Treffer
BGH Urteil

Vereidigung beteiligten Zeugen unzulässig – Verurteilung wegen schwerer Kuppelei teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 399/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Kuppelei; der BGH prüfte Verfahrens- und Sachrügen. Kernfrage war die Zulässigkeit der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO, der an dem zur Untersuchung gehörenden Geschehen beteiligt war. Der Senat hob die Verurteilung im einen Fall auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, während die übrigen Rügen, insbesondere im zweiten Fall, verworfen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Nr. 3 StPO darf ein Zeuge nicht vereidigt werden, wenn er an dem den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat in strafbarer Weise beteiligt ist.

2

Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO umfasst jede strafbare Mitwirkung am geschichtlichen Vorgang und ist weiter gefasst als die Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff. StGB.

3

Die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht ausgeschlossen, weil die Beteiligung zwar einen strafbaren Tatbestand erfüllt, dessen Verfolgung aufgrund prozessualer Voraussetzungen (z. B. fehlende Scheidung oder Strafantrag) jedoch nicht möglich erscheint.

4

Eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherkeit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht dem vereidigten Zeugen wegen der Eidnahme bei der Beweiswürdigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat.

5

Die Nichtvereidigung eines Zeugen aus dem bloßen Verdacht der Begünstigung ist ein Rechtsirrtum; dieser ist unbeachtlich, sofern dadurch die Verteidigung nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner ███, geboren am ████, wegen schwerer Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Birker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Juni 1960 im Falle Ernst ██████ und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden zum Fall Ernst ██████

1. Eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht begründen (BGHSt 11, 213).

2. Es ist Sache der Verteidigung, Beweisanträge mit bestimmten Behauptungen in der Hauptverhandlung zu stellen.

Die Revision macht weiter geltend, die Vereidigung des Zeugen Ernst ██████ verstoße gegen § 60 Nr. 3 StPO. Er habe sich an der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt werde, in strafbarer Weise beteiligt; denn durch seinen Ehebruch mit der Frau des Angeklagten (§ 172 StGB) sei die schwere Kuppelei erst vollendet worden.

Diese Rüge greift durch.

Unter der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist der ganze geschichtliche Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256). Hierzu gehört im vorliegenden Falle auch der Geschlechtsverkehr der verkuppelten Personen; denn § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Unzucht, der der Kuppler Vorschub leistet, demnächst auch wirklich getrieben wird (RGSt 25, 369, 370). Wie diese Frage bei einfacher Kuppelei zu beurteilen wäre (vgl. RGSt 6, 286), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der Begriff der „Beteiligung“ nach § 60 Nr. 3 StPO ist weiter als der der „Teilnahme“ im Sinne der §§ 47 ff. StGB. Beteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem Vorgang und in der gleichen Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (BGH NJW 1951, 324; 1952, 1102).

„In derselben Richtung“ wie der Beschuldigte hat sich der Zeuge beteiligt, wenn er für den rechtsverletzenden Erfolg mitverantwortlich ist. Das trifft für Ernst ██████ zu. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Bestrafung im Einzelfalle herbeigeführt werden kann. Es genügt das Vorhandensein des äußeren und inneren Tatbestandes einer im Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Handlung (RGSt 55, 233). Insoweit hat Ernst ██████ den Tatbestand des § 172 StGB erfüllt. Die Ehescheidung wegen des Ehebruchs ist eine Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung aus § 172 StGB, deren Fehlen die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht ausschließt (RGSt 22, 135, 137; RG HRR 1940, 966). Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte in den Ehebruch eingewilligt hat (RG GA 54, 305) und der nach § 172 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt (RGSt 64, 377, 378).

Der Zeuge Ernst ██████ hatte somit bei richtiger Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte im Falle Ernst ██████ verurteilt worden ist (§ 337 StPO). Die Feststellungen stützen sich zu einem wesentlichen Teile auf die eidlichen Bekundungen dieses Zeugen. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer diesen Aussagen um der Vereidigung willen bei der Beweiswürdigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es sonst getan hätte.

Nach dem Sitzungsprotokoll ist zwar keine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung dieses Zeugen ergangen. Das schließt aber nicht aus, dass das Urteil auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beruht (BGH 5 StR 449/57 vom 8. Oktober 1957).

Die Verurteilung im Falle Ernst ██████ muss deshalb aufgehoben werden.

II. Die Verfahrensbeschwerden zum Falle Karl ███████ haben keinen Erfolg.

1. Zwar bemängelt die Revision mit Recht, dass der Zeuge Karl ███████ wegen des Verdachtes der Begünstigung nicht vereidigt worden ist. Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt, seine Aussage in der Hauptverhandlung sei eine Begünstigung des Angeklagten (BGHSt 1, 360, 363). Davon ist aber das Landgericht ausgegangen, wie seine Ausführungen UA S. 13/14 zeigen.

Durch diesen Rechtsirrtum wird aber der Angeklagte nicht beschwert, denn auch dieser Zeuge hätte aus den unter I 3 angeführten Gründen nicht vereidigt werden dürfen. Es ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, dass die Verteidigung durch die rechtsirrige Begründung der Nichtvereidigung dieses Zeugen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden ist.

2. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die §§ 250, 261 StPO verletzt, weil die Angaben des Karl ███████ vor der Polizei dem Urteil zugrunde gelegt worden seien, obwohl dieser in der Hauptverhandlung anderes bekundet habe.

Das Gericht konnte auf Grund der Aussagen der Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung vernommen und dem Angeklagten gegenübergestellt wurden, und aus den eigenen Einlassungen des Angeklagten ohne Verstoß gegen die von der Revision angeführten Gesetzesvorschriften die Überzeugung gewinnen, dass die früheren polizeilichen Aussagen des Karl ███████ glaubhaft seien und daher von diesen auszugehen sei.

III. Die Sachrüge

1. Soweit die Sachrüge den Fall Ernst ██████ betrifft, braucht der Senat nicht darauf einzugehen.

2. Im Falle Karl ███████ hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ohne Rechtsfehler festgestellt.

Der Einwand der Revision, eine vermittelnde Tätigkeit des Angeklagten könne deshalb nicht in Betracht kommen, weil eine solche bei der bereits bestehenden engen Bekanntschaft zwischen den Beteiligten nicht notwendig gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Bekanntschaft auch schon zuvor der Ausübung der Unzucht gedient hatte.

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen wird nach Ansicht des Senats die im Falle Karl ███████ verhängte Einzelstrafe von der Aufhebung nicht berührt.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision beantragt.

SarstedtSiemerBirker
KoffkaFaller

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