Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 587/85
- Datum
- 06.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung des Spruchkörpers ist grundsätzlich durch den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr zu bestimmen; nachträgliche Änderungen sind nur wegen der in § 21e GVG genannten, eng umschriebenen Gründe zulässig.
Vorhersehbare oder nur vorübergehende Verhinderungen einzelner Richter sind durch die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretungsregelung zu berücksichtigen; eine kurzfristige, auf wenige Tage befristete Abweichung von der Jahresbesetzung ist unzulässig.
Das Präsidium darf bei Anordnung einer Vertretung die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Reihenfolge und Ergänzung der Vertreter beachten; willkürliche zusätzliche Bestellungen für einen eng begrenzten Zeitraum stellen eine Verletzung der Vorschriften dar.
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO und führt, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 587/85 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ███ ██ 1950, Horst, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Knoblich, Dr. Laufhütte, Meyer-Goßner, Dr. █████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
1. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1985 war die erkennende 2. Strafkammer mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht ████ ██ und den Richtern am Landgericht █████████ und ██ besetzt. Zu Vertretern waren die beisitzenden Richter der 9. Strafkammer, die Richter am Landgericht ██ und ██ ███, bestellt.
Da Vorsitzender Richter ███ ein umfangreiches Strafverfahren vorzubereiten hatte und deshalb in der Zeit vom 28. Mai bis 7. Juni 1985 zur Wahrnehmung seiner weiteren Pflichten als Vorsitzender nicht in der Lage war, stellte der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 24. Mai 1985 für den genannten Zeitraum insoweit seine Verhinderung fest. Das Präsidium des Landgerichts bestellte daraufhin für diesen Zeitraum mit Beschluss vom selben Tage unter Hinweis auf die Verhinderung des Vorsitzenden den Richter am Landgericht ██ mit halber Richterkraft zum weiteren Beisitzer der 2. Strafkammer. Dieser hat demzufolge neben Richter am Landgericht ████████ als Vorsitzendem und Richter am Landgericht ██ an der Hauptverhandlung, die am 4. und 7. Juni 1985 stattfand, als weiterer Beisitzer teilgenommen.
2. Damit war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt.
a) Nach dem Grundsatz der Stetigkeit, der das Gerichtsverfassungsgesetz beherrscht (vgl. BGHSt 10, 179, 180/281 m. Nachw.) und insbesondere in § 21e GVG seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Besetzung der Spruchkörper grundsätzlich für das gesamte Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen. Eine nachträgliche Änderung in der Besetzung eines Spruchkörpers ist danach nur zulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen Gründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 25, 382, 383 m. w. Nachw.). Das GVG führt hierfür die Überlastung (§ 21e Abs. 1 GVG) oder die ungenügende Auslastung eines Richters des Spruchkörpers sowie den Wechsel oder die dauernde Verhinderung einzelner Richter an.
Ob die Aufzählung dieser Gründe erschöpfend ist oder ob es noch andere Umstände gibt, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung notwendig machen, kann hier – wie in den ähnlich gelagerten früheren Fällen (vgl. BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteil vom 19. September 1978 – 5 StR 402/78) – dahingestellt bleiben. Es muss sich jedenfalls um Gründe handeln, die sich nicht in einer nur vorübergehenden Verhinderung einzelner Richter erschöpfen. Für Fälle voraussehbarer vorübergehender Verhinderung ist im Geschäftsverteilungsplan die Vertretung so zu regeln, dass eine ausreichende Besetzung der jeweiligen Spruchkörper mit Richtern gewährleistet ist (BGHSt 27, 209, 210/211). Zu den voraussehbaren Verhinderungen gehört auch die vorübergehende Belastung des Vorsitzenden durch die Vorbereitung einer außergewöhnlich umfangreichen Strafsache, die keinen Aufschub duldet und ihn außerstande setzt, seine weiteren Geschäfte als Vorsitzender wahrzunehmen (vgl. BGHSt 21, 174, 175).
Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die für die Vertretung getroffenen Anordnungen in solchen oder ähnlichen Fällen vorübergehender Verhinderung nicht ausreichen, so hat das Präsidium diese zu ergänzen. Keinesfalls darf jedoch aus einem derartigen Grunde eine auf wenige Tage befristete geschäftsplanmäßige Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers vorgenommen werden.
b) Gegen diese Grundsätze hat das Präsidium verstoßen. Die Verhinderung des Vorsitzenden für den Zeitraum von elf Tagen konnte nur zur Folge haben, dass einer der in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter – in der hierfür festgelegten Reihenfolge (vgl. Mayr in KK § 21e GVG Rdn. 8) – als weiterer Beisitzer tätig zu werden hatte. Allenfalls konnte, wenn sich bei dieser Gelegenheit herausstellte, dass die im Geschäftsverteilungsplan angeordnete Vertretungsregelung nicht ausreichte, deren Ergänzung erfolgen. Jedenfalls aber durfte nach § 21e Abs. 3 GVG die voraussehbare kurzfristige Verhinderung des Vorsitzenden nicht zum Anlass genommen werden, durch Zuteilung eines weiteren Richters für diese elf Tage die in der Jahresgeschäftsverteilung vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers zu verändern.
Im Ergebnis lief die Anordnung des Präsidiums darauf hinaus, dass für diesen Zeitraum, in den die bereits anberaumte Hauptverhandlung fiel, eine besondere, vom Jahresgeschäftsverteilungsplan abweichende Besetzung der Strafkammer vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1978 – 5 StR 402/78). Diese war damit nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt. Es liegt sonach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.
Die Sachbeschwerde bedarf danach keiner Erörterung.
| Knoblich | Salger | Laufhütte | |||
| Hurxthal | Meyer-Goßner |