Revision wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung: Einzelbestellung verletzt §21e GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/87
- Datum
- 19.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer ordnungswidrigen Gerichtsbesetzung ist nicht präkludiert, wenn dem Verteidiger vor Beginn der Vernehmungen keine hinreichende Zeit zur umfassenden Prüfung der Besetzung eingeräumt wurde.
Nach §21e GVG hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres die Besetzung und Vertretung der Spruchkörper so zu regeln, dass sie auch für voraussehbare vorübergehende Verhinderungen ausreichend ist.
Die Einzelbestellung einer Vertreterin durch das Präsidium ist nur ausnahmsweise zulässig; sie ist unzulässig, wenn die Erschöpfung der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter auf vorhersehbaren, dauerhaften oder regelmäßig eintretenden Umständen beruht.
Fehlt es an der gesetzlichen Besetzung eines Spruchkörpers infolge unzulässiger Vertreterbestellung, führt dies zum absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.1 StPO und zur Aufhebung des Urteils mit Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 160/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Installateur Osman K. ████ aus ███ █████ ██, Guan, geboren am ███ 1963 in 10 (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Kaynar wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht sei mit der Richterin ███████ als Beisitzerin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
A.
Die Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung ist nicht präkludiert. Nach dem bewiesenen Beschwerdevorbringen war die Besetzung der Strafkammer erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Daraufhin, vor dem Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache, beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche zum Zweck der Prüfung der Besetzung. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab, „da keinerlei Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bestehen. Es handelt sich um zwei Hauptschöffen und zwei Kammermitglieder, lediglich die beisitzende Richterin ist vom Präsidenten“ (gemeint war: vom Präsidium) „bestimmt worden. Dies ist in einer 1/2 Stunde zu klären. Diese Zeit wird der Verteidigung eingeräumt. Daraufhin erklärte der Verteidiger, dass er die halbe Stunde nicht in Anspruch nehme; es könne verhandelt werden.“
Die dem Verteidiger eingeräumte Zeit war nicht ausreichend. Sie war offensichtlich danach bemessen, dass eine Prüfung lediglich hinsichtlich der beisitzenden Richterin erforderlich sei und insoweit Einblick in den Geschäftsverteilungsplan und in den Beschluss des Präsidiums genüge. Diese Auffassung war unzutreffend. Zum einen hat der Antragsteller das Recht, die Gerichtsbesetzung in jeder Hinsicht zu prüfen (vgl. BGHSt 29, 283, 285). Zum anderen gab der Präsidiumsbeschluss wegen seiner Unbestimmtheit keinen ausreichenden Aufschluss. Für die dem Verteidiger zustehende umfassende Prüfung hätte ihm ein erheblich größerer Zeitraum eingeräumt werden müssen. Die zeitlich nicht ausreichende Unterbrechung steht ihrer Ablehnung gleich (BGHSt 29, 283, 284). Infolgedessen ist die Besetzungsrüge des Angeklagten zulässig (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO). Ihre Zulässigkeit wird auch nicht durch die Erklärung in Frage gestellt, die der Verteidiger nach Verkündung des Unterbrechungsbeschlusses abgab. Diese Erklärung besagte nicht, dass er auf den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts verzichte, sondern dass er ihn vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache nicht erheben könne und nicht zu erheben brauche, weil ihm die zur Prüfung der Besetzung der Strafkammer erforderliche Zeitspanne nicht eingeräumt worden sei.
B.
I. Der durch den Akteninhalt bestätigte Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt folgendes:
Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache berufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter ██████ sowie als Beisitzer die Richter am Landgericht K. und ██████. Geschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 14. großen Strafkammer █████ und ██████, bei deren Verhinderung die beisitzenden Richter der 12. großen Strafkammer Dr. ████ und █████████.
Die Kammer verhandelte in der vorliegenden Sache am Montag, den 16. Juni, und Donnerstag, den 19. Juni 1986. Da sich der Vorsitzende Richter St. in Urlaub befand, somit Richter am Landgericht ████████ den Vorsitz zu führen hatte und nur noch ein ordentliches Mitglied, Richter am Landgericht ██████, als Beisitzer zur Verfügung stand, musste die Aufgabe des zweiten Beisitzers durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Das Präsidium des Landgerichts fasste am 11. Juni 1986 folgenden Beschluss:
„1. Die 2. (große) Strafkammer benötigt für ihre Sitzung am 16. und 19. Juni 1986 einen weiteren Vertreter der Beisitzer. Vorsitzender Richter Dr. ███████ hat Urlaub. Die ordentlichen Vertreter sind durch Urlaub oder andere vorrangige Dienstgeschäfte an der Vertretung gehindert. Aus diesem Anlass wird Richterin ███ der 2. (großen) Strafkammer für ihre Sitzung am 16. und 19. Juni 1986 als weitere Vertreterin der Beisitzer zugeteilt.“
Die vom Senat eingeholte dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergab, dass in der (wegen des Feiertags am Dienstag, den 17. Juni 1986) nur vier Arbeitstage enthaltenden Woche
Richter ███████ (an einem jener Sitzungstage) und Richterin ███████ (an beiden Sitzungstagen) eigenen Jahres(erholungs-)urlaub hatten und deshalb als Beisitzer-Vertreter nicht in Betracht kamen, – Richterin ██████████ den ihr als Mitglied der 14. großen Strafkammer obliegenden Aufgaben (u. a. Absetzung von Urteilen, Vorbereitung von Berichterstattungen für Sitzungen am 20. und am 24. Juni 1986) sowie am 16. Juni 1986 zusätzlich als Vertreterin des Richters ███ (auch in dessen Eigenschaft als Vorsitzender einer kleinen Strafvollstreckungskammer) ausgelastet war und ███ mit den ihm als Mitglied der 12. großen Strafkammer obliegenden Aufgaben („alle Berichterstattungen aus den Sitzungen vom 11. und 13.6.“, Erledigung von Rückständen in Ordnungswidrigkeiten-Sachen, Sitzungen am 18. und 20. Juni, Haftprüfung am Nachmittag des 19. Juni) sowie mit der Urlaubsvertretung der Richterin ██ ausgelastet war.
II. Richterin ███████ nicht gesetzlicher Richter.
Die Strafkammer war nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von drei Mitgliedern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt, so dass schon die Verhinderung eines Mitglieds den Vertretungsfall auslösen musste; im Geschäftsverteilungsplan waren lediglich vier Vertreter bestimmt. Dass eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten lagen auch hier keine außergewöhnlichen Umstände vor. Vielmehr ergab sich die Tatsache, dass die im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreterreihe erschöpft war und ein weiterer Vertreter gesucht werden musste, aus vorhersehbaren Gründen der vorgenannten Art, mithin aus der Unzulänglichkeit des Geschäftsverteilungsplans.
Bei dieser Sachlage konnte Abhilfe nicht, wie vom Präsidium mit dem Beschluss vom 11. Juni 1986 beabsichtigt, durch Einzelbestellung einer Vertreterin für die konkrete Hauptverhandlung geschaffen werden, sondern nur durch eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreterreihe.
Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Besetzung der Spruchkörper zu bestimmen und die Vertretung zu regeln. Es muss generell und möglichst eindeutig festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle treten soll. Die Vorschrift soll verhindern, dass für bestimmte Sachen bestimmte Richter ausgesucht werden (vgl. BGHSt 10, 179, 180; 7, 23; 27, 209; 28, 290, 291; BVerwG DÖV 1976, 747).
Diesen Grundsätzen wird ein Geschäftsverteilungsplan nur dann gerecht, wenn seine Vertreterregelung für voraussehbare vorübergehende Verhinderungen oder Überlastungen einzelner Richter ausreicht. Das folgt auch aus § 21e Abs. 3 GVG. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Laufe des Geschäftsjahres tatsächliche Änderungen in der Besetzung der Spruchkörper eintreten oder hinsichtlich der Belastung der Richter Änderungen der Geschäftsverteilung gebieten können, die eine auf Dauer auswirkende Änderung erfordern. Sie nennt als Anlässe für eine Änderung nur solche tatsächlichen Umstände, die sich auf eine gewisse Dauer erstrecken (zugleich mit ihrer Einfügung) § 67 aF GVG, der die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters (durch den Präsidenten) auch für eine bestimmte Sitzung zuließ (BGHSt 7, 205, 207; 10, 179, 181), nicht übernommen hat.
Allerdings sieht der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Vorschrift des § 21e Abs. 3 GVG, soweit sie die Vertreterbestellung betrifft, keine abschließende Regelung. Er hat vielmehr im Urteil BGHSt 27, 209 die Bestellung eines „zeitweiligen Vertreters“ durch das Präsidium für zulässig erachtet. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Regelung des Geschäftsverteilungsplans – Vertreter waren die Mitglieder von vier anderen Kammern – grundsätzlich ausgereicht hatte und die für die Maßnahme anlassgebende „Entwicklung“ bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans „weder voraus noch absehbar“ war. Die Entscheidungsgründe ergeben klar, dass der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des Geschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 – 5 StR 184/86 = NStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 – 4 StR 587/85 = StV 1986, 236). Auch der erkennende Senat erachtet eine über die vorgenannten engen Grenzen hinausgehende Handhabung der Vorschrift als unzulässig.
Unter den gegebenen Umständen war das Gericht mit der Richterin ███████ nicht ordnungsgemäß besetzt, so dass das Urteil aus dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben war.
Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260).
| Maier | Herdegen | Theune | |||
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