschlag gefunden. Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung der Spruchkörper ist nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 14, 321, 325; 26, 382, 383). § 21 Abs. 3 GVG führt hierfür die Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers sowie den Wechsel oder die dauernde Verhinderung einzelner Richter an. Ob diese Aufzählung der Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Vorkommnisse gibt, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls muss es sich immer um Gründe handeln, die sich nicht in einer nur vorübergehenden Verhinderung einzelner Richter erschöpfen. Für diese Fälle hat das Präsidium – ebenfalls für die Dauer des Geschäftsjahres – die Vertretung zu regeln. Das hat so zu geschehen, dass für die voraussehbaren Verhinderungsfälle die Besetzung der Spruchkörper gewährleistet ist (BGHSt 7, 205, 209, 210; 27, 209, 210, 211).
Zu den voraussehbaren Verhinderungen gehören auch die erfahrungsgemäß zu erwartenden Beurlaubungen während der Schulferien. Stellt sich im Laufe des Geschäftsjahres heraus, dass die für die Vertretung getroffenen Anordnungen nicht ausreichen, so hat das Präsidium sie zu ergänzen. Ausnahmsweise kann auch eine Bestellung zeitweiliger Vertreter in Betracht kommen (BGHSt 27, 209).
Hier hat das Präsidium in dem von der Revision beanstandeten Beschluss indessen nicht über die Vertretung beschlossen. Es hat vielmehr einen auf wenige Tage befristeten Wechsel in der Besetzung der Spruchkörper vorgenommen. Danach schieden die ordentlichen Beisitzer der 5. großen Strafkammer vorübergehend aus dieser aus. Dafür traten der Richter am Landgericht █████ und der Richter ██ █ für einige Tage (als Mitglieder, nicht als Vertreter) in die Kammer ein. Diese Anordnung lief im Ergebnis darauf hinaus, dass für die am 9. Juli 1977 gegen den Angeklagten anstehende, bereits einige Zeit vorher anberaumte Verhandlung abweichend vom Jahresgeschäftsverteilungsplan ein besonderer Spruchkörper gebildet wurde. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.
2. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, dass die Zeugen Maria ███ und Dieter ███ entgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Maria ████ ist die Mutter, Dieter ████ ist der Bruder des früheren Mitbeschuldigten Winfried ████. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat zunächst gegen den Beschwerdeführer sowie gegen ████████ E__ und Winfried ███ gemeinsam geführt. Maria ███ und Dieter ██ haben deshalb als Angehörige eines Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es ist nicht dadurch untergegangen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Mai 1977 das Verfahren gegen ████ E__ und Winfried ██ abgetrennt und – unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Ermittlungen nach Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (BGH Beschluss vom 8. Dezember 1977 – 2 StR 631/77 – bei Holtz in MDR 1978, 280 mit weiteren Nachweisen).
Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Waren die Zeugen vorschriftsmäßig belehrt worden, so hätten sie möglicherweise ihre Aussage verweigert. Das hätte zu einem anderen Beweisergebnis über Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten führen können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |